11.12.2019

Bundestag - Drucksache 19/15875

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Inneres und Heimat

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2020 S. 166   

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https://dejure.org/2020,2322
BGBl. I 2020 S. 166 (https://dejure.org/2020,2322)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7, ausgegeben am 19.02.2020, Seite 166
  • Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)
  • vom 17.02.2020

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)

Meldungen (2)

  • wordpress.com

    Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG seit 19.02.2020 in Kraft

  • taz.de

    Waffenrecht verschärft: Waffe erst nach Überprüfung [13.12.2019]

Amtliche Gesetzesanmerkung

    Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22). Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb und kkk sowie Artikel 2 Nummer 2 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 22).

 
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Wird zitiert von ... (27)

  • BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 9.19

    EuGH soll weitere Fragen zum Elternnachzug zu volljährig gewordenen unbegleiteten

    Die rechtliche Beurteilung richtet sich im nationalen Recht nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in seiner aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 4b des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weitere Vorschriften vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2021 - 6 S 1481/18

    Waffenbesitzbedürfnis eines Sportschützen; Beleihung der Schießsportverbände;

    bb) Das Fortbestehen des Bedürfnisses ist hier auch nicht nach § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG in der seit dem 01.09.2020 geltenden Fassung des Gesetzes vom 17.02.2020 (BGBl. I S. 166, im Folgenden: n.F.) allein aufgrund der (unstreitigen) Mitgliedschaft des Klägers in einem Schießsportverein, der einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverband angehört, zu unterstellen.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2024 - 6 S 221/24
    Die in den §§ 37 ff. WaffG normierten Anzeigepflichten, die durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG) vom 17.02.2020 (BGBl. I 2020, 166) neu strukturiert und teilweise neu eingeführt worden sind, dienen dem Zweck, eine bessere Rückverfolgbarkeit aller Schusswaffen und ihrer wesentlichen Teile sicherzustellen (vgl. BT-Drucks. 19/13839, S. 52).
  • BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 10.19

    EuGH soll weitere Fragen zum Elternnachzug zu volljährig gewordenen unbegleiteten

    Die rechtliche Beurteilung richtet sich im nationalen Recht nach dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) in seiner aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 4b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166).
  • OVG Niedersachsen, 06.05.2020 - 13 LB 190/19

    Streit um die Rechtmäßigkeit eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach

    Die in Nr. 1 des Bescheids vom 18. Mai 2016 verfügte Ausweisung findet eine Rechtsgrundlage in §§ 53 ff. des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) in der zuletzt durch Art. 4b des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG -) vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) geänderten Fassung.

    Die in Nr. 2 des Bescheids vom 18. Mai 2016 verfügte Befristung des aus der Ausweisung resultierenden Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer eines Jahres findet eine Rechtsgrundlage in § 11 AufenthG in der zuletzt durch Art. 4b des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG -) vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) geänderten Fassung.

  • OVG Sachsen, 17.01.2024 - 6 B 287/22

    Widerruf eines Kleinen Waffenscheins; Fördermitgliedschaft in einer Partei;

    Hieran hat sich durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG) vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) nichts geändert.

    Nach der Begründung in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat vom 11. Dezember (BT-Drs. 19/15875 S. 36), auf welche die in Rede stehende Verschärfung des Waffengesetzes zum dritten Waffenrechtsänderungsgesetz vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) zurückgeht, geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass Parteien generell "Vereinigungen" im Sinne des Waffengesetzes sind.

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Tatsachen im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG nur dann nachträglich eintreten sind, wenn sich nach Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis die tatsächlichen Umstände ändern, wobei die Änderung der Rechtslage - also die nach diesem Zeitpunkt mit der Einfügung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetzes - 3. WaffRÄndG) vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) bewirkte Verschärfung des Waffengesetzes - keine Änderung der Sachlage bewirkt (BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, juris LS u. Rn. 38 f.).

