26.08.1974

Bundestag - Drucksache 7/2505

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1976 S. 2485   

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https://dejure.org/1976,7742
BGBl. I 1976 S. 2485 (https://dejure.org/1976,7742)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 111, ausgegeben am 02.09.1976, Seite 2485
  • Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
  • vom 24.08.1976

Gesetzestext

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Wird zitiert von ... (160)

  • VerfGH Bayern, 06.12.2017 - 15-VII-13

    Kein Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten eines Beamten

    Diese nur für Bundesbeamte geltende Regelung übernahm der Bundesgesetzgeber - auf der Grundlage der ihm im Jahr 1971 durch Art. 74 a GG zugewiesenen konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für die Besoldung und Versorgung auch in den Ländern - in § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2485) und dehnte sie auf Landesbeamte aus (später § 10 Abs. 2 BeamtVG, vgl. Gesetz vom 22. Dezember 1981, BGBl I S. 1523).

    Zugleich stellte er klar, dass die (Halb-)Anrechnung von Dienstzeiten auch bei Zuschüssen zu einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung galt; er vertrat die Auffassung, dass diese Zuschüsse denjenigen zu einer Lebensversicherung gleichstünden (BT-Drs. 7/2505 S. 48).

  • BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 77.86

    Beamtenversorgung - Dienstunfall - Wesentliche Ursache - Anlagebedingtes Leiden

    Ausgangspunkt der materiellrechtlichen Beurteilung des Klagebegehrens, mit dem der Kläger die Anerkennung der durch den Unfall am 7. Dezember 1976 ausgelösten körperlichen Beschwerden als Dienstunfallfolgen erstrebt, ist § 31 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), der mit dem im Unfallzeitpunkt noch geltenden § 149 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes (§ 109 BeamtVG) übereinstimmt.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2019 - 4 S 934/18

    Beamtenrechtliche Versorgung; Berücksichtigung von Zeiten eines Urlaubs ohne

    In der Begründung (BT-Drs. 7/2505, S. 47) hieß es hierzu:.

    Eine derartige Doppelversorgung wäre insbesondere dann ungerechtfertigt, wenn während der Beurlaubungszeit keine Versorgungszuschläge im Sinne von Nummer 4 Abs. 3 der VwV zu § 111 BBG erhoben worden sind" (BT-Drs. 7/2505, Anlage 2, S. 62).

    Die Bundesregierung hat diesem Vorschlag zugestimmt und darauf hingewiesen, dass es sich auch bei der dem Regierungsentwurf entsprechenden Vorschrift des § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBG hinsichtlich der Anerkennung der Ruhegehaltsfähigkeit eines öffentlichen Belangen dienenden Urlaubs um eine Ermessensentscheidung ("Zugeständnis") gehandelt habe (BT-Drs. 7/2505, Anlage 3, S.67).

    Auf der ersten Stufe besteht, wenn öffentliche Belange oder dienstliche Interessen für die Beurlaubung vorliegen, grundsätzlich ein Anspruch auf eine entsprechende Feststellung durch die für die Beurlaubung zuständige Behörde, weshalb die Weiterverwendung des ursprünglich hinsichtlich der versorgungsrechtlichen Ermessensentscheidung gebrauchten Begriffs "zugestanden" (vgl. hierzu BT-Drs. 7/2505, Anlage 3, S. 67) hier redaktionell missglückt ist.

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