22.02.2008

Bundestag - Drucksache 16/8256

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2008 S. 842   

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https://dejure.org/2008,46469
BGBl. I 2008 S. 842 (https://dejure.org/2008,46469)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben am 26.05.2008, Seite 842
  • Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
  • vom 16.05.2008

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 01.10.2007   BT   Bundesregierung will Förderung von Jugendfreiwilligendiensten verbessern
  • 09.11.2007   BT   Anhörung zu Jugendfreiwilligendiensten
  • 12.11.2007   BT   Experten begrüßen Entwurf zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
  • 14.11.2007   BT   Bundesrat kritisiert Entwurf zum Jugendfreiwilligendienst
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • OLG Frankfurt, 04.04.2018 - 2 UF 135/17

    Kindesunterhalt im freiwilligen sozialen Jahr

    Nach dem Gesetz zur Förderung von Jugend-Freiwilligen-Diensten vom 16.5.2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 842) verfolge die am Gemeinwohl orientierte Tätigkeit auch das Ziel, für die Jugendlichen soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln (OLG Celle a.a.O.).
  • BSG, 23.02.2017 - B 11 AL 1/16 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis -

    Auch die Regelung des § 344 Abs. 2 S 1 SGB III aF sowie der §§ 10 Abs. 1 SGB IV und 20 Abs. 3 SGB IV aF (idF der Bekanntmachung vom 16.5.2008 - BGBl I 842) setzen begrifflich das Bestehen von Beschäftigung voraus, wenn dort von "Beschäftigen" bzw dem "Beschäftigungsort" die Rede ist.
  • BFH, 13.07.2016 - XI R 8/15

    Zum Anspruch auf Kindergeld bei zweijährigem Freiwilligendienst aller

    Aus den Gesetzesmaterialien zum JFDG (BTDrucks 16/6519) sei nichts ersichtlich, was auf einen derartigen Willen des Gesetzgebers schließen lasse.

    Dafür spreche auch, dass --wie sich aus den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zum JFDG (BTDrucks 16/6519, S. 11) weiter ergebe-- nicht mit zusätzlichen Kosten gerechnet worden sei, da der entwicklungspolitische Freiwilligendienst nur Jugendliche im Alter von 18 bis 28 Jahren aufnehme und die Zielgruppe "Studierende" und "Auszubildende" auch ohne Freiwilligendienst bis zum 25. Lebensjahr kindergeldberechtigt wäre.

    aa) Ein (eindeutiger) gesetzgeberischer Wille, Kinder, die einen mehrjährigen Freiwilligendienst i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG im außereuropäischen Ausland leisten, vom Anwendungsbereich des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG a.F. auszunehmen, ist --worauf die Familienkasse mit Bezug auf die Gesetzesmaterialien zum JFDG (BTDrucks 16/6519) exemplarisch hinweist-- nicht erkennbar.

  • BFH, 18.03.2009 - III R 33/07

    Kein Anspruch auf Kindergeld für nicht zum Zivildienst verpflichtete Kinder, die

    Der Gesetzgeber sieht diese Dienste als --an Lernzielen ausgerichtete-- Bildungsdienste an (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten, welches das FSJG und das FÖJG zusammenfasst, BTDrucks 16/6519, 1, 12 ff.) und ordnet sie deshalb den in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG geregelten Tatbeständen der Ausbildung des Kindes zu (vgl. Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 32 Rz 86).

    Der Gesetzgeber fördert diese Dienste unter anderem durch die (Weiter-)Gewährung von Kindergeld (vgl. z.B. § 4 FSJG, § 4 FÖJG), um einen Anreiz für die Leistung solcher Dienste zu schaffen und die damit verbundenen Nachteile auszugleichen (vgl. BTDrucks 16/6519, 12).

  • BAG, 09.04.2019 - 9 AZB 2/19

    Rechtsweg - entwicklungspolitischer Freiwilligendienst "weltwärts"

    bb) Mit dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) , das am 1. Juni 2008 in Kraft getreten ist, wurden das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres zusammengefasst.

    Die Regelungen in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG und § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d BKGG sind durch das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) und damit durch dasselbe Gesetz angepasst worden, mit dem § 2 Abs. 1 Nr. 8 ArbGG geändert wurde.

