25.10.1990
Bundestag - Drucksache 11/8282
Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Bildung und Wissenschaft
Deutscher BundestagGesetzgebung
BGBl. I 1990 S. 2982 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 73, ausgegeben am 29.12.1990, Seite 2982
- Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (13. BAföGÄndG)
- vom 20.12.1990
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ...
- BVerwG, 01.10.1998 - 5 C 31.97
Altersgrenze, Ausbildungsförderung nach Überschreiten der -; Ausbildungsförderung …
Nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BAföG, das hier in der Fassung des 13. BAföG-Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl I S. 2982) anzuwenden ist, hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG vorliegen.