02.03.1993

Bundestag - Drucksache 12/4451

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der FDP

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1993 S. 1074   

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https://dejure.org/1993,25113
BGBl. I 1993 S. 1074 (https://dejure.org/1993,25113)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 33, ausgegeben am 01.07.1993, Seite 1074
  • Gesetz zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber
  • vom 30.06.1993

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

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Wird zitiert von ... (102)

  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    So normierte § 2 AsylbLG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen für Asylbewerber vom 30. Juni 1993 (BGBl I 1074) für geduldete Ausländer überhaupt keine Vorbezugszeit und für Asylbewerber eine reine Wartefrist von zwölf Monaten nach Asylantragstellung.

    Die Regelung ist damit deutlich empfängerfreundlicher als § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber vom 30. Juni 1993 (BGBl I 1074).

  • BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 17/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Nachzahlung von

    Erst durch das Gesetz zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber vom 30.6.1993 (BGBl I 1074) wurde in Umsetzung des sog Asylkompromisses eine Sonderregelung außerhalb des damaligen BSHG hinsichtlich der Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt von Asylbewerbern und ihnen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen durch Einführung des AsylbLG geschaffen und § 120 BSHG dahingehend geändert, dass Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG keine Leistungen der Sozialhilfe erhielten (vgl die Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drucks 12/4451, S 5 f).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2010 - L 20 AY 13/09

    Leistungen für Asylbewerber sind verfassungswidrig

    Insbesondere seien dann Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine stärkere Angleichung an die hiesigen Lebensverhältnisse und auf eine bessere Integration gerichtet seien (BT-Drucks. 12/5008, S. 15).

    Daher dürften Grundleistungen nach dem AsylbLG für eine eingeschränkte Zeit geringer ausfallen als etwa Leistungen nach dem SGB XII. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 12/4451 vom 02.03.1993) habe der Gesetzgeber den Umfang der Leistungen nicht im Einzelnen festgeschrieben, sondern durch den Begriff des "notwendigen Bedarfs" abstrakt bestimmt.

    § 2 AsylbLG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen für Asylbewerber vom 30. Juni 1993 (BGBl. I, S. 1074) normierte für geduldete Ausländer überhaupt keine Vorbezugszeit und für Asylbewerber eine reine Wartefrist von zwölf Monaten nach Asylantragstellung.

    Bereits die Begründung zum Gesetzentwurf vom 02.03.1993 (BT-Drucks. 12/4451, S. 10 zu § 5 des Entwurfs) spricht ausdrücklich von "andere[n] als den in §§ 2 und 3 [des Entwurfs (Grundleistungen und Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt)] genannten Leistungen", die sich nach den Umständen des Einzelfalls richteten.

    Den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 12/4451, dort insbes. S. 5 f., und 12/5008, S. 14 ff.) ist jedoch keinerlei Hinweis zu entnehmen, wie die Leistungen des § 3 AsylbLG - unter Berücksichtigung des nicht verfestigten Aufenthalts der Betroffenen - konkret erfasst worden sind.

    Die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 12/4451, S. 6) beschränkt sich auf die nicht weiter substanziierte Behauptung, der vorgesehene Leistungsumfang sei im Hinblick auf die Ziele der Neuregelung für eine vorübergehende Zeit zumutbar und ermögliche ein Leben, das durch die Sicherung eines Mindestunterhalts dem Grundsatz der Menschenwürde gerecht werden solle.

    ff) Die mit Blick auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums evident unzureichenden Leistungen lassen sich schließlich auch nicht damit rechtfertigen, dass durch abgesenkte Leistungen nach dem AsylbLG Anreize zu einer missbräuchlichen Nutzung des Asylrechts aus wirtschaftlichen Gründen vermieden würden (schon der Entwurf eines Gesetzes über Leistungen der Sozialhilfe an Ausländer vom 10.11.1992 der Fraktionen der CDU/CSU und FDP im Vorfeld des AsylbLG - BT-Drucks. 12/3686 [neu], S. 4, betonte "Anreize", welche Sozialhilfeleistungen nach dem BSHG für Ausländer lieferten, nach Deutschland zu kommen; ähnlich BT-Drucks. 12/5008, S. 2 und 13), bzw. dass durch geringe Leistungen kein Geld zur Verfügung stehe, welches etwa Schlepperorganisationen zur Verfügung gestellt werden könnte (Letzteres führt die Entwurfsbegründung, BT-Drucks. 12/4451, S. 8, ausdrücklich als Grund für den geringen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG an).

    Es handelt sich angesichts dessen, dass offenkundig - auch hinsichtlich der bestehenden Bedarfe - lediglich eine Kostenschätzung vorgenommen wurde (vgl. BT-Drucks. 16/9018, S. 6), die sich auf Einsparungen im Vergleich zu Leistungen nach dem BSHG bezog (BT-Drucks. 12/4451, S. 6), allein um eine freihändige Schätzung "ins Blaue hinein", die einem Verfahren realitätsgerechter Ermittlung zuwiderläuft und deshalb gegen Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG verstößt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 171).

    Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens, für die nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AsylbLG monatlich 40, 90 EUR zur Verfügung stehen, gehören nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 12/4451, S. 8) "die notwendigen Ausgaben, z.B. für Verkehrsmittel, Telefon, Porto, Schreibmittel, Lesestoff, Werkmaterial oder kleine Mengen von Genussmitteln.".

    Beides entspricht dem auch in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 AsylbLG, als bloße "leistungsrechtliche Auffangvorschrift" Leistungen zu ermöglichen, die mit den pauschalen, auf den "typischen Regelfall" zielenden Leistungen des § 3 AsylbLG nicht erbracht werden (BT-Drucks. 12/4451, S. 10).

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