20.06.1975

Bundestag - Drucksache 7/3808

Unterrichtung, Urheber: Bundesrat

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1973 S. 870   

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https://dejure.org/1973,8087
BGBl. I 1973 S. 870 (https://dejure.org/1973,8087)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1973 Teil I Nr. 60, ausgegeben am 25.07.1973, Seite 870
  • Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
  • vom 20.07.1973

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • KG, 15.02.2016 - 3 Ws (B) 538/15

    Alkoholverbot für Fahranfänger bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l

    Bereits der ursprüngliche Grenzwert von 0, 8 Promille setzte sich zusammen aus einem Grundwert von 0, 65 Promille und einem Sicherheitszuschlag von 0, 15 Promille (BT-Drs 7/133, S. 5).
  • BGH, 11.12.1973 - 4 StR 130/73

    zwei Wacholder - § 316 StGB, Rückrechnung, Resorptionsdauer,

    Sie hat inzwischen auch den Gesetzgeber bewegen, den neuen Gefährdungstatbestand des § 24 a StVG schon dann als erfüllt zu bezeichnen, wenn der Kraftfahrer 0, 8 Promille Alkohol "im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt" (BGBl 1973 I 870).
  • BAG, 23.06.1983 - 6 AZR 595/80

    Anwendung von Vorschriften

    bericht (BT-Drucksache 7/133 A), daß insoweit an eine § 17 BBiG.
  • BGH, 30.10.1985 - IVa ZR 10/84

    Entfallen des Versicherungsschutzes wegen relativer Fahruntüchtigkeit

    Wie sich aus der Begründung der Regierungsvorlage (Bundestagsdrucksache 7/133) ergibt, hat der Gesetzgeber einen Wert gewählt, der bei den meisten Kraftfahrern zu Leistungs minderungen führt (Begründung 11, 2).
  • BGH, 12.07.1979 - 4 StR 210/79

    Anordnung eines Fahrverbotes bei fehlender Entziehung der Fahrerlaubnis wegen

    Das gesetzliche Gebot des § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB (zu dessen Entstehungsgeschichte vgl. BT-Drucks. 7/133, wiedergegeben bei OLG Frankfurt VerkMitt 1976, 27 und bei Janiszewski VOR 1973, 361), daß bei einer Verurteilung nach den angeführten Straftatbeständen in der Regel ein Fahrverbot auszusprechen ist, stellt nicht auf die Gründe ab, aus denen von der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB abgesehen worden ist, sondern allein auf den Umstand, daß sie unterblieben ist.
  • OLG Koblenz, 30.05.1974 - 1 Ws (a) 178/74

    Feststellung der Blutalkoholkonzentration unter Zugrundelegung des

    Die Regierungsvorlage vom 5. Februar 1973 (BT-Drucks. 7/133), die nunmehr tatsächlich die Einführung des § 24 a StVG gebracht hat, hält an dem Gefahrengrenzwert und dem Sicherheitszuschlag in den genannten Grössen fest.

    Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme in diesem Punkt nicht für eine Änderung ausgesprochen (Anlage 2 zur BT-Drucks. 7/133).

  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 17.78

    Freistellung für eine Schulungsveranstaltung durch die Dienststelle - Anspruch

    Der Zusammenhang mit dem vorausgehenden Satz dieser Ausführungen, der von der Erweiterung der Schulungsmöglichkeiten von Personalratsmitgliedern spricht, ergibt indes eindeutig, daß sich diese Empfehlung nur auf den von ihm eingefügten, aus § 37 Abs. 7 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) übernommenen § 45 Abs. 6 des Entwurfs - BT-Drucks. 7/133 (= § 46 Abs. 7 BPersVG) bezieht, nicht aber auf Schulung und Bildungsveranstaltungen nach § 46 Abs. 6 BPersVG, um die es im vorliegenden Fall geht.
  • OVG Niedersachsen, 10.05.1993 - 12 L 2471/92

    Anordnung; Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahrverbot; Widerspruchslosigkeit;

    Den Gefährdungstatbestand des § 24a StVG hat der Gesetzgeber geschaffen (vgl. BT-Drs. 7/133), weil sich die gesetzliche Regelung der §§ 315c ff. StGB als unzulänglich erwiesen hat, die Zahl der alkoholbedingten Straßenverkehrsunfälle wirksam einzudämmen; denn diese Strafvorschriften haben zur Voraussetzung, daß es erwiesen sein muß, der Kraftfahrzeugführer sei nicht mehr in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen.
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