  • BSG, 01.06.2017 - B 5 R 2/16 R

    Kein Fortbestehen des Waisenrentenanspruches während der erziehungsbedingten

    Denn ab diesem Zeitpunkt befand sich die Klägerin nicht weiter in einer Berufsausbildung iS des § 48 Abs. 4 S 1 Nr. 2 Buchst a SGB VI (in der hier anwendbaren, in der Zeit vom 1.6.2008 bis 2.5.2011 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16.5.2008, BGBl I 842) .
  • LSG Saarland, 07.11.2017 - L 6 AL 8/15

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Rahmenfrist - Berücksichtigung von

    Jedenfalls kann bei einem Zwischenraum von mehr als 6 Monaten zwischen dem Ende des Versicherungspflichtverhältnisses und der Aufnahme des BUFD nicht mehr von einer "Unmittelbarkeit" ausgegangen werden, weil in diesem Fall kein Bezug mehr zu der vorhergehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung hergestellt werden kann (vgl. Becker a.a.O. § 344 Randnr. 12; BT-Drucksache 16/6519 Seite 17).
  • BSG, 20.07.2011 - B 13 R 52/10 R

    Waisenrentenanspruch - Weitergewährung - Teilnahme an einem Europäischen

    Es steht ihnen frei, diesen Dienst entweder gar nicht oder aber an dessen Stelle ein - vom Verlängerungstatbestand des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst c SGB VI (in der hier maßgeblichen Fassung des RVNG) erfasstes FSJ bzw FÖJ zu leisten, gegebenenfalls auch im Ausland (vgl § 3 FSJG; § 3 FÖJG; ab 1.6.2008: § 6 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16.5.2008 <BGBl I 842>).
  • VG Bremen, 25.03.2011 - 2 K 621/09

    Ärzteversorgung

    Nach bestandenem Abitur absolvierte die Tochter vom 01.09.2008 bis 31.08.2009 ein freiwilliges soziales Jahr in einer Einrichtung des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ), Regionalverband Bremen gemäß dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16.05.2008 (BGBl. I 2008, 842), das am 01.06.2008 in Kraft trat.

    Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch kann nur die Satzung des Versorgungswerks der Beklagten sein, nicht aber das Bundesgesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16.05.2008, BGBl. I, S. 842, das mit Wirkung vom 01.06.2008 in Kraft getreten ist, weil der Bund zwar für die Sozialversicherung (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz) und für Kriegsschäden und ihre Wiedergutmachung, und damit für die Kriegsopferversorgung (Art. 74 Nr. 9 GG) die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz hat, für gesetzliche Regelungen auf dem Gebiet des Heilberufswesen allerdings nur soweit es um die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen geht (Art. 74 Nr. 19 GG).

    Soweit der Bundesgesetzgeber die Ableistung eines freiwilligen soziales Jahres und eines freiwilligen ökologischen Jahres in § 9 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16.05.2008 (BGBl. 2008 I, S. 842 ff.) mit den dort abschließend aufgeführten, begünstigenden gesetzlichen Regelungen, vornehmlich in der Sozialversicherung fördert, hat dies für den Anspruch auf Kinderzuschuss nach der Satzung der Beklagten keine weitere Verbesserung zur Folge.

  • BFH, 18.03.2009 - III R 64/07

    Anspruch auf Kindergeld bei unentgeltlichem Friedensdienst des Kindes im Ausland

    Der Gesetzgeber sieht diese Dienste als --an Lernzielen ausgerichtete-- Bildungsdienste an (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten, welches das FSJG und das FÖJG zusammenfasst, BTDrucks 16/6519, 1, 12 ff.) und ordnet sie deshalb den in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG geregelten Tatbeständen der Ausbildung des Kindes zu (vgl. Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 32 Rz 86).

    Der Gesetzgeber fördert diese Dienste unter anderem durch die (Weiter-)Gewährung von Kindergeld (vgl. z.B. § 4 FSJG, § 4 FÖJG), um einen Anreiz für die Leistung solcher Dienste zu schaffen und die damit verbundenen Nachteile auszugleichen (vgl. BTDrucks 16/6519, 12).

  • BVerwG, 30.04.2009 - 3 C 21.08

    Schadensausgleich; Schadensausgleichsfiktion; Rückforderung von Lastenausgleich

  • LSG Sachsen, 28.08.2008 - L 3 B 613/07 SO-ER

    Einstweilige Anordnung - Höhe der Eingliederungshilfe für eine

  • FG München, 26.02.2015 - 10 K 585/14

    Mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Inland während

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.07.2015 - L 2 AL 72/13

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis -

  • LSG Sachsen, 07.03.2012 - L 1 KR 186/11

    Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung während

  • LSG Baden-Württemberg, 01.02.2011 - L 11 R 813/10

    Halbwaisenrente - Anspruchsvoraussetzungen - Fortbestehen einer Berufsausbildung

  • FG Köln, 06.05.2010 - 10 K 3427/09

    Freiwilligendienst im Ausland als zur Berufsausbildung gehörendes Praktikum

  • FG Baden-Württemberg, 29.10.2009 - 1 K 5827/08

    Verlängerung der Kindergeldzahlung wegen Zivildienst

  • SG Berlin, 04.08.2017 - S 58 AL 1451/16
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