03.05.2006

Bundestag - Drucksache 16/1368

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2006 S. 2915   

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BGBl. I 2006 S. 2915 (https://dejure.org/2006,39839)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben am 18.12.2006, Seite 2915
  • Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss
  • vom 13.12.2006

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss (G-SIG: 16019107)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 11.05.2006   BT   Anspruch von Ausländern auf Kindergeld und Unterhaltsvorschuss neu regeln
 
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Wird zitiert von ... (99)

  • BSG, 19.02.2009 - B 10 EG 1/08 R

    Bemessung des Elterngeldes; Bestimmung des Bemessungszeitraums; Berücksichtigung

    Diese Vorschrift ist erst für nach dem 31.12.2006 geborene Kinder anwendbar (§ 24 Abs. 4 Bundeserziehungsgeldgesetz idF vom 13.12.2006 - BGBl I 2915 - iVm § 27 Abs. 1 BEEG; s dazu BSG, Urteil vom 23.1.2008 - B 10 EG 5/07 R - SozR 4-7837 § 27 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
  • FG Köln, 09.05.2007 - 10 K 1690/07

    Versagung des Kindergelds für Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung

    Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, S. 2915, 2916) insoweit mit dem GG vereinbar ist, als die Gewährung von Kindergeld im Falle eines gestatteten oder geduldeten Aufenthalts aus humanitären Gründen von über drei Jahren noch von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 EStG).

    Die nächste grundlegende Änderung erfuhr § 62 Abs. 2 EStG im Zusammenhang mit der Ablösung des AuslG 1990 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1950, 2007), durch welches sich die Systematik der Aufenthaltstitel vollständig geändert hat, ohne dass allerdings klar geregelt wurde, welche der alten und neuen Aufenthaltstitel sich entsprechen sollten (vgl. BTDrucks 16/1368, S. 8).

    Für alle noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossenen Kindergeldmonate des Jahres 2005 wurde diese Regelung hingegen durch Art. 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 (AuslAnsprG - BGBl I 2006, 2915, BStBl I 2007, 62) vom Gesetzgeber selbst kassiert.

    Zur Gesetzesbegründung heißt es in der BT-Drucks. 16/1368 S. 8 im Anschluss an die Feststellung, dass die Rechtsgedanken des BVerfG-Beschlusses vom 6. Juli 2004 1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97 (BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114) in gleicher Weise auch auf § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. JStG 1996 zuträfen, die Neufassung berücksichtige nicht "... Das Problem der Geduldeten (so genannte Kettenduldungen), die erwerbstätig sind ...".

    Deshalb hat der Gesetzgeber die Zielsetzung der vom BVerfG beanstandeten Regelung unverändert beibehalten (BT-Drucks. 16/1368 S. 8).

    Eine Erwerbstätigkeit oder die Berechtigung dazu stellen ein starkes Indiz für eine Integration in den Arbeitsmarkt und dementsprechend für die Perspektive eines dauerhaften Aufenthalts in Deutschland dar (BT-Drucks. 16/1368 S. 14).

    In diesen Fällen solle die Gewährung nicht dem Aufenthaltstitel, sondern dem Aufenthaltsrecht folgen, wie das etwa bei anerkannten Flüchtlingen durch die Genfer Flüchtlingskonvention vorgeschrieben sei (so die Ausführungen zu den Gesetzestatbeständen im Einzelnen, BT-Drucks. 16/1368 S. 9).

    Er hat sich jedoch im Hinblick auf die Verwerfungskompetenz des BVerfG für Rechtsnormen nur deshalb für berechtigt gehalten, in Altfällen selbst durchzuentscheiden, weil das BVerfG bereits eine Entscheidung zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerregelung in § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. des JStG 1996 getroffen hatte (zur wesentlichen Übereinstimmung der für verfassungswidrig erklärten Norm mit § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. des JStG 1996 vgl. BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 93/03, zur Veröffentlichung bestimmt, Homepage des BFH vom 9. Mai 2007; Gesetzesbegründung zur Neuregelung BT-Drucks. 16/1368 S. 8).

    c) Durch die Neuregelung werden nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer, die lediglich im Besitz eines Aufenthaltstitels gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG sind, sowie langjährig geduldete Ausländer, die von der Neuregelung nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung gar nicht erfasst werden (BT-Drucks. 16/1368 S. 8), schlechter gestellt als Deutsche und Ausländer mit einem gemäß § 62 Abs. 2 EStG hinreichendem Aufenthaltstitel.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2009 - L 13 EG 63/08

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

    Nach Erlass des "Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss" vom 13.12.2006 (BGBl. I S. 2915) wies der Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 29.11.2007 zurück.

