27.09.1962

Bundestag - Drucksache IV/651

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1964 S. 921   

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BGBl. I 1964 S. 921 (https://dejure.org/1964,2754)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1964 Teil I Nr. 59, ausgegeben am 02.12.1964, Seite 921
  • Zweites Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs
  • vom 26.11.1964

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (34)

  • BGH, 27.04.2005 - GSSt 2/04

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen: Entziehung der Fahrerlaubnis bei

    Zwar sprechen - wie der 4. Strafsenat in seinem Vorlagebeschluß (NJW 2004, 3497) näher dargelegt hat - die gesetzgeberischen Überlegungen zur Einführung dieser Maßregel durch das (erste) Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl I 832) und die Begründung zum Zweiten Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl I 921) für die Sicherheit des Straßenverkehrs als Schutzzweck (vgl. BTDrucks. IV/651 S. 9, 16).
  • BGH, 27.10.1988 - 4 StR 239/88

    Begriff des Führens eines Fahrzeugs

    Diese Vorschrift ist durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl. I, 921) neu geschaffen worden.
  • BGH, 05.01.1968 - 4 StR 365/67

    Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Überlassung

    Nach der amtlichen Begründung zu dem insoweit unverändert übernommenen Regierungsentwurf war es Zweck des 2. Verkehrssicherungsgesetzes (BGBl. 1964 I S. 921), den wachsenden Gefahren, die von Kraftfahrern ohne Fahrerlaubnis ausgehen, noch entschiedener zu begegnen (vgl. amtl. Begr. bei Hartung, 2. Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs S. 93 f).
  • BGH, 16.09.2003 - 4 StR 85/03

    Anfragebeschluss; Entziehung der Fahrerlaubnis; Führen von Kraftfahrzeugen

    bb) Mit dem Zweiten Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl I 921) wurden - als neue Nebenstrafe - das Fahrverbot (§ 44 StGB = § 37 StGB a.F.) und der Regelkatalog des § 69 Abs. 2 StGB (= § 42 m Abs. 2 StGB a.F.) in das Strafgesetzbuch eingefügt.

    Zur Begründung des Fahrverbots heißt es in dem Gesetzesentwurf, daß es "für die Hebung der Verkehrssicherheit ... wichtig (sei), nicht nur die ungeeigneten Kraftfahrer auszuschalten, sondern schon diejenigen, die lediglich in vorwerfbarer Weise versagt haben, nachdrücklich auf dem Gebiete warnen zu können, das mit ihrem Versagen in unmittelbarem Zusammenhang (stehe)" (BTDrucks. IV/651 S. 12).

    Als Erkenntnisgrundlage für die Frage, ob die strafgerichtliche Entziehung im Einzelfall geboten sei, kämen nur die begangene Tat und darüber hinaus grundsätzlich nur diejenigen Züge der Persönlichkeit des Täters in Betracht, "die mit der Tat irgendwie zusammenhängen" (BTDrucks. IV/651 S. 16, 17).

    Die Vorschrift sei auch deshalb wichtig, weil sie einen Gesichtspunkt für den allgemeinen Bewertungsmaßstab erkennen lasse, der für die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zugrunde liege (BTDrucks. IV/651 S. 17 f.).

    Aus den Gesetzesmaterialien läßt sich nämlich eindeutig entnehmen, daß alleiniger Zweck der Entziehung der Fahrerlaubnis der Schutz der Verkehrssicherheit sein soll und der "begrenzte Wirkungsbereich der Maßregel durch die neue kriminal- und verkehrspolitisch bedeutsame Nebenstrafe des Fahrverbots eine wichtige Ergänzung (erfahren sollte)" (BTDrucks. IV/651 S. 15; s. auch S. 12, 16, 19).

    Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat der Tatrichter somit (worauf auch in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich hingewiesen wird: BTDrucks. Nr. 2674 S. 12; BTDrucks. IV/651 S. 17) zwei Prüfungsschritte vorzunehmen: Er hat zum einen zu prüfen, ob die rechtswidrige Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, und er hat zum anderen zu entscheiden, ob sich aus der Tat ergibt, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

  • BGH, 26.09.2003 - 2 StR 161/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Maßregel; Zusammenhang mit dem Führen eines

    Schon aus dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 StGB ergibt sich, daß die Maßregelanordnung nicht allein auf solche Taten gestützt werden kann, welche als solche die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigen, sondern grundsätzlich auch auf Taten der sonstigen, allgemeinen Kriminalität (vgl. nur BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; so auch schon Entwurf der Bundesregierung zum Ersten Straßenverkehrssicherungsgesetz, BT-Drucks. I/2674, S. 12 f. (zu § 42 m a.F. StGB); dazu Bericht des 27. Ausschusses, BT-Drucks. I/3774, S. 4; vgl. auch Entwurf des Zweiten Straßenverkehrssicherungsgesetzes, BTDrucks. IV/651, S. 18), wenn sich aus der jeweils konkreten Tat hinreichende Anhaltspunkte für die Ungeeignetheit des Täters ergeben.

