17.02.1994

Bundestag - Drucksache 12/6852

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium des Innern (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. II 1994 S. 2645   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,25766
BGBl. II 1994 S. 2645 (https://dejure.org/1994,25766)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,25766) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil II Nr. 47, ausgegeben am 12.10.1994, Seite 2645
  • Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge
  • vom 30.09.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 37.16

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union

    2 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (BGBl. 1994 II S. 2645) Die Verantwortung gilt nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben.
  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 2.17

    Vorlage zur Vorabentscheidung

    2 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (BGBl. 1994 II S. 2645).
  • VG Karlsruhe, 14.09.2020 - A 9 K 3639/18

    Rückführung nach Italien trotz der Corona-Pandemie

    Nichts anderes ergibt sich aus dem Straßburger Abkommen von 16.10.1980 (vgl. Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 16.10.1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 30.09.1994 (BGBl. 1994 II, S. 2645); s. für das Übereinkommen: Sammlung Europäischer Verträge-Nr. 107, abrufbar unter https://rm.coe.int/1680078b21, im Folgenden: FlüVÜbk; allgemein zu den Rechtswirkungen des Übereinkommens: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.08.2018 - 8 ME 42/18 - juris Rn. 35 ff.).
  • OVG Sachsen, 12.04.2016 - 3 B 7/16

    Wiedereinsetzung; Fristenkalender; Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge;

    Vielmehr ergibt sich aus Rn. 20 des Erläuternden Berichts zum Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (BT-Drs. 12/6852 S. 17 ff. [19]) - im Folgenden: Erläuternder Bericht -), dass Art. 2 EATRR die Bedingungen für den Übergang der Verantwortung unabhängig vom Begriff der Niederlassung, wie er in den §§ 6 und 11 des Anhangs zur Genfer Konvention zu finden ist, bestimmt.

    Wie Abschnitt B. zu Art. 2 EATRR Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Denkschrift zum Übereinkommen (BT-Drs. 12/6852 S. 14 ff. [15]) - im Folgenden: Denkschrift -) zeigt, ist bereits dann von einer Zustimmung der zuständigen Behörden auszugehen, wenn "zumindest eine stillschweigende Billigung des Zweitstaates" für den dauerhaften Aufenthalt des Flüchtlings vorliegt (vgl. auch Erläuternder Bericht, Kommentar zu Art. 2, Nr. 21 Abs. 1 Buchst. i Abs. 2 a. E.).

  • VG Stuttgart, 28.02.2014 - A 12 K 383/14

    Zur Anwendung der Dublin II-VO auf Altfälle - zur Frage systemischer Mängel des

    Denn in diesen Fällen behält der andere Dublin-Staat nach Sinn und Zweck der Verordnungen grundsätzlich weiterhin die Flüchtlingsverantwortung, wie dies auch Art. 4 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16.10.1980 (BGBl 1994 II 2645) dokumentiert (vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 2 AsylVfG Rn. 6).
  • VG Aachen, 09.07.2010 - 8 L 151/10

    Vorläufiger Rechtsschutz, Aufenthaltserlaubnis, Abschiebungsandrohung,

    Insbesondere ist auch weder etwas dafür vorgetragen noch aufgrund der bisherigen Erkenntnislage sonst ersichtlich, dass die Verantwortung für den Antragsteller sei es nach Maßgabe von Art. 28 Abs. 1 GFK i.V.m. § 11 des Anhangs zur GFK, sei es nach Maßgabe von Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 - FlüVÜbk -, dem die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 30. September 1994 (BGBl. 1994 II, S. 2645) zugestimmt hat, auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist, mit der Folge dass die Anerkennungsentscheidung des ausländischen Staates auch in der Bundesrepublik Deutschland gilt (vgl. BT-Drs. 13/4948, S. 11 zu § 73 a AsylVfG).
  • VGH Bayern, 13.10.2008 - 10 ZB 08.2470

    Reiseausweis für Flüchtlinge; Anspruch gegen Zweitstaat

    Zwar verpflichtet Art. 5 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge, dem die Bundesrepublik durch Gesetz vom 30. September 1994 (BGBl II S. 2645) zugestimmt hat, die Vertragsparteien bei einem Wechsel des Wohnsitzes zur Erteilung oder Verlängerung eines Reiseausweises.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht