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   BGBl. I 1979 S. 2248   

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BGBl. I 1979 S. 2248 (https://dejure.org/1979,11898)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1979 Teil I Nr. 75, ausgegeben am 22.12.1979, Seite 2248
  • Viertes Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes
  • vom 18.12.1979

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BTDrucks 8/2468 S. 27 ).

    Weil bei Menschenansammlungen Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden können, stellt § 28 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 IfSG klar, dass Anordnungen auch gegenüber Veranstaltungen oder sonstigen Zusammenkünften von Menschen sowie gegenüber Gemeinschaftseinrichtungen ergehen können ("Schutzmaßnahmen gegenüber der Allgemeinheit", BTDrucks 8/2468 S. 27 f.; BRDrucks 566/99 S. 169 f.).

    Schließlich können (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 IfSG; BTDrucks 8/2468 S. 27; Bales/Baumann, IfSG, 2001, § 28 Rn. 3).

    Das bringt bereits die Überschrift zum 6. Abschnitt zum Ausdruck ("Zusätzliche Vorschriften für Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen") und findet Bestätigung in den Gesetzesmaterialien (vgl. BTDrucks 8/2468 S. 29).

    Er hat deshalb den Gesundheitsbehörden mit der allgemeinen Ermächtigung zu Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 IfSG bewusst die Möglichkeit eingeräumt, über den Adressatenkreis des § 34 IfSG hinaus Schulbetretungsverbote zu erlassen (vgl. BTDrucks 8/2468 a.a.O. ; BTDrucks 17/5708 a.a.O.).

    Zur Systematik von § 25 und § 28 IfSG heißt es in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich, dass vor der Anordnung von Schutzmaßnahmen regelmäßig Ermittlungen angestellt werden müssen, um die Annahme eines Krankheits- oder Ansteckungsverdachts abzusichern (BTDrucks 8/2468 S. 26 ; Bales/Baumann, a.a.O. § 25 Rn. 4 f.).

  • VG Bremen, 26.03.2020 - 5 V 553/20

    Gefahrenabwehrrecht/Seuchenbekämpfung: Schließung eines Einzelhandelsgeschäftes

    Man muß eine generelle Ermächtigung in das Gesetz aufnehmen, will man für alle Fälle gewappnet sein" (BT-Drs. 8/2468, S. 27).

    Weil bei Menschenansammlungen Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden können, stellt § 28 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 IfSG insofern klar, dass Anordnungen auch gegenüber Veranstaltungen oder sonstigen Zusammenkünften von Menschen sowie gegenüber Gemeinschaftseinrichtungen ergehen können (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16/11 -, juris, Rn. 25 f.; die Gesetzesbegründung zur Vorgängernorm spricht insoweit von "Schutzmaßnahmen gegenüber der Allgemeinheit", BT-Drucks. 8/2468 S. 27 f.).

  • VG Freiburg, 25.03.2020 - 4 K 1246/20

    Gemeindliches Betretungsverbot öffentlicher Orte wegen Gefahr der Verbreitung des

    Ob diese grundsätzlichen Zweifel bei der gegebenen ganz außergewöhnlichen Sachlage durchgreifen, erscheint vor dem Hintergrund der generalklauselartigen Ermächtigungsgrundlage (vgl. BT-Drs. 8/2468, S. 27) aber zumindest fraglich.

    Das Gleiche gilt für vorliegende Bedenken, ob eine solche umfassende Regelung wie ein allgemeines Betretungsverbot noch in der Rechtsform einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 LVwVfG erlassen werden kann (vgl. zur Einführung der Vorgängervorschrift des § 32 IfSG im BSeuchG, BT-Drs. 8/2468, S. 21 und 29; zweifelnd VG München, Beschl. v. 24.03.2020 - M 26 S 20.1252, M 26 S 20.1255 -, Pressemitteilung; zur Abgrenzung allgemein etwa, Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 280 ff.; Windoffer, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 35 Rn. 110; jeweils m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2008 - 13 E 1290/08

    Verwahrloste Wohnung: Anspruch der Behörde auf Betreten?

    den Gesetzentwurf, BT-Drucks. 8/2468, S. 19; schon vor dieser Änderung mit ähnlicher Tendenz BVerwG, Urteil vom 16.12.1971 - I C 60.67 -, BVerwGE 39, 190.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2007 - 13 A 931/05

    Absonderung, Kostenerstattung

    Die Ausführungen gelten entsprechend für § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG, da die redaktionelle Änderung, die § 62 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d BSeuchG durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes vom 18.12.1979 (BGBl. I S. 2248) erfahren hat, den Regelungsgehalt unberührt gelassen hat.

    BT-Drucksache 8/2468 S. 32.

  • VG Saarlouis, 24.02.2010 - 5 K 531/09

    Tierschutz; Einschreitensbefugnis; Wegnahme; Haltungsverbot; ungeeignete

    Diese Gefahr hätte aber dann bestanden, wenn die Formulierung "hat zu treffen" gewählt worden wäre (Bundestags-Drucksache 8/2468).
  • BGH, 20.07.2000 - III ZR 64/99

    Pflicht des Amtsarztes bei Anhaltspunkten für einen Impfschaden

    Dies hat das Bundessozialgericht der - als unvollständig angesehenen - Übergangsregelung in Art. 2 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Bundes-Seuchengesetz entnommen (vgl. BSGE 42, 28 ff), was der Gesetzgeber des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2248) durch eine Änderung der Fassung in § 51 Abs. 1 und 2 bestätigt hat, indem er das Wort "erleidet" durch die Worte "erlitten hat" ersetzt hat (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 402/78 S. 31).
  • VG Bremen, 30.03.2020 - 5 V 565/20

    Verbot der Öffnung des Betriebes zur Eindämmung des Coronavirus -

    Man muß eine generelle Ermächtigung in das Gesetz aufnehmen, will man für alle Fälle gewappnet sein" (BT-Drs. 8/2468, S. 27).

    Weil bei Menschenansammlungen Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden können, stellt § 28 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 IfSG insofern klar, dass Anordnungen auch gegenüber Veranstaltungen oder sonstigen Zusammenkünften von Menschen sowie gegenüber Gemeinschaftseinrichtungen ergehen können (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16/11 -, juris, Rn. 25 f.; die Gesetzesbegründung zur Vorgängernorm spricht insoweit von "Schutzmaßnahmen gegenüber der Allgemeinheit", BT-Drucks. 8/2468 S. 27 f.).

  • VG Oldenburg, 14.01.2004 - 7 A 3252/02

    Solange keine großräumige und koordinierte Rattenbekämpfung erforderlich ist,

    Nach der amtlichen Begründung zur früheren Verordnungsermächtigung (§ 13 Abs. 2 und 3 BSeuchG, heute § 17 Abs. 5 IfSG) dient die Verpflichtung und das Recht der Gemeinden zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen der Durchführung von großräumigen Bekämpfungsaktionen (vgl. BT-Drs. 8/3176 abgedruckt in: Erdle, BSeuchG, 1980, S. 57).
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