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   BGBl. I 1981 S. 803   

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BGBl. I 1981 S. 803 (https://dejure.org/1981,8777)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1981 Teil I Nr. 34, ausgegeben am 13.08.1981, Seite 803
  • Erstes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung
  • vom 07.08.1981

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

    § 39 der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis in der Fassung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 (Bundesgesetzblatt I Seite 1147), § 113 Abschnitt I der Bundesnotarordnung in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 7. August 1981 (Bundesgesetzblatt I Seite 803) und § 113 der Bundesnotarordnung in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 2585) sind nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

    Auch die Bundesnotarordnung (BNotO) in der hier maßgeblichen Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 7. August 1981 (BGBl I S. 803) behielt in § 113 für Bayern und den Regierungsbezirk Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz die Notarkasse München als Anstalt des öffentlichen Rechts bei: .

  • BGH, 12.12.1990 - IV ZR 213/89

    Rechtsnatur der Vertrauensschadensversicherung

    a) Seit der Einfügung von Nr. 3 in § 67 Abs. 2 BNotO durch Art. 1 Nr. 10 des Änderungsgesetzes vom 7. August 1981 (BGBl. I, 803) ist die früher freiwillig übernommene Vertrauensschadensversicherung (vgl. BGHZ 52, 283 [BGH 15.07.1969 - NotZ 3/68]) gesetzliche Pflichtaufgabe der Notarkammer (zur Geschichte vgl. weiter Arndt, BNotO 2. Aufl. Anm. II zu § 67; Zimmermann, DNotZ 1982, 90 ff.).

    Das Änderungsgesetz, das nach seiner Begründung in Kenntnis der Entscheidung aus dem Jahre 1969 ergangen ist (BT-Drucks. 8/2782 S. 9), wollte vor allem die Schadloshaltung sicherstellen (so ausdrücklich BT-Drucks. 9/24).

  • BGH, 29.07.1991 - NotZ 25/90

    Rechtsweg für Schadensersatzansprüche gegen die Notarkammer

    Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 1969 - NotZ 3/69 = BGHZ 52, 283, 286 [BGH 15.07.1969 - NotZ 3/68] = DNotZ 1969, 637 (zu § 67 BNotO a.F.), vom 25. Oktober 1982 - NotZ 8/82 = BGHZ 85, 173 = DNotZ 1983, 119, 121, vom 16. Februar 1987 - NotZ 19/86 = DNotZ 1988, 131, 132 f und vom 30. Juli 1990 - NotZ 2/90 = VersR 1991, 60 f, Urteil des IV. Zivilsenats vom 12. Dezember 1990 - IV ZR 213/89 S. 6 f = VersR 1991, 299 (vorgesehen für BGHZ), s. auch amtliche Begründung zu § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO n.F., BT-Drucks. 8/2782 S. 9, 12 und BT-Drucks. 9/24 S. 1, 4, Seybold/Hornig Bundesnotarordnung 5. Aufl. 1976 § 67 (a.F.) Rn. 14, einschränkend Zimmermann DNotZ 1982, 90 f).

    Die notarielle Vertrauensschadensversicherung soll zusammen mit der Einzelhaftpflichtversicherung (§ 19 a BNotO), der Gruppenanschlußversicherung (§ 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO) und dem Vertrauensschadenfonds der Notarkammern für geschädigte Rechtsuchende den Vermögensschutz sicherstellen, den die Staatshaftung (Art. 34 GG) bei Amtspflichtverletzungen anderer Amtsträger schafft (Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 1987 aaO und vom 30. Juli 1990 - NotZ 2/90 = BGHZ 112, 163 [BGH 30.07.1990 - NotZ 2/90] = BGHR BNotO § 67 Abs. 1 - Schadensausgleichsversicherungen 1 = VersR 1991, 60; BT-Drucks. 9/24 aaO).

