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Gesetzgebung
   BGBl. I 1983 S. 105   

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BGBl. I 1983 S. 105 (https://dejure.org/1983,11323)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1983 Teil I Nr. 6, ausgegeben am 25.02.1983, Seite 105
  • Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
  • vom 21.02.1983

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (104)

  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 15/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs bei späterer Änderung der

    Vielmehr steht diese Ausgleichsart bereits seit dem Inkrafttreten des VAHRG vom 21. Februar 1983 (BGBl I S 105) am 1. April 1983 (§ 13 Abs. 1 VAHRG) ua als sog "erweitertes Quasi-Splitting" auch für diejenigen zur Verfügung, deren auszugleichende Anrechte sich gegen einen öffentlichrechtlichen Versorgungsträger richten (vgl BVerfG in NJW 1983, 1417, 1419).

    Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß, BT-Drucks 9/2296 S 9) haben diese Begründung im wesentlichen unverändert übernommen.

    Daß diese Bestimmung mit der Einführung des erweiterten Quasi-Splitting anstelle des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs in der Form der Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung nach § 1587b Abs. 3 BGB ohne weiteres die nunmehr erforderlich gewordene verwaltungsinterne Abwicklung gerade auch für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erfaßte (vgl bereits § 1587b Abs. 1 Nrn 3 bis 7 BGB in der Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung von Regelungen über den Versorgungsausgleich der Fraktionen der SPD und FDP, BT-Drucks 9/1981 S 3 f, 19 sowie Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses , BT-Drucks 9/2296 S 12), war im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens von Anfang an unzweifelhaft.

    Dieser Erkenntnis folgend wurde, nachdem der 6. Ausschuß zu dem Ergebnis gekommen war, daß die beabsichtigten Änderungen des Versorgungsausgleichs statt in das BGB in ein besonderes Gesetz einzustellen seien (BT-Drucks 9/2296 S 10), im Rahmen des VAHRG auf eine zusätzliche Erstattungsvorschrift verzichtet und für den vorliegend interessierenden Zusammenhang stets die bis heute unveränderte Verweisung in § 1 Abs. 3 VAHRG für ausreichend erachtet (S 12 aaO).

    Ihrem Wortlaut entsprechend wurde die Bestimmung dabei zutreffend so verstanden, daß für die neuen "Quasi-Splitting-Fälle" sinngemäß alle Vorschriften anzuwenden sind, die auf das Quasi-Splitting nach § 1587b Abs. 2 BGB anzuwenden sind (BT-Drucks 9/2296, aaO).

    Sie gehört als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 VBL-Satzung) zunächst zum überschaubaren Kreis der öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger, auf den das Erstattungsverfahren im Interesse der gesetzlichen Rentenversicherung bewußt beschränkt wurde, um eine Durchführung mit vertretbarem Aufwand zu gewährleisten (vgl BT-Drucks 9/2296, S 12 und Schmeiduch, Beiträge an Stelle einer Erstattung der Aufwendungen nach einem Quasi-Splitting im Versorgungsausgleich , AmtlMittLVA Rheinpr 1989, S 185).

    Hinsichtlich der anfallenden Aufwendungen im übrigen wurde davon ausgegangen, daß "das Quasi-Splitting für den Träger der auszugleichenden Versorgung bei einer Gesamtbetrachtung aller in seinem Bereich vorkommenden Scheidungsfälle grundsätzlich kostenneutral sei" (BT-Drucks 9/1981, S 18 und BT-Drucks 9/2296, S 9).

    Nach der bekannten und ausdrücklich zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1982, 795 = BGHZ 84, 158) konnten folglich im Wege des Quasi-Splitting nur die schon unverfallbaren Anwartschaften, während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses des Ausgleichsverpflichteten also allein die Anwartschaften auf die Versichertenrente, ausgeglichen werden (BT-Drucks 9/2296, S 12).

  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 16/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs bei späterer Änderung der

    Vielmehr steht diese Ausgleichsart bereits seit dem Inkrafttreten des VAHRG vom 21. Februar 1983 (BGBl I S 105) am 1. April 1983 (§ 13 Abs. 1 VAHRG) ua als sog "erweitertes Quasi-Splitting" auch für diejenigen zur Verfügung, deren auszugleichende Anrechte sich gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten (vgl BVerfG in NJW 1983, 1417, 1419).

    Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß, BT-Drucks 9/2296 S 9) haben diese Begründung im wesentlichen unverändert übernommen.

    Daß diese Bestimmung mit der Einführung des erweiterten Quasi-Splitting anstelle des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs in der Form der Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung nach § 1587b Abs. 3 BGB ohne weiteres die nunmehr erforderlich gewordene verwaltungsinterne Abwicklung gerade auch für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erfaßte (vgl bereits § 1587b Abs. 1 Nrn 3 bis 7 BGB in der Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung von Regelungen über den Versorgungsausgleich der Fraktionen der SPD und FDP, BT-Drucks 9/1981 S 3 f, 19 sowie Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses , BT-Drucks 9/2296 S 12), war im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens von Anfang an unzweifelhaft.

    Dieser Erkenntnis folgend wurde, nachdem der 6. Ausschuß zu dem Ergebnis gekommen war, daß die beabsichtigten Änderungen des Versorgungsausgleichs statt in das BGB in ein besonderes Gesetz einzustellen seien (BT-Drucks 9/2296 S 10), im Rahmen des VAHRG auf eine zusätzliche Erstattungsvorschrift verzichtet und für den vorliegend interessierenden Zusammenhang stets die bis heute unveränderte Verweisung in § 1 Abs. 3 VAHRG für ausreichend erachtet (S 12 aaO).

    Ihrem Wortlaut entsprechend wurde die Bestimmung dabei zutreffend so verstanden, daß für die neuen "Quasi-Splitting-Fälle" sinngemäß alle Vorschriften anzuwenden sind, die auf das Quasi-Splitting nach § 1587b Abs. 2 BGB anzuwenden sind (BT-Drucks 9/2296, aaO).

    Sie gehört als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 VBL-Satzung) zunächst zum überschaubaren Kreis der öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger, auf den das Erstattungsverfahren im Interesse der gesetzlichen Rentenversicherung bewußt beschränkt wurde, um eine Durchführung mit vertretbarem Aufwand zu gewährleisten (vgl BT-Drucks 9/2296, S 12 und Schmeiduch, Beiträge an Stelle einer Erstattung der Aufwendungen nach einem Quasi-Splitting im Versorgungsausgleich , AmtlMittLVA Rheinpr 1989, S 185).

    Hinsichtlich der anfallenden Aufwendungen im übrigen wurde davon ausgegangen, daß "das Quasi-Splitting für den Träger der auszugleichenden Versorgung bei einer Gesamtbetrachtung aller in seinem Bereich vorkommenden Scheidungsfälle grundsätzlich kostenneutral sei" (BT-Drucks 9/1981, S 18 und BT-Drucks 9/2296, S 9).

    Nach der bekannten und ausdrücklich zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1982, 795 = BGHZ 84, 158) konnten folglich im Wege des Quasi-Splitting nur die schon unverfallbaren Anwartschaften, während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses des Ausgleichsverpflichteten also allein die Anwartschaften auf die Versichertenrente, ausgeglichen werden (BT-Drucks 9/2296, S 12).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2008 - 1 A 2307/07

    Unterhaltsansprüche i.S.v. § 5 Abs. 1 Versorgungsausleichs-Härteregelungsgesetz

    Einer Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers steht aber § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - vom 21.2.1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242), entgegen.

    Dies ergibt sich sowohl aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 5.12.1980, vgl. BT-Drucks. 9/34, S. 1, 6, als auch aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 13.12.1982.

    BT-Drucks. 9/2296, S. 1, 8.

    BT-Drucks. 9/34, S. 4, 9. .

    BT-Drucks. 9/34, S. 4, 9. .

    Auch lässt sich hierfür weder der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktion der CDU/CSU vom 11.6.1981, vgl. BT-Drucks. 9/562, S. 3, 5 f., auf den diese Änderung maßgeblich zurückging (vgl. § 2 diese Entwurfs), noch der mehrheitlichen Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 13.12.1982 zu § 5 des Gesetzes, vgl. BT-Drucks. 9/2296, S. 5, 14 f., die der späteren Fassung des Gesetzes entsprach, etwas entnehmen.

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