20.12.1973

Bundestag - Drucksache 7/1467

Antrag, Urheber: Ausschuss für Jugend, Familie und Gesundheit

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1974 S. 777   

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https://dejure.org/1974,4046
BGBl. I 1974 S. 777 (https://dejure.org/1974,4046)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1974 Teil I Nr. 31, ausgegeben am 28.03.1974, Seite 777
  • Drittes Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
  • vom 25.03.1974

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (47)

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Das Dritte Gesetz zur Änderung des Sozialhilfegesetzes vom 25. März 1974 (BGBl I S. 777) regelte den "Ausschluss des Anspruchs auf Hilfe und Einschränkung der Hilfe" und hob § 26 BSHG zur Unterbringung in Arbeitseinrichtungen wegen "beharrlicher" Weigerung zumutbarer Arbeit auf.
  • BSG, 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R

    Blindengeld bei Alzheimer?

    Denn die Landesregelung ist unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bundesgesetzgebung der seinerzeit maßgeblichen Regelung des § 24 Abs. 1 S 2 Nr. 2 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - (idF des Dritten Gesetzes zur Änderung des BSHG vom 25.3.1974, BGBl I 777) nachgebildet worden (Art. 1 Abs. 3 Nr. 3 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Pflegegeld an Zivilblinde vom 8.10.1974, GVBl 504; vgl BayLT-Drucks 7/6795 S 4 f, sodann in die Nachfolgeregelung des BayBlindG übernommen, vgl BayLT-Drucks 13/458 S 4 f).
  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvR 293/05

    Anrechnung von Schmerzensgeld auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

    Demgegenüber nahm § 77 Abs. 2 des zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 25. März 1974 (BGBl I S. 777) Schmerzensgeld von einer Anrechnung als Einkommen bei der Gewährung von Sozialhilfe aus.

    Zu bedenken gibt das Bundesministerium im Übrigen, dass auch die Nichtanrechnung des Schmerzensgeldes bei Sozialhilfeempfängern erst durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 25. März 1974 (BGBl I, S. 777, 781) eingefügt worden sei.

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