27.04.1993

Bundestag - Drucksache 12/4810

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1993 S. 1038   

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https://dejure.org/1993,20474
BGBl. I 1993 S. 1038 (https://dejure.org/1993,20474)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 32, ausgegeben am 30.06.1993, Seite 1038
  • Gesetz zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG)
  • vom 24.06.1993

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (178)

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    des § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606, 1677) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I S. 1038).

    § 10 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzbl I S. 1606, 1677) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (Bundesgesetzbl I S. 1038) ist mit Artikel 14 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

    c) Gewichtige rückwirkende Änderungen erfuhr das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz durch das Gesetz zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I S. 1038).

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

    Die dafür maßgeblichen Vorschriften des § 6 Abs. 2 (i.V.m. den Anlagen 4, 5 und 8) und des § 6 Abs. 3 Nr. 7 AAÜG in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I S. 1038) erklärte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 59) für die Zeit nach dem 1. Juli 1993 für verfassungswidrig; der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis zum 30. Juni 2001 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.

    Dies gilt nicht für Personen, die in den Geltungsbereich der Anlage 7 zu § 6 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) fallen.

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96

    Rentenüberleitung III

    gegen die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften, insbesondere gegen § 307 b Abs. 5 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I S. 1038),.

    An dem Umwertungsverfahren für Bestandsrenten aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung hat auch das Gesetz zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I S. 1038) festgehalten (Art. 1 Nr. 26).

    Zur Begründung ist auf die praktischen Probleme des Verwaltungsvollzugs verwiesen und dargelegt (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU, der SPD und der F.D.P., BTDrucks 12/4810, S. 26):.

    Insoweit unterliegt es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß der Gesetzgeber angenommen hat, das Ziel einer raschen Umsetzung des neuen Rentenversicherungsrechts im Beitrittsgebiet werde nur durch ein vereinfachtes maschinelles Verfahren auf der Grundlage der vorhandenen Daten erreicht (vgl. die Begründung des Entwurfs zum Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz, BTDrucks 12/4810, S. 26).

    Brauchbare Versicherungsunterlagen waren aber häufig weder bei den Berechtigten noch bei den Versorgungsträgern oder sonstigen Stellen vorhanden (vgl. die Begründung des Entwurfs zum Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz, BTDrucks 12/4810, S. 26).

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