12.11.1985

Bundestag - Drucksache 10/4211

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1985 S. 2484   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,9802
BGBl. I 1985 S. 2484 (https://dejure.org/1985,9802)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,9802) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 28.12.1985, Seite 2484
  • Siebtes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
  • vom 20.12.1985

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (148)

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    § 138 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 9 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 36 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (Bundesgesetzbl. I S. 2484) ist mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

    Soweit § 137 Absatz 2a des Arbeitsförderungsgesetzes, eingefügt durch Artikel 1 Nummer 35 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (Bundesgesetzbl. I S. 2484), auf die in Nummer 1 genannten Vorschriften verweist, ist er bis zur gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar; im übrigen ist er nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.

    Nach der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung des Arbeitsförderungsgesetzes betrug die Arbeitslosenhilfe im Jahre 1986 für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hatten, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 EStG hatte, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt lebten, 58 vom Hundert, für die übrigen Arbeitslosen 56 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts [§ 136 Abs. 1 AFG in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 20. Dezember 1985, BGBl. I S. 2484 - 7. AFG-ÄndG -].

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    11 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2484 (2496)) stellte mit Wirkung zum 1. Januar 1986 durch Ergänzung von Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG klar, daß die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft unter näher bezeichneten Bedingungen keine Arbeitnehmerüberlassung ist.
  • BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 70/87

    Sozialleistung Versagung - Anfechtungsklage

    Die fehlende Mitwirkung der Klägerin habe die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, während des Klage- oder Berufungsverfahrens nach Inkrafttreten der durch Art. 1 Nr. 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl I 2484) eingefügten Absätze 4 - 5 des § 144 AFG die Höhe des Einkommens von dem Partner der Klägerin oder dessen Arbeitgeber zu erfragen; denn wenn die Mitwirkung innerhalb der gesetzten Frist verweigert und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert worden ist, könne die Leistung ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagt werden.

    Aus Gründen des aus Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abzuleitenden verfassungsrechtlichen Verbots, Arbeitslose, die mit ihren Ehegatten zusammenleben, gegenüber Arbeitslosen zu benachteiligen, die in gleicher Weise mit einem nicht mit ihnen verheirateten Partner zusammenleben und wirtschaften, findet bis zum Inkrafttreten des durch das Siebte Änderungsgesetz zum AFG vom 20. Dezember 1985 (BGBl I 2484) eingeführten § 137 Abs. 2a AFG ab 1. Januar 1986 die Regelung des § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG über die Berücksichtigung des Einkommens des von dem Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten auf Partner eheähnlicher Gemeinschaften entsprechend Anwendung, wie der Senat in dem Urteil vom 24. März 1988 - 7 RAr 81/86 - SozR 4100 § 138 Nr. 17 entschieden hat.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht