26.10.1999

Bundestag - Drucksache 14/1855

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2000 S. 2   

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https://dejure.org/1999,34048
BGBl. I 2000 S. 2 (https://dejure.org/1999,34048)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben am 10.01.2000, Seite 2
  • Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit
  • vom 20.12.1999

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 04.11.1999   BT   SELBSTSTÄNDIGKEIT SCHWIERIG ZU DEFINIEREN (ANHÖRUNG)
 
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Wird zitiert von ... (192)

  • BSG, 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R

    Ärzte als freie Mitarbeiter eines Krankenhauses?

    Die in § 7 Abs. 1 S 2 SGB IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur "Anhaltspunkte" für eine persönliche Abhängigkeit, also im Regelfall typische Merkmale einer Beschäftigung und keine abschließenden Bewertungskriterien (vgl auch BT-Drucks 14/1855 S 6) .
  • BSG, 31.03.2015 - B 12 R 1/13 R

    Sozialversicherungspflicht - freiwillige zusätzliche an Rechtsreferendare

    a) Grundlage für die Beitragszahlungspflicht der Klägerin ist - in den jeweils in den streitigen Jahren 2003 bis 2005 geltenden Fassungen - § 28e Abs. 1 S 1 Alt 1 iVm § 28d S 1 und S 2 SGB IV sowie mit den in den einzelnen Teilen des SGB enthaltenen speziellen Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht, die grundsätzlich an das Bestehen einer Beschäftigung iS von § 7 Abs. 1 SGB IV (hier anzuwenden idF des Gesetzes vom 20.12.1999, BGBl I 2000, 2) anknüpfen (vgl § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV; für die GKV: § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 226 Abs. 1 S 1 Nr. 1, § 249 SGB V; für die sPV § 20 Abs. 1 S 2 Nr. 1, § 58 Abs. 1 S 1 SGB XI; für das Recht der Arbeitsförderung: § 25 Abs. 1 S 1, § 342, § 346 Abs. 1 S 1 SGB III) .
  • BSG, 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Alleingeschäftsführer bzw

    Durch Art. 2 Nr. 1 Buchst a des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl 2000 I 2) wurde § 2 (nunmehr Satz 1) Nr. 9 SGB VI in der Weise rückwirkend zum 1. Januar 1999 geändert, dass selbstständig tätige Personen versicherungspflichtig sind, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 630 Deutsche Mark im Monat übersteigt, und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (vgl zur Begründung BT-Drucks 14/1855 S 8 f).
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