  • BGH, 30.09.1998 - IV ZR 323/97

    Leistungsfreiheit des Versicherers in der Vertrauensschadensversicherung der

    Diese soll nach dem Willen des Gesetzgebers den Ausgleich solcher Haftpflichtschäden gewährleisten, die als vorsätzlich verursachte Schäden (u.a. nach § 152 VVG, § 4 II Nr. 1 Satz 1 AHB, § 4 Nr. 5 AVB Vermögen) nicht durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt werden können, sie soll insoweit die Haftpflichtversicherung des Notars ergänzen (BT-Drucks. 8/2782 S. 12; 9/24 S. 4).
  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 8/82

    Vertrauensschadenfonds der Notarkammern

    Tagesordnungspunkte waren u.a. die in dem Gesetzentwurf zur Änderung der Bundesnotarordnung vorgesehene - inzwischen durch Gesetz vom 7. August 1981 (BGBl I S. 803) vollzogene - Regelung des § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO, wonach den Notarkammern die Aufgabe zugewiesen wird, Versicherungsverträge für die nicht durch die Berufshaftpflichtversicherung der Notare (§ 19 a BNotO) abgedeckten Vertrauensschäden abzuschließen, sowie die von der Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer vorgeschlagene Bildung eines Sonderfonds zur Deckung weitergehender Schäden.

    Durch § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 7. August 1981 (BGBl I S. 803) ist jetzt zwar der Abschluß von Verträgen zur Vertrauensschadenversicherung ausdrücklich als Pflichtaufgabe der Notarkammer geregelt worden; damit ist aber die ihnen in § 67 Abs. 1 Satz 2 BNotO gestellte Aufgabe, über Ansehen und Ehre der Notare zu wachen, nicht dahin eingeschränkt worden, daß eine Schadloshaltung des Bürgers in Fällen vorsätzlicher Pflichtverletzungen von Notaren allein noch im Wege der Vertrauensschadenversicherung und nicht durch geeignete weitergehende Maßnahmen der Notarkammern gewährleistet werden dürfte.

  • BGH, 09.05.1988 - NotZ 9/87

    Anspruch auf Führung der Dienstbezeichnung "Notar außer Dienst" nach Entlassung

    Durch das Gesetz vom 7. August 1981 (BGBl. I 803), durch das der § 52 BNotO seine heutige Fassung erhalten hat, wurde die Möglichkeit, einem Anwaltsnotar nach dem Ausscheiden aus dem Notaramt die Weiterführung der Amtsbezeichnung zu gestatten, auf die Fälle erstreckt, in denen der Amtsinhaber auf seinen Antrag gemäß § 48 BNotO aus dem Amt entlassen worden war, ohne zugleich den Rechtsanwaltsberuf aufzugeben.

    Durch diese Gesetzesänderung sollte der Eindruck eines unehrenhaften Ausscheidens aus dem Amt vermieden werden, wenn ein Anwaltsnotar seine Notariatstätigkeit z.B. aus wirtschaftlichen Überlegungen aufgibt (vgl. den Bericht des Bundestags-Rechtsausschusses zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 17. Juni 1981 zu Art. 1 Nr. 5 a des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 9/597 S. 10).

  • BGH, 29.07.1991 - NotZ 17/90

    Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Paderborn und dem Amtsgericht

    In dem der Neufassung des § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO vorausgegangenen Gesetzgebungsverfahren ist deutlich geworden, daß mit der Erweiterung auf die Fälle der Entlassung nach § 48 BNotO erreicht werden sollte, daß einem Anwaltsnotar, der seine Notartätigkeit aufgibt, die Weiterführung der Amtsbezeichnung gestattet werden kann, solange er den Titel "Rechtsanwalt" führen darf; der Eindruck unehrenhaften Ausscheidens aus dem Amt sollte vermieden werden, wenn ein Anwaltsnotar seine Notartätigkeit, etwa aus wirtschaftlichen Gründen, aufgibt (Senatsbeschluß vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87 - BGHR BNotO § 52 Abs. 2 S. 2 - Versagungsgründe 1 = DNotZ 1989, 316; BT-Drucks. 9/597 S. 5, 10).
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