25.02.1976

Bundestag - Drucksache 7/4808

Unterrichtung, Urheber: Bundesrat

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1976 S. 1056   

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https://dejure.org/1976,4968
BGBl. I 1976 S. 1056 (https://dejure.org/1976,4968)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 24.04.1976, Seite 1056
  • Vierzehntes Strafrechtsänderungsgesetz
  • vom 22.04.1976

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Hamburg, 30.05.2017 - 2 Rev 35/17

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Tatbestandserfüllung bei

    (1) Der Schutzzweck des § 142 StGB besteht darin, "Feststellungen zur Klärung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche zu sichern, d.h. die Durchsetzung berechtigter oder die Abwehr unberechtigter Ansprüche zu ermöglichen" (BTDrucks. 7/2434, S.5).
  • BSG, 17.02.2009 - B 2 U 26/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - versicherte

    Sie dienen allein der Sicherung begründeter und der Abwehr unberechtigter zivilrechtlicher Ansprüche (vgl BT-Drucks 7/3503 S 4).
  • BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvR 1257/84

    Herrnburger Bericht

    Die den Verurteilungen zugrunde liegenden Vorschriften des Strafgesetzbuches in der hier maßgeblichen Fassung des Vierzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 22. April 1976 (BGBl. I S. 1056) lauteten:.
  • BGH, 29.11.1979 - 4 StR 624/78

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bei nicht unverzüglicher nachträglicher

    Die in Abs. 3 dieser Bestimmung aufgezeigten beiden Möglichkeiten - Benachrichtigung des Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle - sind nur beispielhaft und als Mindestvoraussetzungen zu verstehen, deren Erfüllung in jedem Fall ausreicht (vgl. BT-Drucks. 7/2434 II Nr. 4; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 142 StGB Rdn. 48, 53; Dreher/Tröndle, 38. Aufl., § 142 StGB Rdn. 46; Lackner, 12. Aufl., § 142 StGB Anm. 5 d jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Insoweit geht das vorlegende Oberlandesgericht, wie auch das Oberlandesgericht Düsseldorf, zutreffend davon aus, daß diese Vorschrift das Ziel verfolgt, die privaten Interessen der Unfallbeteiligten und Geschädigten zu schützen, insbesondere die ihnen aus dem Verkehrsunfall erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche zu sichern und dem Verlust von Beweismitteln zu begegnen (vgl. BT-Drucks. 7/2434 I Nr. 1; Jagusch a.a.O. Rdn. 20; Rudolphi in SK § 142 StGB Rdn. 36; OLG Hamm VRS 52, 416; OLG Stuttgart VRS 54, 352).

    So muß insbesondere das Interesse des Täters an einer straflosen Selbstbegünstigung zurücktreten, auch wenn sein Tun nur darauf gerichtet ist, sich der Strafverfolgung zu entziehen, und die Gefährdung zivilrechtlicher Interessen anderer Unfallbeteiligter und Geschädigter nur eine unvermeidbare, vielleicht sogar unerwünschte Nebenwirkung ist (vgl. BT-Drucks. 7/2434 a.a.O.; Jagusch a.a.O. Rdn. 20).

  • BGH, 28.02.1979 - 3 StR 14/79

    Verurteilung wegen verfassungsfeindlicher Befürwortung von Straftaten - Rüge der

    § 88 a StGB ist durch das am 1. Mai 1976 in Kraft getretene Vierzehnte Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. April 1976 (BGBl I S. 1056) in das Strafgesetzbuch eingefügt worden.
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