01.12.1971

Bundestag - Drucksache VI/2884

Schriftlicher Bericht, Urheber: Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1971 S. 2104   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,5863
BGBl. I 1971 S. 2104 (https://dejure.org/1971,5863)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1971,5863) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1971 Teil I Nr. 134, ausgegeben am 24.12.1971, Seite 2104
  • Gesetz zur Neuregelung der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG)
  • vom 22.12.1971

Gesetzestext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • BSG, 11.03.2009 - B 12 R 6/07 R

    Krankenversicherung - Tragung der Beiträge für eine Rente aus der

    Die HZV ging als besonderer Versicherungszweig (vgl Begründung zum HZvG BT-Drucks VI/1980, S 12, zu § 14) aus dem Knappschaftlichen Pensionsverein für Hüttenwerke hervor und existiert nur noch im Saarland.
  • BSG, 12.12.1995 - 10 RAr 1/95

    Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung

    Lediglich aufgrund der historischen Entwicklung und der regionalen Begrenztheit sei die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht unmittelbar Bestandteil der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) geworden; dies erkläre die Regelung des § 1 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungsgesetz [HZvG] vom 22. Dezember 1971. BGBl. I 2104), wonach Wehr- und Zivildienstleistende nicht, wie in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung, eigenständig versicherungspflichtig seien, sondern für sie die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung als zusätzliche oder besondere Versicherung i.S. der §§ 14a, 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG) weiterzuführen sei.

    Mit der Einordnung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung als gesetzliche RV iS dieser Vorschrift wird den Grundlagen dieser Versicherung (s hierzu den Allgemeinen Teil der Begründung zum Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland - Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungsgesetz - Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz (HZvG) - vom 22. Dezember 1971, BGBl I 2104, BT-Drucks VI/1980, S 8 sowie Ludwig/Hermsen, BArbBl 1972, 154) angemessen Rechnung getragen: Mitte des vergangenen Jahrhunderts war für das gesamte damalige preußische Staatsgebiet bestimmt worden, daß auch Hütten und Aufbereitungsanlagen einem Knappschaftsverein angehören müssen; dies war der Ursprung auch der Hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland.

  • LSG Saarland, 02.03.2007 - L 7 R 44/05

    Krankenversicherung - Tragung der Beiträge für eine Rente aus der

    Hierbei werden die Leistungen aus der HZV zusätzlich zu und abhängig von der Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Neuregelung der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland vom 22.12.1971 <BGBl I Seite 2104> in der bis 30.06.2002 geltenden Fassung ; § 19 Abs. 2 HzVG vom 21.06.2002 <BGBl I Seite 2167> in der seit 01.07.2002 geltenden Fassung ).
  • BSG, 28.11.1984 - 4 RJ 81/83
    Dies ist für § 1303 RVO und § 82 AVG anerkannt (BVerfGE 22, 367; BSGE 46, 67, 70, 71 = SozR 2200 Nr. 11 zu § 1303 RVO, S 27 und 28), muß aber ebenso gelten für § 10 Abs. 4 Satz 1 HZvG, da diese Vorschrift § 1303 Abs. 1 RVO nachgebildet ist, wie sich aus der amtlichen Begründung ergibt (BT-Drucks VI/1980 S 11).

    Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung ging als besonderer Versicherungszweig (vgl Begründung zum HZvG BT-Drucks VI/1980, S 12, zu § 14) aus dem Knappschaftlichen Pensionsverein für Hüttenwerke hervor und existiert nur noch im Saarland, nachdem im übrigen Reichsgebiet im Jahre 1923 mit der Verkündung des Reichsknappschaftsgesetzes die in Hüttenwerken beschäftigten Personen aus der Knappschaftlichen Versicherung ausgeschieden sind.

  • BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 820/81

    Ausgleich von Anwartschaften der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im

    Die HZV ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, eine überbetriebliche Zusatzversicherung für die Arbeitnehmer in den Betrieben der S. hütten und anderer Unternehmen der eisenerzeugenden, -verarbeitenden und -weiterverarbeitenden Industrie im S. (§ 1 HZvG vom 22. Dezember 1971, BGBl I 2104; vgl. auch BRats Drucks. 688/70 S. 8).
  • BSG, 20.03.1980 - 7 RAr 34/79

    Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung

    Nach dem Gesetz zur Neuregelung der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungsgesetz -HZvG-)vom 22. Dezember 1971 (BGBl I S 2104), der historischen Entwicklung dieser Versicherung und nach anderen gesetzlichen Bestimmungen sei diese Frage zu verneinen.
  • BSG, 20.03.1980 - 7 RAr 38/79
    Nach dem Gesetz zur Neuregelung der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungsgesetz -HZvG-) vom 22" Dezember 1971 (BGBl I 2104), der historischen Entwicklung dieser Versicherung und nach anderen gesetzlichen Bestimmungen sei diese Frage zu verneinen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht