17.10.2012
Bundestag - Drucksache 17/11048
Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
BGBl. I 2013 S. 795 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben am 19.04.2013, Seite 795
- Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
- vom 16.04.2013
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf)
- bundestag.de
Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (9)
- 19.10.2012 BT Sorgerecht nicht verheirateter Eltern (in: Minijobs, Praxisgebühr, Schweiz, Sorgerecht)
- 23.10.2012 BT Regierung will Rechte unverheirateter Väter stärken
- 26.10.2012 BT Opposition kritisiert geplantes Verfahren im Sorgerecht
- 14.11.2012 BT Bundesregierung will Zugang zu Sorgerecht für nicht verheiratete Väter erweitern
- 28.11.2012 BT Regierungsentwurf zur Sorgerechtsreform laut Experten nachbesserungsbedürftig
- 28.11.2012 BT Experten kritisieren geplante Sechs-Wochen-Frist
- 24.01.2013 BT Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern (in: Rüstungsexporte, Altersvorsorge, Ehrenamt)
- 31.01.2013 BT Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 31. Januar und 1. Februar)
- 23.12.2013 BT Flutopferhilfe, Zypern, Kita-Plätze, Väterrechte
In Nachschlagewerken
- Wikipedia
Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
Wird zitiert von ... (21)
- VGH Baden-Württemberg, 21.02.2017 - 12 S 594/16
Kinder-und Jugendhilfe; Berechnung des maßgeblichen durchschnittlichen …
Der Gesetzgeber hat daher durch das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.2013 (BGBl. I, 795) eine Möglichkeit geschaffen, die dem Vater die Einräumung der Mitsorge auch gegen den Willen der Mutter gestattet (…vgl. dazu Kemper, in: Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch, 9. Aufl. 2017, § 1626a Rn. 2, 4). - OLG Brandenburg, 03.08.2015 - 13 UF 50/15
Elterliche Sorge: Voraussetzungen für die gemeinsame Sorge nicht miteinander …
Die Tatbestandsformulierung, eine Sorgeübertragung anzuordnen, wenn dies dem Kindeswohl "nicht widerspricht" (§§ 1626 a II 1, 1680 II BGB), ist durch das Gesetz vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) neu eingeführt worden. - VGH Baden-Württemberg, 28.10.2016 - 11 S 1460/16
Familiennachzug; außergewöhnliche Härte; sozialpädagogische Betreuung eines …
Das Leitbild des Gesetzgebers bei dieser Bestimmung ist, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht und ihm verdeutlicht, dass beide Eltern gleichermaßen bereit sind, für das Kind Verantwortung zu tragen (vgl. näher Gesetzesbegründung BT-Drs. 17/11048 vom 17.10.2012, S. 11 f., 16 ff.); insbesondere muss der Kindesvater nach der Reform des Sorgerechtes nicht beweisen, dass er das gemeinsame Sorgerecht "verdient" hat (…näher Hamdan, a.a.O., Rn. 27 ff.;… Coester, in: Staudinger, BGB, 2015 § 1626a Rn. 86 ff.).
- OLG Brandenburg, 09.02.2016 - 13 UF 185/15
Elterliche Sorge: Voraussetzungen der Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts …
Die Tatbestandsformulierung, eine Sorgeübertragung anzuordnen, wenn dies dem Kindeswohl "nicht widerspricht" (§§ 1626 a II 1, 1680 II BGB), ist durch das Gesetz vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) neu eingeführt worden. - OLG Brandenburg, 03.08.2015 - 13 UF 190/14
Elterliche Sorge: Voraussetzungen der Übertragung der gemeinsamen elterlichen …
Die Tatbestandsformulierung, eine Sorgeübertragung anzuordnen, wenn dies dem Kindeswohl "nicht widerspricht" (§§ 1626 a II 1, 1680 II BGB), ist durch das Gesetz vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) neu eingeführt worden. - OLG Brandenburg, 23.03.2015 - 13 UF 240/14
Zulässigkeit der Abänderung der Sorgerechtsentscheidung wegen Änderung des § …
Die nach dem Erlass der abzuändernden Entscheidung in Kraft getretene Änderung des § 1626 a II BGB (Gesetz vom 16. April 2013, BGBl. I S. 795) hat die Rechtslage wesentlich verändert.Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem schließlich in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern hat diese Abweichung von der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich beabsichtigt (BT-Drs. 17/11048, S. 15, 22;… NK- BGB -Kemper, § 1626 a Rdnr. 5).