    Der Begriff des Zusammenhangs ist für die Anwendung des § 69 Abs. 1 StGB daher ebenso auszulegen wie in § 44 Abs. 1 StGB (so auch schon der Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs, BT-Drucks. IV/651, S. 13); ein Zusammenhang außerhalb des von § 264 StPO umfaßten Tatgeschehens reicht nicht aus.

    Dieser Rechtssatz ist in dieser Weite von der nachfolgenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht angewandt worden; er ist nach Ansicht des Senats jedenfalls durch Einfügung des § 69 Abs. 2 StGB und des § 44 StGB durch das Zweite Straßenverkehrssicherheitsgesetz vom 26. November 1964 (BGBl. I, 921) überholt.

    Jedenfalls durch Einfügung der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB (§ 42 m Abs. 2 a.F.) hat der Gesetzgeber des Zweiten Straßenverkehrssicherheitsgesetzes die Schutzrichtung der Maßregel eindeutig bestimmt (vgl. BT-Drucks. IV/651, S. 9, 18).

    Das entspricht weder dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. IV/651, S. 12 f.) noch dem Wortlaut des Gesetzes.

  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87

    Keine Bindungswirkung des Strafurteils, wenn von der Entziehung der Fahrerlaubnis

    Der Senat kann weiter offenlassen, ob durch die - erst im Zweiten Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl. I S. 921) eingeführte - Regelung des § 69 a StGB (damals als § 42 n) mit der in ihr enthaltenen Automatik der bereits durch das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 832) geschaffenen Bindungswirkung zu einem nicht unerheblichen Teil die gedankliche Grundlage entzogen worden ist und - falls dies zu bejahen sein sollte - welche Folgerungen daraus gezogen werden müßten.
  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 11/69

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25

    Das Fahrverbot in § 37 StGB ist zwar als Nebenstrafe konzipiert (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf eines zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs - BTDrucks. IV/651, S. 13).
  • BGH, 13.05.2004 - 1 ARs 31/03

    Anfrageverfahren; Entziehung der Fahrerlaubnis (Ungeeignetheit; spezifischer

    Der Regierungsentwurf (BT-Drucks. IV/651, S. 16) ging - ersichtlich in Anlehnung an die dazu ergangene Rechtsprechung - von der Ungeeignetheit auch bei charakterlichen Mängeln aus.

    Nach der Begründung des Regierungsentwurfs war die Änderung von § 42 m StGB aF (jetzt § 69 Abs. 1 StGB) "eng an das geltende Recht angelehnt." Sie hatte "ausschließlich gesetzestechnische Bedeutung" (BT-Drucks. IV/651 S. 16).

  • BGH, 15.12.1967 - 4 StR 441/67

    Zum Gefährdungsvorsatz in § 315b StGB

    Im vorliegenden Fall des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a , Abs. 3 Nr. 1 StGB könnte indessen deswegen eine fortgesetzte Handlung möglich sein, weil nur hinsichtlich der Verursachung der bestimmten Gefahr Fahrlässigkeit genügt (Abs. 3 Nr. 1), während im übrigen, hinsichtlich der eigentlichen Tathandlung, Vorsatz erforderlich ist (für die Beurteilung des § 315 c Abs. 1 , Abs. 3 Nr. 1 StGB als Vorsatztat und die Möglichkeit einer fortgesetzten Verwirklichung: Lackner/Maassen, 4. Aufl., Anm. II 2 a cc vor § 73 und § 315 c Anm. 6 b; Schwarz/Dreher, 29. Aufl., § 315 c Anm. 5 B; Floegel/Hartung, 16. Aufl., § 315 c Rz. 24, § 315 b Rz. 12; Janiszewski in MDR 1967, 229; vgl. auch Begründung des RegE 1962 zum 2. Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs BT-Drucks. IV/651 S. 25, sowie Stellungnahme des Bundesrates, aaO. S. 43).
  • BGH, 23.05.1969 - 4 StR 585/68

