11.12.1991

Bundestag - Drucksache 12/1790

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1992 S. 906   

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https://dejure.org/1992,24448
BGBl. I 1992 S. 906 (https://dejure.org/1992,24448)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil I Nr. 21, ausgegeben am 28.04.1992, Seite 906
  • Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet
  • vom 22.04.1992

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 33/95

    Recht auf Entschädigungsrente bei Aberkennung der Eigenschaft als Verfolgter des

    Im Februar 1993 schlug die beigeladene Kommission der Bundesrepublik Deutschland zum Versorgungsruhens- und Entschädigungsrentengesetz der Beklagten vor, dem Kläger - wie beantragt - mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 "eine Entschädigungsrente" gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus (NS) im Beitrittsgebiet (ERG) vom 22. April 1992 (BGBl I 906) zu bewilligen.

    Buchst a greift nicht ein; denn der Kläger ist nach Wiedereröffnung der Anerkennungsmöglichkeit als VdN im März 1990 nicht mehr als Verfolgter anerkannt worden (Buchst a aaO; vgl hierzu, BT-Drucks 12/1790, S 5); Buchst b liegt nicht vor, weil er nur Verfolgte betrifft, deren Anerkennungsanträge in der Deutsche Demokratische Republik (DDR) trotz schlüssiger Anerkennung der Verfolgteneigenschaft aus rechtsstaatswidrigen Gründen abgelehnt wurden; Buchst c ist anzuwenden; er hat nämlich spezialgesetzlich die Fälle erfaßt, in denen jemand vor dem 1. März 1990 als Verfolgter anerkannt worden war, ihm aber - mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit Regelungen des EinigVtr unvereinbar - Ehrenpension nicht bewilligt oder entzogen oder die Eigenschaft als Verfolgter aberkannt wurde.

    Das Wiedergutmachungsrecht des Bundesentschädigungsgesetz (BEG) hätte nämlich mit seinen Anforderungen an den Nachweis konkreter Rechtsgutverletzungen im haftungsbegründenden und an individualisierende Schadensbemessung im haftungsausfüllenden Tatbestand angesichts des sehr hohen Alters des größten Teils der Betroffenen und der sehr weit zurückliegenden maßgeblichen Sachverhalte im Beitrittsgebiet nicht mehr sachgerecht eingeführt werden können (BT-Drucks 12/1790, S 5); außerdem war - wie ausgeführt - bei den Personen, die von der Deutsche Demokratische Republik (DDR) als VdN oder als sog "Kämpfer gegen den Faschismus" anerkannt worden waren, in aller Regel davon auszugehen, daß sie auch Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung iS von § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) waren (oder eine Gleichstellung mit diesen aus Vertrauensschutzgründen hingenommen werden konnte; bis zur Grenze der sog Unwürdigkeitsklausel des § 5 EntschRG; vgl § 6 BEG).

    Deshalb konnte § 2 EntschRG die Gleichbehandlung von NS-Opfern in den alten und neuen Ländern (BT-Drucks 12/1790, S 5) zu einem großen Teil schon dadurch sichern, daß die Anschlußgewährung des Rechts auf Entschädigungsrente nur davon abhängig gemacht wurde, daß jemandem das Recht auf Ehrenpension zuerkannt worden war und das zuerkannte Recht auch bis Ende April 1992 noch bestand.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.03.2011 - L 22 R 921/09

    Anspruch auf eine Entschädigungsrente nach dem Entschädigungsrentengesetz -

    Durch § 1 ERG wurde das Recht auf Entschädigung wegen NS-Verfolgung für Opfer im Beitrittsgebiet auf eine neue Grundlage gestellt: Soweit im April 1992 ein zuerkanntes Recht auf eine Ehrenpension oder Hinterbliebenenpension nach der EhPensAO bestand, wurde es nach § 2 ERG durch ein Recht auf Entschädigungsrente nach dem ERG ersetzt (so BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 4 RA 33/95; Bundestags-Drucksache 12/1790, S. 6 zu § 1 ERG).