  • VG Schleswig, 19.02.2024 - 7 A 279/23

    Die Entziehung des Waffenscheins wegen zweimaliger Teilnahme an rechtsextremen

    Dies zeigt sich auch darin, dass der Gesetzgeber mit seinem risikovermeidenden Ansatz im Rahmen der Novellierung des Waffengesetzes im Jahr 2020 den Regeltatbestand von § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG auf seine jetzige Voraussetzung, die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung, zur Schließung einer Regelungslücke (vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 36) beschränkt hat (vgl. Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften [Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG] v. 17.02.2020, BGBl. I S. 166 ff).
  • OVG Saarland, 12.03.2020 - 2 A 285/19

    Ersterteilung eines Jagdscheins (Zuverlässigkeitsprüfung)

    Zu den im Tenor genannten gesetzlich durch den § 5 Abs. 5 WaffG im Erteilungsverfahren einzuholenden Erkundigungen gehört mit Wirkung vom 20.2.2020 auch die Auskunft der für den Wohnsitz des jeweiligen Antragstellers zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 WaffG begründen.(vgl. dazu das 3. Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG) vom 19.2.2020, BGBl. 2020, 166, das nach seinem Art. 5 Abs. 2 insoweit am Tag nach der Verkündung (19.2.2020) in Kraft getreten ist) Das gilt mangels einer speziellen Überleitungsbestimmung auch für den Fall des Klägers, auch wenn nach Aktenlage Anhaltspunkte in der Richtung - für das Gericht - nicht ansatzweise ersichtlich sind.
  • VG Düsseldorf, 07.03.2023 - 22 K 7087/20

    Widerruf Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit, Mitgliedschaft und

    Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 17. Februar 2020 (BGBl I S. 166) sollte eine Regelungslücke im geltenden Recht geschlossen werden, indem künftig auch die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründe.
  • VGH Bayern, 16.11.2023 - 24 CS 23.1695

    Rücknahme eines Kleinen Waffenscheins wegen Mitgliedschaft in der "Jungen

    c) Auch der Wille des Gesetzgebers, der mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 17. Februar 2020 (BGBl I S. 166) die heute gültige Fassung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG geschaffen hat, rechtfertigt nicht die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2023 - 3 K 208/21

    Anforderungen an Rechtsverordnungen zur Einrichtung einer Waffenverbotszone

  • VG Freiburg, 27.11.2023 - 6 K 1103/22

    Unterstützung der Vereinigung "Identitäre Bewegung Deutschland"; waffenrechtliche

  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 - 6 S 520/19

    Waffen- oder Munitionssachverständiger; Voraussetzungen für die Annahme eines

  • VG München, 30.08.2023 - M 7 S 23.1306

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Teilnahme am Bundeskongress der "Jungen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2020 - 2 S 18.20

    Beschwerde; einstweilige Anordnung; nationales Visum; betriebliche Ausbildung;

  • VGH Bayern, 16.11.2023 - 24 CS 23.1709

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis

  • VG München, 30.08.2023 - M 7 S 23.1519

    Rücknahme eines Kleinen Waffenscheins wegen Mitgliedschaft in der "Jungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-279/20

    Bundesrepublik Deutschland (Regroupement familial d'un enfant devenu majeur) -

  • VG Bayreuth, 18.01.2022 - B 1 S 21.1333

    Anordnung der sofortigen Vollziehung der Abgabe eines Pfeilabschussgeräts, Besitz

  • VG Trier, 15.09.2022 - 2 K 1197/22

    Kein Anspruch auf waffenrechtliche Erlaubnis für ein Pfeilabschussgerät

  • VG Berlin, 12.04.2023 - 31 K 22.22

    Widerruf einer Waffenbesitzkarte

  • VG Berlin, 04.10.2023 - 31 K 52.22
  • VG Berlin, 13.03.2020 - 31 K 71.19
  • VG Berlin, 04.10.2023 - 31 K 58.22
  • VG Berlin, 04.10.2023 - 31 K 54.22
  • VG Berlin, 04.10.2023 - 31 K 64.22
  • VG Osnabrück, 01.06.2023 - 4 A 8/23

    Altbesitz; Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz; Pfeilabschussgerät;

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