18.02.2000

Bundestag - Drucksache 14/2726

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium des Innern (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2000 S. 626   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,43096
BGBl. I 2000 S. 626 (https://dejure.org/2000,43096)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben am 10.05.2000, Seite 626
  • Gesetz zur Änderung des Pass- und Personalausweisrechts
  • vom 01.05.2000

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 24.02.2000   BT   ÄNDERUNG DES PASS- UND PERSONALAUSWEISRECHTS (GESETZENTWURF)
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OVG Bremen, 02.09.2008 - 1 A 161/06

    Ausreisebeschränkung gegenüber Fußball-Hooligans - Ermessen; Hooligans;

    Das ergibt sich aus der Begründung des Gesetzes zur Änderung des Pass- und Personalausweisgesetzes vom 01.05.2000 (BGBl. I. S. 626).

    Es müssen Tatsachen vorliegen, "die auf eine Gefährlichkeit des Betroffenen schließen lassen und aufgrund derer damit zu rechnen ist, dass er bei dem bevorstehenden Anlass erneut gewalttätig wird" (BT-Drs. 14/2726, S. 6).

    In der bereits zitierten Begründung des Gesetzes zur Änderung des Pass- und Personalausweisrechts (BT-Drs. 14/2726, S. 6) wird dazu ausgeführt, der Betroffene müsse " als gewaltbereiter Hooligan bekannt sein und in jüngster Zeit, d.h. innerhalb der letzten zwölf Monate im Zusammenhang mit Gewalttaten oder als Teilnehmer an gewalttätigen Ausschreitungen aufgefallen sein." Entgegen der Auffassung des Klägers kann daraus jedoch keine starre Grenze in dem Sinne abgeleitet werden, dass eine Gefährdung immer dann verneint werden müsse, wenn der Betroffene in den letzten zwölf Monaten nicht mehr im Zusammenhang mit Gewalttätigkeiten in Erscheinung getreten sei.

    Die Vorschrift dient der Abwehr von Gefahren (vgl. BVerwGE 129, 142 , Rn 29; BT-Drs. 14/2726, S. 5).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2004 - 1 S 2218/03

    Ausreiseuntersagung bei Gefährdung der äußeren oder inneren Sicherheit oder

    Als Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Maßnahme kommt allein § 10 Abs. 1 Satz 2 des Passgesetzes i.d.F. des Gesetzes vom 1.5.2000 (BGBl. I S. 626) - PassG - in Betracht.

    Der Betroffene müsse "als gewaltbereiter Hooligan bekannt sein und in jüngerer Zeit, d.h. innerhalb der letzten zwölf Monate im Zusammenhang mit Gewalttaten oder als Teilnehmer an gewalttätigen Ausschreitungen aufgefallen sein" (BTDrucks 14/2726, S. 6 zu Art. 1 Nr. 9).

  • VG Aachen, 26.08.2009 - 8 K 637/09

    Vorliegen einer Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik

    Das ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer beabsichtigt, im Ausland schwere Straftaten, namentlich schwere Gewalttaten gegen Menschen oder Sachen zu begehen, und dadurch die allgemeine öffentliche Sicherheit als international als schutzwürdig anerkanntes Rechtsgut in erheblichem Maße beeinträchtigt, vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen, Urteil vom 2. September 2008 - 1 A 161/06 -, juris; Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Pass- und Personalausweisrechts vom 18. Februar 2000, BT-Drucks. 14/2726, S. 5.

    zu § 7 PassG Rn. 4; OVG Bremen, Urteil vom 2. September 2008 - 1 A 161/06 -, juris; Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Pass- und Personalausweisrechts vom 18. Februar 2000, BT-Drucks. 14/2726, S. 6.

  • VG Stuttgart, 17.08.2009 - 11 K 237/09

    Ausreiseverbot wegen Gefährdung wichtiger Belange der Bundesrepublik

    Mit Blick auf den aus den Gesetzgebungsmaterialien erkennbaren Willen des Normgebers (vgl. dazu BTDrucks 14/2726, S. 6 zu Art. 1 Nr. 9) sowie in Ansehung des mit einer Ausreiseuntersagung verbundenen gravierenden Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Ausreisefreiheit zur Wahrung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist zu fordern, dass die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG vorausgesetzte Gefährdungslage hinreichende Aktualität aufweist.
  • VG Stuttgart, 04.04.2009 - 11 K 1296/09

    Untersagung der Ausreise in das Ausland

    11 Hinzu kommt Folgendes: Mit Blick auf den aus den Gesetzgebungsmaterialien erkennbaren Willen des Normgebers (vgl. BTDrucks. 14/2726), wonach in die Gefährdungsprognose nur Vorfälle innerhalb der letzten 12 Monate einfließen dürfen, sowie in Ansehung des mit einer Ausreiseuntersagung verbundenen gravierenden Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Ausreisefreiheit muss die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG vorausgesetzte Gefährdungslage eine hinreichende Aktualität aufweisen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.12.2004 a.a.O.).
  • VG Braunschweig, 27.10.2011 - 5 B 164/11

    Rechtmäßigkeit einer Entziehung des Reisepasses eines Ausländers sowie der

    Dies schließt die bloße Möglichkeit, die Vermutung oder den durch konkrete Tatsachen nicht belegbaren Verdacht zur ausreichenden Begründung der Annahme einer Gefahrenlage aus (vgl. Medert/Süßmuth, Paß- und Personalausweisrecht, Ban d 2, 2. Aufl., Erl. 4 zu § 7 PassG; OVG Bremen, U. v. 02.09.2008 - 1 A 161/06 -, juris; Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Pass- und Personalausweisrechts vom 18.02.2000, BT-Drs. 14/2726, S. 6.).
  • VG Stuttgart, 04.04.2009 - 11 K 1297/09

    Untersagung der Ausreise aus dem Bundesgebiet

    19 Bezüglich der der Antragstellerin vorgehaltenen Vorfällen aus 2007 und 2006 kommt Folgendes hinzu: Mit Blick auf den aus den Gesetzgebungsmaterialien erkennbaren Willen des Normgebers (vgl. BTDrucks. 14/2726), wonach in die Gefährdungsprognose nur Vorfälle innerhalb der letzten 12 Monate einfließen dürfen, sowie in Ansehung des mit einer Ausreiseuntersagung verbundenen gravierenden Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Ausreisefreiheit muss die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG vorausgesetzte Gefährdungslage eine hinreichende Aktualität aufweisen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.12.2004 a.a.O.).
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