    Der Gesetzgeber hat auch bei der Neuregelung erkannt, dass die Rechtsgedanken aus dem Beschluss des BVerfG auch auf die im Wesentlichen gleich lautenden späteren Fassungen des BErzGG zutreffen (vgl. BT-Drucks. 16/1368, 1), also die vom BVerfG gegen die vorgenommene Differenzierung geäußerten Bedenken auch für die Nachfolgeregelungen galten.

    Dort heißt es zu Artikel 3 des Entwurfs (BT-Drucks. 16/1368, 10), erweise sich im Einzelfall die Anordnung des BVerfG als anwendbar, sei das bis zum 26.06.1993 geltende Recht anzuwenden, wenn dies günstiger sei.

    Diese Begründung geht ersichtlich am Regelungsgehalt des - in der Gesetz gewordenen Fassung bereits im Entwurf enthaltenen (s. Art. 3 Nr. 2 lit. b) des Entwurfs, BT-Drucks. 16/1368) - § 24 Abs. 3 BErzGG vorbei.

    Auf Dauer bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur auf unbestimmte Zeit (bis zum Wegfall des Aufenthaltszwecks), sondern auf der rechtlichen Basis einer Niederlassungserlaubnis und damit - anders als bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG - unabhängig von einem konkreten, potentiell immer zeitlich begrenzten Aufenthaltszweck (vgl. Entwurf des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss, BT-Drucks. 16/1368, 8).

    a) Nach der ursprünglichen Konzeption des Gesetzentwurfs sollte allerdings allein eine Aufenthaltserlaubnis verbunden mit der Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung die Prognose eines Daueraufenthaltes tragen, sofern der Aufenthaltstitel nicht nach seiner Natur von vornherein auf einen zeitlich begrenzten Aufenthalt angelegt war (Entwurf des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss, BT-Drucks. 16/1368, 8).

    Zu diesem Gesetzentwurf schlug der Bundesrat eine Einschränkung des Kreises der berechtigten Ausländer vor, indem Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 AsylbLG keinen Anspruch auf Kindergeld, Erziehungsgeld oder Unterhaltsvorschuss (BT-Drucks. 16/1368, 13) haben sollten.

    Mit ihrer Gegenäußerung machte die Bundesregierung Bedenken geltend, weil der Entwurf die Differenzierung danach vornehme, ob in dem Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit erlaubt sei und bei Personen, die zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt seien, nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass sie keine Perspektive der Aufenthaltsverfestigung in Deutschland hätten (BT-Drucks. 16/1368, 14).

    Die Mehrheitsfraktionen der CDU und SPD haben lediglich - bei ersichtlich divergierenden Ausgangspunkten - betont, die Änderungen gegenüber dem Entwurf bewegten sich noch in dem vom BVerfG vorgegebenen Rahmen, der Spielraum werde "differenzierter" ausgelegt (BT-Drucks. 16/2940, 11).

  • FG Köln, 09.05.2007 - 10 K 1689/07

    Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 62

    Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, S. 2915, 2916) insoweit mit dem GG vereinbar ist, als die Gewährung von Kindergeld im Falle eines gestatteten oder geduldeten Aufenthalts aus humanitären Gründen von über drei Jahren noch von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 EStG).

    Die nächste grundlegende Änderung erfuhr § 62 Abs. 2 EStG im Zusammenhang mit der Ablösung des AuslG 1990 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1950, 2007), durch welches sich die Systematik der Aufenthaltstitel vollständig geändert hat, ohne dass allerdings klar geregelt wurde, welche der alten und neuen Aufenthaltstitel sich entsprechen sollten (vgl. BTDrucks 16/1368, S. 8).

    Für alle noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossenen Kindergeldmonate des Jahres 2005 wurde diese Regelung hingegen durch Art. 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 (AuslAnsprG - BGBl I 2006, 2915, BStBl I 2007, 62) vom Gesetzgeber selbst kassiert.

    Zur Gesetzesbegründung heißt es in der BT-Drucks. 16/1368 S. 8 im Anschluss an die Feststellung, dass die Rechtsgedanken des BVerfG-Beschlusses vom 6. Juli 2004 1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97 (BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114) in gleicher Weise auch auf § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. JStG 1996 zuträfen, die Neufassung berücksichtige nicht "... Das Problem der Geduldeten (so genannte Kettenduldungen), die erwerbstätig sind ...".

    Deshalb hat der Gesetzgeber die Zielsetzung der vom BVerfG beanstandeten Regelung unverändert beibehalten (BT-Drucks. 16/1368 S. 8).

    Eine Erwerbstätigkeit oder die Berechtigung dazu stellen ein starkes Indiz für eine Integration in den Arbeitsmarkt und dementsprechend für die Perspektive eines dauerhaften Aufenthalts in Deutschland dar (BT-Drucks. 16/1368 S. 14).

    In diesen Fällen solle die Gewährung nicht dem Aufenthaltstitel, sondern dem Aufenthaltsrecht folgen, wie das etwa bei anerkannten Flüchtlingen durch die Genfer Flüchtlingskonvention vorgeschrieben sei (so die Ausführungen zu den Gesetzestatbeständen im Einzelnen, BT-Drucks. 16/1368 S. 9).

    Er hat sich jedoch im Hinblick auf die Verwerfungskompetenz des BVerfG für Rechtsnormen nur deshalb für berechtigt gehalten, in Altfällen selbst durchzuentscheiden, weil das BVerfG bereits eine Entscheidung zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerregelung in § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. des JStG 1996 getroffen hatte (zur wesentlichen Übereinstimmung der für verfassungswidrig erklärten Norm mit § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. des JStG 1996 vgl. BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 93/03, zur Veröffentlichung bestimmt, Homepage des BFH vom 9. Mai 2007; Gesetzesbegründung zur Neuregelung BT-Drucks. 16/1368 S. 8).

    c) Durch die Neuregelung werden nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer, die lediglich im Besitz eines Aufenthaltstitels gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG sind, sowie langjährig geduldete Ausländer, die von der Neuregelung nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung gar nicht erfasst werden (BT-Drucks. 16/1368 S. 8), schlechter gestellt als Deutsche und Ausländer mit einem gemäß § 62 Abs. 2 EStG hinreichendem Aufenthaltstitel.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2009 - L 13 EG 4/09

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

    Der Gesetzgeber hat auch bei der Neuregelung erkannt, dass die Rechtsgedanken aus dem Beschluss des BVerfG auch auf die im Wesentlichen gleich lautenden späteren Fassungen des BErzGG zutreffen (vgl. BT-Drucks. 16/1368, 1), also die vom BVerfG gegen die vorgenommene Differenzierung geäußerten Bedenken auch für die Nachfolgeregelungen galten.

    Dort heißt es zu Artikel 3 des Entwurfs (BT-Drucks. 16/1368, 10), erweise sich im Einzelfall die Anordnung des BVerfG als anwendbar, sei das bis zum 26.06.1993 geltende Recht anzuwenden, wenn dies günstiger sei.

    Diese Begründung geht ersichtlich am Regelungsgehalt des - in der Gesetz gewordenen Fassung bereits im Entwurf enthaltenen (s. Art. 3 Nr. 2 lit. b) des Entwurfs, BT-Drucks. 16/1368) - § 24 Abs. 3 BErzGG vorbei.

    Auf Dauer bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur auf unbestimmte Zeit (bis zum Wegfall des Aufenthaltszwecks), sondern auf der rechtlichen Basis einer Niederlassungserlaubnis und damit - anders als bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG - unabhängig von einem konkreten, potentiell immer zeitlich begrenzten Aufenthaltszweck (vgl. Entwurf des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss, BT-Drucks. 16/1368, 8).

    a) Nach der ursprünglichen Konzeption des Gesetzentwurfs sollte allerdings allein eine Aufenthaltserlaubnis verbunden mit der Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung die Prognose eines Daueraufenthaltes tragen, sofern der Aufenthaltstitel nicht nach seiner Natur von vornherein auf einen zeitlich begrenzten Aufenthalt angelegt war (Entwurf des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss, BT-Drucks. 16/1368, 8).

    Zu diesem Gesetzentwurf schlug der Bundesrat eine Einschränkung des Kreises der berechtigten Ausländer vor, indem Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 AsylbLG keinen Anspruch auf Kindergeld, Erziehungsgeld oder Unterhaltsvorschuss (BT-Drucks. 16/1368, 13) haben sollten.

    Mit ihrer Gegenäußerung machte die Bundesregierung Bedenken geltend, weil der Entwurf die Differenzierung danach vornehme, ob in dem Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit erlaubt sei und bei Personen, die zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt seien, nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass sie keine Perspektive der Aufenthaltsverfestigung in Deutschland hätten (BT-Drucks. 16/1368, 14).

    Die Mehrheitsfraktionen der CDU und SPD haben lediglich - bei ersichtlich divergierenden Ausgangspunkten - betont, die Änderungen gegenüber dem Entwurf bewegten sich noch in dem vom BVerfG vorgegebenen Rahmen, der Spielraum werde "differenzierter" ausgelegt (BT-Drucks. 16/2940, 11).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2009 - L 13 EG 20/08

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

    Der Gesetzgeber hat auch bei der Neuregelung erkannt, dass die Rechtsgedanken aus dem Beschluss des BVerfG auch auf die im Wesentlichen gleich lautenden späteren Fassungen des BErzGG zutreffen (vgl. BT-Drucks. 16/1368, 1), also die vom BVerfG gegen die vorgenommene Differenzierung geäußerten Bedenken auch für die Nachfolgeregelungen galten.

    Dort heißt es zu Artikel 3 des Entwurfs (BT-Drucks. 16/1368, 10), erweise sich im Einzelfall die Anordnung des BVerfG als anwendbar, sei das bis zum 26.06.1993 geltende Recht anzuwenden, wenn dies günstiger sei.

    Diese Begründung geht ersichtlich am Regelungsgehalt des - in der Gesetz gewordenen Fassung bereits im Entwurf enthaltenen (s. Art. 3 Nr. 2 lit. b) des Entwurfs, BT-Drucks. 16/1368) - § 24 Abs. 3 BErzGG vorbei.

    Auf Dauer bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur auf unbestimmte Zeit (bis zum Wegfall des Aufenthaltszwecks), sondern auf der rechtlichen Basis einer Niederlassungserlaubnis und damit - anders als bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG - unabhängig von einem konkreten, potentiell immer zeitlich begrenzten Aufenthaltszweck (vgl. Entwurf des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss, BT-Drucks. 16/1368, 8).

    a) Nach der ursprünglichen Konzeption des Gesetzentwurfs sollte allerdings allein eine Aufenthaltserlaubnis verbunden mit der Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung die Prognose eines Daueraufenthaltes tragen, sofern der Aufenthaltstitel nicht nach seiner Natur von vornherein auf einen zeitlich begrenzten Aufenthalt angelegt war (Entwurf des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss, BT-Drucks. 16/1368, 8).

    Zu diesem Gesetzentwurf schlug der Bundesrat eine Einschränkung des Kreises der berechtigten Ausländer vor, indem Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 AsylbLG keinen Anspruch auf Kindergeld, Erziehungsgeld oder Unterhaltsvorschuss (BT-Drucks. 16/1368, 13) haben sollten.

    Mit ihrer Gegenäußerung machte die Bundesregierung Bedenken geltend, weil der Entwurf die Differenzierung danach vornehme, ob in dem Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit erlaubt sei und bei Personen, die zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt seien, nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass sie keine Perspektive der Aufenthaltsverfestigung in Deutschland hätten (BT-Drucks. 16/1368, 14).

    Die Mehrheitsfraktionen der CDU und SPD haben lediglich - bei ersichtlich divergierenden Ausgangspunkten - betont, die Änderungen gegenüber dem Entwurf bewegten sich noch in dem vom BVerfG vorgegebenen Rahmen, der Spielraum werde "differenzierter" ausgelegt (BT-Drucks. 16/2940, 11).

  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 6/08 R

    Bundeserziehungsgeld - nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer -

    Jedoch lägen die weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 BErzGG idF des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss (AuslAnsprG) vom 13.12.2006 (BGBl I 2915), der gemäß Art. 6 dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1.1.2006 in Kraft getreten sei (im Folgenden: BErzGG 2006), nicht vor.
  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 5/08 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Bundeserziehungsgeld - § 1 Abs 6 Nr 2 Buchst c

    Es lägen jedoch die weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 BErzGG idF des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss (AuslAnsprG) vom 13.12.2006 (BGBl I 2915), der gemäß Art. 6 dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1.1.2006 in Kraft getreten sei (im Folgenden: BErzGG 2006), nicht vor.
  • BVerfG, 06.11.2009 - 2 BvL 4/07

    Unzulässige Vorlage des Finanzgerichts Köln zur Verfassungsmäßigkeit von § 62

    ob § 62 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, S. 2915, 2916) insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als die Gewährung von Kindergeld im Falle eines gestatteten oder geduldeten Aufenthalts aus humanitären Gründen von über drei Jahren noch von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird (§ 62 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 Einkommensteuergesetz).

    Mit Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 (BGBl I S. 2915) wurde § 62 Abs. 2 EStG neu gefasst.

    In dem insoweit abgetrennten Verfahren für den Zeitraum ab Januar 2005 hat das Finanzgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 62 Abs. 2 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 (BGBl I S. 2915) insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als die Gewährung von Kindergeld im Falle eines gestatteten oder geduldeten Aufenthalts aus humanitären Gründen von über drei Jahren noch von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 EStG).

  • BSG, 25.06.2009 - B 10 EG 8/08 R

    Elterngeld - Basisbetrag - Geschwisterbonus - Einkommen - Einkommensersatz -

    Diese Vorschrift ist erst für nach dem 31.12.2006 geborene Kinder anwendbar (§ 24 Abs. 4 Bundeserziehungsgeldgesetz [BErzGG] idF vom 13.12.2006 - BGBl I 2915 - iVm § 27 Abs. 1 BEEG; s dazu BSGE 99, 293 = SozR 4-7837 § 27 Nr. 1).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2009 - L 13 EG 67/08

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • FG Düsseldorf, 20.03.2007 - 10 K 805/05

    Beurteilung der Anspruchsberechtigung von Ausländern bezüglich des Kindergeldes;

  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 7/08 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Bundeserziehungsgeld - § 1 Abs 6 Nr 2 Buchst c

  • BFH, 22.11.2007 - III R 54/02

    Verfassungskonforme Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern

  • BFH, 15.03.2007 - III R 54/05

    Kindergeld: Ausländer ohne Aufenthaltstitel

  • BSG, 27.03.2020 - B 10 EG 5/18 R

    Anspruch auf Elterngeld

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2009 - L 13 EG 25/08

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2009 - L 13 EG 42/08

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • FG Düsseldorf, 23.01.2007 - 10 K 5107/05

    Verfassungsmäßigkeit; Kindergeld; Aufenthaltsgestattung; Duldung; Abgelehnter

  • SG Aachen, 03.02.2009 - S 13 EG 18/08

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • BFH, 22.11.2007 - III R 60/99

    Kindergeldanspruch von Staatenlosen - Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 2 EStG

  • BFH, 30.07.2009 - III R 22/07

    Kindergeldberechtigung von Ausländern - Umqualifizierung einer

  • FG Nürnberg, 20.11.2014 - 3 K 1533/13

    Kindergeldberechtigung für Staatenlose bei unmittelbarer Einreise aus einem

  • SG Aachen, 12.02.2008 - S 13 EG 24/07

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • FG Nürnberg, 20.11.2014 - 3 K 1510/13

    Kindergeldberechtigung für Staatenlose bei unmittelbarer Einreise aus einem

  • FG Düsseldorf, 23.01.2007 - 10 K 3095/06

    Kindergeld; Duldung; Aussetzung der Abschiebung; Asylbewerber; Erwerbstätige

  • BSG, 19.02.2009 - B 10 EG 2/08 R

    Elterngeld - Basisbetrag - Geschwisterbonus - Einkommen - Einkommensersatz -

  • FG Köln, 09.05.2007 - 10 K 983/04

    Gewährung von Kindergeld in gesetzlicher Höhe zugunsten einer Staatsbürgerin der

  • FG Baden-Württemberg, 27.04.2012 - 10 K 3663/11

    Berechtigte Erwerbstätigkeit i.S. von § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG

  • BFH, 21.02.2008 - III R 79/03

    Kein Kindergeld nach dem SozSichAbk YUG für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer

  • FG München, 19.09.2007 - 9 K 4047/06

    Rückforderung von nach Insolvenzeröffnung gezahltem Kindergeld; Verlust des

  • FG Köln, 10.05.2007 - 10 K 6165/02

    Verurteilung der beklagten Behörde zu Gewährung von Kindergeld für die Monate

  • FG Köln, 09.05.2007 - 10 K 6473/03

    Berechtigung zum Bezug von Kindergeld aufgrund einer Duldung des Aufenthalts;