    Eine solche Auslegung, die vom BSG nicht näher begründet wird, wird jedoch weder dem Wortlaut des EV noch der Gesetzesbegründung zum ERG gerecht, denn nach der Bundestags-Drucksache 12/1790, Allgemeiner Teil, S. 5 wird ausgeführt: "Die bisherigen Ehrenpensionen sollen künftig als Entschädigungsrenten weitergezahlt werden, ......".

    Die Neubewilligung nach § 3 ERG bezweckt eine Gleichstellung vor allem der NS-Verfolgten im Beitrittsgebiet, denen die DDR ein Recht auf Wiedergutmachung in rechtsstaatlich unerträglicher Weise verweigert bzw. entzogen hatte, mit denjenigen, die nach § 2 ERG eine Anschlussbewilligung beanspruchen können (so BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 4 RA 33/95; Bundestags-Drucksache 12/1790, S. 5 - Allgemeiner Teil).

  • LSG Sachsen, 29.11.2000 - L 4 RA 93/00

    Recht auf Ehrenpension nach Recht der DDR; Voraussetzungen der Kürzung oder

    Streitig ist, ob die beklagte Bundesrepublik Deutschland berechtigt war, das der Klägerin seit Mai 1992 gegen die beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zustehende Recht auf Entschädigungsrente nach § 5 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet (EntschRG) vom 22.04.1992 (BGBl. I S. 906) ab März 1998 auf 700, 00 DM zu kürzen.

    Die BfA erkannte ihr für die Zeit ab 01.05.1992 in Ersetzung des Anspruchs auf eine Ehrenpension nach dem EhPensAO eine Entschädigungsrente nach dem Gesetz über Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet (EntschRG) vom 22.04.1992 (BGBl. I 906) in Höhe von 1.400,00 DM monatlich zu.

    Es wurde materiell-rechtlich am 01.05.1992 mit In-Kraft-Treten des Gesetzes über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet (EntschRG vom 22.04.1992, BGBl. I S. 906) durch ein Recht auf Entschädigungsrente ersetzt (§§ 1, 2 Abs. 1 EntschRG).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - L 8 R 437/05

    Aberkennung der Entschädigungsrente wegen Verstoßes gegen Grundsätze der

    Rechtsgrundlage der dem Kläger gezahlten Entschädigungsrente und der streitigen Aberkennung derselben sind die Vorschriften des ERG vom 22. April 1992 (BGBl. I. S. 906) Die Befugnis der Berufungsklägerin, den Rechtsstreit als Sonderrechtsnachfolgerin des Klägers weiterzuführen, ergibt sich aus § 6 Abs. 3 ERG i. V. m. § 56 Abs. Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.05.2006 - L 21 RA 250/03

    Bewilligung von Entschädigungsrente nach dem EntschRG

    Es sollte für diejenigen Personen eine (Neu-)Bewilligung einer Entschädigungsrente ermöglicht werden, denen eine Ehrenpension in rechtsstaatswidriger Weise versagt oder eine bereits zuerkannte Entschädigungsleistung rechtsstaatswidrig entzogen worden ist (BT-Drucks. 12/1790, S. 5).

    § 3 EntschRG stellt in Ergänzung zu § 2 EntschRG diesen Berechtigten die Personen gleich, denen in rechtsstaatlich oder in nach dem Einigungsvertrag unerträglicher Weise eine Zuerkennung eines Entschädigungsrechts verweigert worden ist, obwohl ihr Status als Berechtigter ausdrücklich oder schlüssig anerkannt war und knüpft damit an die Gründe für die Nichtgewährungsentscheidung der DDR an (BT-Drucks. 12/1790, S. 6 zu § 3 EntschRG; BSG, Urteil vom 30. Januar 1997, Aktenzeichen 4 RA 33/95, a.a.O.).

