17.11.2004

Bundestag - Drucksache 15/4228

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 818   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,52559
BGBl. I 2005 S. 818 (https://dejure.org/2005,52559)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben am 29.03.2005, Seite 818
  • Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz)
  • vom 21.03.2005

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 24.11.2004   BT   Bundesregierung strebt Vereinfachung des Sozialrechts an
  • 13.12.2004   BT   Expertenanhörung zur geplanten Vereinfachung des Sozialrechts
  • 15.12.2004   BT   Experte: Krankenkassen haben Ohnmachtsgrenzen erreicht
 
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Wird zitiert von ... (123)

  • BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 32/16 R

    Sozialhilfe - örtliche Zuständigkeit - Wechsel von ambulant betreuter

    Vor allem aber haben § 98 Abs. 2 und Abs. 5 SGB XII seit ihrem Inkrafttreten zum 1.1.2005 mehrfach Änderungen erfahren (vgl die Änderung durch Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 21.3.2005 <BGBl I 818>; die Änderung mit Gesetz zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 <BGBl I 2670>; die Änderung durch das Gesetz zur Änderung des SGB XII vom 20.12.2012 <BGBl I 2783>) , ohne dass der Gesetzgeber dies zum Anlass weiterer Ausnahmeregelungen vom Grundsatz des § 98 Abs. 1 SGB XII genommen hätte (dazu bereits wegen teilstationärer Leistungen BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 RdNr 17) .
  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 35/07 R

    Sozialhilfe - Einkommens- oder Vermögenseinsatz - Zuflussprinzip -

    Dieser Betrag ist Einkommen iS des § 82 Abs. 1 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 21. März 2005 - BGBl I 818).
  • BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 25/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen - Unterbringung in

    Der in der Einrichtung erbrachte Lebensunterhalt, der nach § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII aF iVm § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII (in der Normfassung des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.3.2005 - BGBl I 818 -, ab 7.12.2006 idF des Gesetzes vom 2.12.2006) dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entspricht, wird dabei rein normativ, unabhängig vom tatsächlichen Wert, bestimmt.
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