Gesetzgebung
   BGBl. I 1982 S. 1450   

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BGBl. I 1982 S. 1450 (https://dejure.org/1982,10217)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1982 Teil I Nr. 41, ausgegeben am 09.11.1982, Seite 1450
  • Sozialgesetzbuch (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten -
  • vom 04.11.1982

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (234)

  • BSG, 04.04.2019 - B 8 SO 11/17 R

    Erstattungsanspruch des Jugendamtes als erstangegangenem, aber nur nachrangig

    Mit dieser Änderung des Gesetzes ist - ohne dass dies in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommt (vgl BT-Drucks 14/4375 S 60) - neben das Ziel zügiger Klarstellung der Verhältnisse (zur ursprünglichen Gesetzesbegründung BT-Drucks 9/95 S 26) zumindest auch der Gesichtspunkt der materiellen Ausgleichsgerechtigkeit getreten (vgl nur BSG vom 10.5.2005 - B 1 KR 20/04 R - SozR 4-1300 § 111 Nr. 3 RdNr 13; Mutschler in jurisPK-SGB X, § 111 RdNr 3, Stand Januar 2019; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 111 RdNr 2, Stand Dezember 2013; kritisch Roller in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 111 RdNr 2; Böttiger, LPK-SGB X, 5. Aufl 2018, § 111 RdNr 2) .
  • BSG, 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R

    Erstattung einer vorgezogenen Altersrente durch den Haftpflichtversicherer an den

    Dies kann auch kaum verwundern, denn diese Regelungen sind in Fortführung höchstrichterlicher Rechtsprechung (BT-Drucks 9/95, aaO) bereits durch Gesetz vom 4.11.1982 (BGBl I 1450) mit Wirkung zum 1.7.1983 und somit deutlich vor der Einführung des Zugangsfaktors mit Wirkung zum 1.1.1992 erlassen worden.
  • BGH, 02.12.2008 - VI ZR 312/07

    Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils über die Schadensersatzpflicht

    cc) Der Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den SVT erfolgt sowohl nach § 116 SGB X als auch nach § 1542 RVO, der wegen der Stichtagsregelung des Art. 11 § 22 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) für den Schadensfall anzuwenden ist, regelmäßig schon im Zeitpunkt des Unfalls, soweit nicht völlig unwahrscheinlich ist, dass der SVT dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalles Leistungen zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich mit den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten kongruent sind (vgl. Senat, BGHZ 19, 177, 178 und Urteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07 - VersR 2008, 1350, 1351).
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