  • SG Aachen, 21.04.2009 - S 13 EG 33/08

    Vorliegen eines Anspruchs auf Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr eines

  • FG Köln, 10.05.2007 - 10 K 680/06

    Kindergeld bei Ausgewiesenen

  • FG Köln, 09.05.2007 - 10 K 2137/04

    These der fehlenden Regelungswirkung für künftige, bei Bescheiderlass noch nicht

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2009 - L 13 EG 22/08

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • SG Aachen, 14.10.2008 - S 13 EG 1/08

    Verfassungsmäßigkeit von § 1 Abs 6 BErzGG

  • FG Köln, 09.05.2007 - 10 K 3563/05

    Voraussetzungen für die Kindergeldberechtigung von nicht

  • FG München, 23.02.2010 - 12 K 2218/09

    Der dreijährige Aufenthalt im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG muss

  • FG Köln, 10.05.2007 - 10 K 4132/05

    Geltung des Ausschlusses von Ausländern von der Kindergeldberechtigung für auf

  • BFH, 18.12.2008 - III R 93/06

    Kein Kindergeld für Ausländer mit deutschem Pass

  • SG Aachen, 12.02.2008 - S 13 EG 16/07

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 7/09 R

    Erziehungsgeld - Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Beschäftigungserlaubnis -

  • BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 6/09 R

    Erziehungsgeld - Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Beschäftigungserlaubnis -

  • FG Bremen, 02.06.2010 - 4 K 102/09

    Kein Kindergeldanspruch einer ausländerrechtlich nur geduldeten türkischen

  • FG Münster, 20.05.2009 - 10 K 4209/06

    Anspruch eines nicht freizügigkeitsberechtigten, nicht erwerbstätigen Ausländers

  • BFH, 25.07.2007 - III R 81/03

    Anspruch auf Kindergeld von ausländischen Mitgliedern des dienstlichen

  • FG Düsseldorf, 20.04.2007 - 18 K 5530/01

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Kindergeldantrags wegen des fehlenden Besitzes

  • BFH, 22.11.2007 - III R 63/04

    Kindergeldberechtigung von Ausländern

  • BFH, 30.07.2009 - III R 54/07

    Verfassungskonforme Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern -

  • SG Berlin, 24.02.2016 - S 2 EG 11/13

    Elterngeldberechtigung von Unionsbürgern - Freizügigkeitsrecht aus Art. 21 Abs. 1

  • BFH, 30.07.2009 - III R 47/07

    Verfassungskonforme Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern -

  • FG Münster, 26.03.2010 - 4 K 3898/07

    Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen hat nur unter den

  • BFH, 30.07.2009 - III R 59/07

    Verfassungskonforme Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern -

  • BFH, 30.07.2009 - III R 58/07

    Verfassungskonforme Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern -

  • BFH, 30.07.2009 - III R 45/07

    Verfassungskonforme Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern -

  • BFH, 30.07.2009 - III R 60/07

    Verfassungskonforme Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern -

  • FG Düsseldorf, 09.11.2007 - 18 K 1580/06

    Kindergeldberechtigung bei einer Aufenthaltsgewährung aus humantitären Gründen;

  • BFH, 19.04.2007 - III R 85/03

    Kindergeld für Kind des Ehegatten nur bei zivilrechtlich wirksamer Ehe

  • BFH, 28.05.2009 - III R 51/07

    Kein Kindergeld für geduldete Ausländer

  • FG Köln, 10.05.2007 - 10 K 2341/01

    Anspruch auf Kindergeld von auf unbestimmte Zeit unabschiebbare, sich seit mehr

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2020 - 4 S 2573/19

    Gewährung des kinderbezogen Teil des Familienzuschlags für ein Stiefkind als

  • FG Sachsen, 30.04.2009 - 1 K 1031/08

    Kein Kindergeldanspruch für mit seiner Familie in Gemeinschaftsunterkunft für

  • FG Sachsen, 08.06.2009 - 5 K 1541/07

    Kein Kindergeldanspruch vor Erteilung einer Genehmigung zur Aufnahme einer

  • FG Münster, 13.08.2008 - 7 K 2922/06

    Kindergeldanspruch eines in Deutschland lebenden, nicht

  • FG Baden-Württemberg, 14.04.2008 - 4 K 2784/07

    Prozesskostenhilfe: Kein Kindergeld für mazedonische Staatsangehörige nach dem

  • FG Köln, 10.05.2007 - 10 K 2593/02

    Geltung des Ausschlusses von Ausländern von der Kindergeldberechtigung für auf

  • FG Köln, 09.05.2007 - 10 K 4251/05

    Ausschluss von Ausländern von der Kindergeldberechtigung; Anspruch auf Kindergeld

  • FG München, 04.06.2008 - 10 K 1953/07

    Kindergeld für Staatsangehörige Restjugoslawiens: Anwendung des § 62 Abs. 2 EStG

  • LSG Baden-Württemberg, 10.07.2007 - L 11 EL 2361/07

    Erziehungsgeld - Ausländer - Aufenthaltstitel - § 1 Abs 6 BErzGG in der am

  • LSG Hamburg, 14.12.2011 - L 2 EG 9/08

    Berechtigung eines Ausländers zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als

  • FG Düsseldorf, 06.03.2007 - 10 K 1510/04

    Anspruch einer jugoslawischen Staatsbürgerin auf Kindergeld nach den Regelungen

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2011 - 3 K 2299/10

    Kindergeldberechtigung eines nicht freizügigkeitsberechtigten US-Bürgers mit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2008 - L 13 EG 19/07

    Anspruch auf Erziehungsgeld, nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, Duldung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2008 - L 13 EG 9/08

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • FG Köln, 14.06.2007 - 15 K 1928/02

    Kindergeldanspruch geduldeter Ausländer (Kroaten)

  • FG Hamburg, 23.04.2014 - 6 K 277/13

    Keine Kindergeldberechtigung bei nicht zu einem dauerhaften Aufenthalt in der BRD

  • LSG Hessen, 24.08.2018 - L 5 EG 14/15
  • FG Münster, 23.10.2008 - 5 K 4269/06

    Anspruch eines freizügigkeitsberechtigten Ausländers mit einer

  • FG Köln, 20.12.2007 - 14 K 2820/03

    Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld an eine somalische

  • FG Münster, 24.04.2007 - 15 K 3830/04

    Aufhebung der einem geduldeten Ausländer bewilligten Kindergeldgewährung für den

  • LSG Hessen, 24.08.2018 - L 5 EG 15/15
  • FG Düsseldorf, 12.05.2015 - 10 K 177/15

    Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids ohne vorangegangene

  • FG Köln, 03.09.2008 - 3 K 6985/99

    Gewährung von Kindergeld im Falle eines gestatteten oder geduldeten Aufenthalts

  • FG Köln, 14.06.2007 - 15 K 4522/05

    Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch eines sich duldungsrechtlich in

  • FG Düsseldorf, 23.01.2007 - 10 K 2661/04

    Kindergeld; Aufenthaltsbefugnis; Rückwirkung; Verfassungskonforme Auslegung;

  • FG Hamburg, 28.06.2017 - 5 K 155/16

    Tod des Kindergeldberechtigten im Abzweigungsfall - Vertrauenstatbestand

  • FG Baden-Württemberg, 22.07.2008 - 13 K 227/06

    Kein Kindergeld für ausländerrechtlich geduldete Ausländer und Ausländer mit

  • FG München, 05.12.2007 - 9 K 3691/07

    Anspruch eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf Kindergeld;

  • BSG, 20.05.2014 - B 10 EG 24/13 B
  • BSG, 07.04.2008 - B 10 EG 5/07 B
  • FG Köln, 10.05.2007 - 10 K 4248/05

    Ausschluss von Ausländern von der Kindergeldberechtigung; Rechtfertigung einer an

  • BSG, 30.04.2007 - B 10 EG 11/04 B
  • OVG Sachsen, 08.04.2010 - 5 D 61/10

    Voraussetzungen an den Anspruch eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers

  • FG Düsseldorf, 10.11.2009 - 14 K 3927/08

    Gewährung von Kindergeld zu Gunsten iranischer Staatsangehöriger;

  • FG Düsseldorf, 22.12.2008 - 10 K 30/08

    Verfassungsmäßigkeit der Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG

  • BSG, 05.05.2008 - B 10 EG 3/07 B
  • FG Baden-Württemberg, 10.10.2012 - 14 K 4711/10

    Kindergeldzahlung an einen freizügigkeitsberechtigten Ausländer:

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