  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 99/95

    Aberkennung von Entschädigungsrenten bei Verstößen gegen die Grundsätze der

    Streitig ist, ob die beklagte Bundesrepublik Deutschland dem Kläger das ihm seit Mai 1992 gegen die beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zustehende Recht auf Entschädigungsrente nach § 5 des Gesetzes über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet (ERG) vom 22. April 1992 (BGBl I 906) auf Vorschlag der beigeladenen "Kommission zum Versorgungsruhens- und Entschädigungsrentengesetz" aberkennen durfte.
  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 23/96

    Voraussetzungen für die Aberkennung oder Kürzung eines Rechts auf

    Streitig ist, ob die beklagte Bundesrepublik Deutschland auf Vorschlag ihrer beigeladenen "Kommission zum Versorgungsruhens- und Entschädigungsrentengesetz" dem Kläger sein gegen die beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gerichtetes Recht auf Entschädigungsrente nach § 5 des Gesetzes über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet (ERG) vom 22. April 1992 (BGBl I 906) aberkennen durfte.
  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 6/95
    Nicht zu entscheiden ist demgegenüber, ob gegen die Beklagte - etwa in ihrer zusätzlichen Funktion als mit der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Gesetzes über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet ( BGBl 1992 I S 906) betraute Behörde - Ansprüche auf weitere Leistungen bestehen.
  • SG Düsseldorf, 23.04.2001 - S 15 (8) RJ 92/97

    Rentensteigernde Berücksichtigung von in der Zeit von Dezember 1941 bis März 1943

    Die von der Kammer vertretene Auffassung erspart es den betroffenen jüdischen Verfolgten, denen unendliches, unermeßliches menschliches Leid zugefügt wurde und die sich heute in einem sehr hohen Alter befinden, ihr Verfolgungsschicksal durch die Mitwirkung an erneuten (wegen des langen Zeitablaufes und des Verlustes von aussagekräftigen Beweismitteln ohnehin schwierigen sowie zeitaufwendigen) Feststellungen hinsichtlich der sehr weit zurückliegenden maßgeblichen Sachverhalte noch einmal zu durchleben, sich die traumatischen Erfahrungen dieser Zeit wieder in Erinnerung rufen zu müssen und durch die Konfrontation mit ihrem Verfolgungsschicksal eine erneute Retraumisierung zu erleben (vgl zu diesem Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Gewährung von Entschädigungsrenten nach dem Gesetz zur Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet vom 22. April 1992 (BGBl I S 906) BT-Drucksache 12/1790 S 5; Urteil des Thüringer LSG vom 8. Februar 1996 - L 2/An 205/95 - Breithaupt 1996, S 414, 417; vgl. hierzu hinsichtlich der Entschädigungsverfahren nach dem BEG: Anke Schmeling, Nicht Wieder Gut Zu Machen - Die bundesdeutsche Entschädigung psychischer Folgeschäden von NS-Verfolgten, 2000; Peter Derleder, Die Wiedergutmachung.
  • LSG Sachsen, 29.11.2000 - L 4 RA 94/00

    Recht auf Entschädigungsrente; Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit

    Die BfA zahlte ab 01.05.1992 nach dem Gesetz über Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet (Entschädigungsrentengesetz - EntschRG) vom 22.04.1992 (BGBl. I 906) Entschädigungsrente in Höhe von 1.400,00 DM monatlich.
  • SG Düsseldorf, 08.10.1998 - S 15 RJ 142/98

    Rentenversicherung

  • LSG Sachsen, 29.11.2000 - L 4 RA 90/00

    Aberkennung des Rechts auf Entschädigungsrente ; Zuerkennung einer Ehrenpension

  • SG Augsburg, 22.12.2011 - S 15 SO 145/11

    Sozialhilfe - Einkommenseinsatz - russische Invalidenrente für Blockadeopfer

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