    Gefahr im Verzug bei polizeirechtlicher Beschlagnahme des Führerscheins

    Vom Standpunkt dieser Rechtsmeinung und seiner Auffassung, daß in der vorliegenden Sache der Führerschein beschlagnahmt worden sei, könnte das vorlegende Oberlandesgericht den Schuldspruch gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 StVG i.d.F. des Gesetzes vom 26. November 1964 - BGBl I 921, 925 - (= § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG i.d.F. des Art. 3 Nr. 4 des EGOWiG vom 24. Mai 1968 - BGBl I 503, 513 -) mangels wirksamer Beschlagnahme des Führerscheins nicht bestätigen.

    Das 2. Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl I 921), durch das u.a. § 111 a StPO neu gefaßt wurde, hat an dem eben umschriebenen Verhältnis zwischen der Beschlagnahme des Führerscheins und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis im Grundsatz nichts geändert, vielmehr gewisse Spannungen in diesem Verhältnis beseitigt und die beiden vorläufigen Maßnahmen einander noch mehr angenähert.

  • BGH, 21.05.1969 - 4 StR 18/69

    Zur Frage des Begriffs eines "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs" in die

  • BVerfG, 23.02.1972 - 2 BvL 36/71

    Strafbestimmungen in Gemeindesatzungen

  • BGH, 28.10.1971 - 4 StR 384/71

    Fahrlässiger gefährlicher Eingriff in die Sicherheit des Schienenbahnverkehrs -

  • BGH, 08.06.1972 - 4 StR 50/72

    Anforderungen an die subjektive Einstellung des Fahrzeughalters bei der

  • BGH, 20.10.1988 - 4 StR 335/88

    Konkrete Gefährdung des Insassen eines von einem fahruntüchtigen Fahrer gelenkten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2000 - 8 A 2429/99

    Anspruch auf Anerkennung als Überwachungsorganisation für Hauptuntersuchungen und

  • BVerwG, 17.10.1989 - 1 C 36.87

    Inhaber einer Waffenbesitzkarte - Trunkenheit im Verkehr - Gemeingefährliche

  • BGH, 01.09.1967 - 4 StR 340/67

    Bestrafung wegen vorsätzlichen fortgesetzten Bereitens von Hindernissen -

  • LG Heilbronn, 07.03.2017 - 8 Qs 8/17

    Entziehung der Fahrerlaubnis: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und

  • BGH, 16.10.1990 - VI ZR 65/90

    Schadensersatzklage gegen einen von mehreren Schädigern; Aufgliederung des

  • OLG Hamm, 24.07.2012 - 2 RVs 37/12

    Verhängung eines Fahrverbots bei lange zurückliegender Tat

  • OLG Hamm, 14.08.2007 - 3 Ss 259/07

    Probefahren mit Fahrlehrer

  • OLG Düsseldorf, 15.05.2000 - 2a Ss OWi 128/00

    Verhängung eines Fahrverbots trotz langen Zeitablaufs

  • BGH, 18.05.1972 - 4 StR 86/72

    Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots nach § 37 des

  • OLG Hamm, 15.03.2005 - 4 Ss 54/05

    Kein Fahrverbot bei vom Angeklagten nicht zu verantwortender Verfahrensdauer von

  • BAG, 12.07.1988 - 3 AZR 569/86

    Zahlung von Mindestentgelten an Heimarbeiterinnen bei Ausführung von

  • BayObLG, 06.04.1993 - 1St RR 59/93

    Maschinell angetriebene Landfahrzeuge, die an Bahngleise gebunden sind, sind

  • BVerwG, 19.12.1989 - 1 C 38.87

    Straßenverkehr - Alkoholbedingte Gefährdung - Gemeingefährliche Straftat

  • BVerfG, 23.06.1970 - 2 BvL 4/70

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage bezüglich vorkonstitutionellen Rechts

  • OLG Hamm, 14.09.2005 - 4 Ss 54/05
  • BGH, 03.12.1970 - 4 StR 526/70

    Fortgesetzte Unzucht mit Kindern - Entziehung der Erlaubnis zur

  • BVerwG, 12.09.1969 - VII B 102.69

    Rechtsmittel

  • BGH, 01.02.1966 - 5 StR 531/65

    Folgen der Erörterung der Vorstrafen des Angeklagten schon bei dessen Vernehmung

  • BSG, 23.02.1966 - 2 RU 52/63
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