Durchgesetzt hat sich die entworfene Fassung, die ein Leitbild gemeinsamer Sorge als Regelungsziel benennt (BT-Drs. 17/11048, S. 17).
- OLG Bremen, 16.12.2016 - 5 UF 110/16
Ablehnung der Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen ablehnender …
Das Amtsgericht hat aber zutreffend ausgeführt, dass die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraussetzt (…BGH, aaO, Rn. 23 m.w.N.; BT-Drucks. 17/11048, S. 17 m.w.N.). - OLG Karlsruhe, 13.06.2014 - 18 UF 103/14
Gemeinsame elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind: Voraussetzungen für die …
Nach der Gesetzesbegründung liegen die Voraussetzungen für die Vermutung nach § 1626a Abs. 2 Satz 2 BGB und damit auch für das vereinfachte Verfahren nach § 155a Abs. 3 FamFG vor, wenn sich der andere Elternteil zum Antrag auf Einrichtung der gemeinsamen Sorge gar nicht äußert oder in seiner Stellungnahme keine Gründe vorträgt, die der gemeinsamen Sorge entgegenstehen können, etwa weil der Vortrag ohne jede Relevanz im Hinblick auf das Kindeswohl ist (BT-Drucksache 17/11048, S. 18 l. Sp.).Unbeachtlich sind danach beispielsweise Einwände der Mutter, sie wolle auch in Zukunft lieber allein entscheiden, sie habe mit dem Vater eines früher geborenen Kindes schlechte Erfahrungen mit dem gemeinsamen Sorgerecht gemacht oder es bestehe keine Notwendigkeit für ein gemeinsames Sorgerecht, weil der Vater von ihr mit Vollmachten ausgestattet sei und in naher Zukunft ohnehin keine wichtigen Entscheidungen anstünden (BT-Drucksache 17/11048, S. 18 l. Sp.).
- OLG Brandenburg, 28.09.2015 - 13 UF 96/15
Elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind: Kindeswohlprüfung bei Übertragung …
Die Tatbestandsformulierung, eine Sorgeübertragung anzuordnen, wenn dies dem Kindeswohl "nicht widerspricht" (§§ 1626 a II 1, 1680 II BGB), ist durch das Gesetz vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) neu eingeführt worden. - OLG Brandenburg, 16.02.2017 - 9 UF 113/16
Elterliche Sorge: Teilweiser (Mit-)Sorgerechtsentzug wegen des Verdachts …
Das Vorliegen eines Elternkonflikts oder die Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Mutter sprechen für sich genommen allerdings noch nicht gegen die gemeinsame elterliche Sorge (vgl. BT-Drucks. 17/11048, S. 17). - OLG Brandenburg, 13.08.2014 - 13 UF 117/14
Vereinfachtes Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge: Umfang …
- OLG Brandenburg, 22.10.2014 - 13 UF 206/13
Gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern: Gesetzliche Vermutung und …
- OLG Nürnberg, 09.12.2013 - 7 UF 1195/13
Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern: Antrag des bisher …
- AG Hannover, 09.09.2015 - 631 F 6569/14
- OLG Hamm, 18.11.2013 - 8 UF 169/12
Übertragung der elterlichen Sorge auf den nichtehelichen Kindesvater allein, da …
- OLG Brandenburg, 10.03.2015 - 10 UF 19/14
Elterliche Sorge: Gemeinsame elterliche Sorge nach gescheiterter Mediation
- OLG Brandenburg, 12.03.2015 - 9 UF 214/14
Elterliche Sorge: Anspruch eines nichtehelichen Vaters auf ein (Mit-)Sorgerecht
- OLG Naumburg, 12.09.2013 - 4 WF 82/13
Entstehen einer Einigungsgebühr im Falle der einvernehmlichen Sorgerechtsregelung …
- KG, 11.04.2014 - 19 UF 120/13
Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern bei …
- OLG Brandenburg, 13.05.2015 - 10 UF 26/15
Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge für ein außerhalb der Ehe geborenes …
- OLG Celle, 21.12.2015 - 10 UF 272/15