24.04.2008

Bundestag - Drucksache 16/8954

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 3142   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,84634
BGBl. I 2009 S. 3142 (https://dejure.org/2009,84634)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 29.09.2009, Seite 3142
  • Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
  • vom 24.09.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 22.05.2008   BT   Wer pflegt, soll beim Erbrecht besser berücksichtigt werden
  • 01.10.2008   BT   Öffentliche Anhörung zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
  • 08.10.2008   BT   Experten kritisieren: Schwiegertochter pflegt - und geht im Erbfall leer aus
  • 22.12.2009 BReg Erbrecht folgt modernen Lebensverhältnissen
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20

    Verjährung von Urlaubsansprüchen nur nach Belehrung

    aa) Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3142) , das mit Wirkung zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, wurde die bis dahin geltende Fassung des § 199 Abs. 1 BGB um den Restriktivsatz "soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist" ergänzt.
  • BGH, 29.06.2016 - IV ZR 387/15

    Pflichtteilsrecht: Anfechtung der Annahme einer Erbschaft des mit Beschwerungen

    Nunmehr muss der Erbe, wenn er den Pflichtteil verlangen will, in jedem Fall den Erbteil ausschlagen (vgl. BT-Drucks. 16/8954 S. 20).

    Der Gesetzgeber hat zwar durch die Änderung des § 2306 Abs. 1 BGB mit der Aufgabe der Differenzierung nach der Größe des hinterlassenen Erbteils für mehr Rechtsklarheit gesorgt (vgl. BT-Drucks. 16/8954 S. 20).

  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 56/16

    Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters

    Das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3142), durch das mit Wirkung zum 1. Januar 2010 die bisherigen Sondervorschriften für die Verjährung familienrechtlicher Ansprüche (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 aF BGB) aufgehoben worden sind, hat an dieser Rechtslage nichts geändert.
  • BGH, 24.05.2012 - IX ZR 168/11

    Verjährungshemmung für Zugewinnausgleichsanspruch durch Stufenklage

    Jedenfalls zum 31. Dezember 2009 war der Anspruch der Klägerin gegen ihren Ehemann, wie noch aufzuzeigen sein wird, verjährt, so dass die infolge des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24. September 2009 (BGBl. I 3142 ff) zu diesem Zeitpunkt erfolgte Aufhebung des § 1378 Abs. 4 BGB nicht zum Tragen kommt (Art. 229 § 23 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).
  • BGH, 25.01.2012 - XII ZB 461/11

    Betreuervergütung: Verjährungsfrist für den auf die Staatskasse übergangenen

    Dies liegt darin begründet, dass die hier maßgeblichen Verjährungsvorschriften mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3142), das zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, nicht geändert worden sind.
  • BGH, 13.11.2019 - IV ZR 317/17

    Verjährung des einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB gegen

    An der Sonderverjährung des Anspruchs aus § 2329 BGB hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24. September 2009 (BGBl. I 2009, 3142) festgehalten und die Regelung des § 2332 Abs. 2 BGB a.F. ohne inhaltliche Änderung in § 2332 Abs. 1 BGB übernommen.
  • OLG Düsseldorf, 06.07.2018 - 7 U 9/17

    Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten

    Der Gesetzgeber hat dort aber durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 (BGBl I 1696) mit Wirkung zum 1.9.2009 ausdrücklich eine Pflicht zur Belegvorlage eingeführt, während er mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.9.2009 (BGBl I 3142 ff) mit Wirkung zum 1.1.2010 zwar u.a. das Pflichtteilsrecht geändert, § 2314 BGB aber nicht um die Regelung einer Belegvorlagepflicht ergänzt hat.
  • BSG, 31.03.2015 - B 12 AL 4/13 R

    Sozialversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Einrede der

    In aktuellen Regelungen des Zivilrechts zur Verjährung verhält es sich ebenso, zB in § 199 Abs. 3 S 1 Nr. 2 BGB (idF des Gesetzes vom 24.9.2009, BGBl I 3142; = Verjährungsbeginn im Zeitpunkt des den Schaden auslösenden Ereignisses) , § 200 BGB (idF des Gesetzes vom 2.1.2002, BGBl I 42; = Verjährungsbeginn im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist) und § 548 Abs. 1 S 2 BGB (idF desselben Gesetzes; = Verjährungsbeginn im Zeitpunkt des Rückerhalts der Mietsache, vgl dazu auch BGHZ 162, 30: maßgebender Verjährungsbeginn trotz Anspruchsentstehung erst zu einem späteren Zeitpunkt) .
  • OLG München, 23.08.2021 - 33 U 325/21

    Kein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Belegvorlage

    Während der Gesetzgeber dort aber durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts (Gesetz vom 6.7.2009, BGBl. I 2009, 1696) mit Wirkung zum 1.9.2009 ausdrücklich eine Pflicht zur Belegvorlage eingeführt hat, hat es eine solche Gesetzesänderung im Erbrecht nicht gegeben, obwohl der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts (Gesetz vom 24.9.2009, BGBl. I 2009, 3142) mit Wirkung zum 1.1.2010 zwar unter anderem das Pflichtteilsrecht geändert hat, § 2314 BGB aber gerade nicht um die Regelung einer Belegvorlagepflicht ergänzt hat (OLG Düsseldorf ZEV 2019, 90).
  • BGH, 25.01.2012 - XII ZB 605/10

    Betreuervergütung: Verjährungsfrist des auf die Staatskasse übergangenen

    Dies liegt darin begründet, dass die hier maßgeblichen Verjährungsvorschriften mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3142), das zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, nicht geändert worden sind.
  • BGH, 25.01.2012 - XII ZB 497/11

    Betreuervergütung: Verjährungsfrist für den auf die Staatskasse übergegangenen

  • OLG Karlsruhe, 02.03.2017 - 16 UF 212/16

    Verwirkung von Ansprüchen auf Kindesunterhalt

  • VGH Hessen, 27.03.2014 - 8 A 1251/12

    Zustandshaftung bei Zwangserbschaft des Fiskus

  • OLG Nürnberg, 08.05.2012 - 12 U 2016/11

    Pflichtteilsrecht: Entziehungsgrund der Begehung schwerer Straftaten und der

  • OLG Hamm, 30.11.2015 - 12 UF 105/15

    Hemmung der Frist für die Anfechtung der Vaterschaft durch Anfechtung in einem

  • OLG Zweibrücken, 18.06.2021 - 2 U 52/20

    Anwaltshaftung bei unterlassenem Hinweis auf die Möglichkeit der Geltendmachung

  • VG Trier, 28.11.2012 - 5 K 617/12

    Anspruch des Straßenunterhaltungspflichtigen gegen den Nutzungsberechtigten einer

  • LG Kassel, 22.03.2013 - 3 T 81/13

    Betreuung: Rechtsweg für Prüfung deliktischer Ansprüche gegen Betroffenen bei

  • LG Detmold, 08.02.2011 - 3 T 161/10

    Annahme einzusetzenden Vermögens bei einer der Altersversorgung dienenden

  • LG Detmold, 26.01.2011 - 3 T 161/10

    Vergütungsregress gegen den Betroffenen; Kapitallebensversicherung als

  • OLG Brandenburg, 09.07.2010 - 9 WF 292/08

    Prozesskostenhilfe für einen im Stufenverfahren geltend gemachten

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