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   BGBl. I 1983 S. 196   

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BGBl. I 1983 S. 196 (https://dejure.org/1983,7851)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1983 Teil I Nr. 8, ausgegeben am 01.03.1983, Seite 196
  • Fünftes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
  • vom 25.02.1983

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (25)

  • BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16

    Mietwagen-App "UBER Black" unzulässig

    Nur dieses Verständnis ist mit der Zielsetzung des Gesetzgebers vereinbar, durch die Änderung von § 49 Abs. 4 PBefG eine verbesserte Abgrenzung zwischen Taxi- und Mietwagenverkehr zu ermöglichen, um die in der Praxis entstandenen Schwierigkeiten zu beseitigen oder zumindest zu verringern (vgl. Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes, BT-Drucks. 9/2128, S. 9).

    Der Begriff des Taxiverkehrs ist dabei dadurch gekennzeichnet, dass Fahrgäste auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgestellten oder vorbeifahrenden Taxen einen Beförderungsauftrag zur unmittelbaren Ausführung, aber auch unter Verwendung von Telefon oder durch Funkvermittlung erteilen können (vgl. § 47 Abs. 1 PBefG sowie Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes, BT-Drucks. 9/2128, S. 8).

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

    Für den Verkehr mit Taxen besteht darüber hinaus eine objektive Zulassungsschranke: Nach § 13 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung des Fünften Änderungsgesetzes vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 196) ist beim Verkehr mit Taxen die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird; eine ähnliche Zulassungsschranke, die auf die Bedrohung des örtlichen Droschkengewerbes "in seiner Existenz" abstellte, war bereits in § 13 Abs. 3 der ursprünglichen Fassung des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 enthalten gewesen.
  • BGH, 30.04.2015 - I ZR 196/13

    Rückkehrpflicht V - Wettbewerbsverstoß bei der Personenbeförderung durch

    Sie hat den Zweck, die taxiähnliche Betätigung durch Mietwagenunternehmer zu unterbinden (Begründung des Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes, BT-Drucks. 9/2128, S. 1, 9) und wirkt sich sowohl auf den Wettbewerb der Mietwagenunternehmen untereinander als auch auf den Wettbewerb zwischen Mietwagen- und Taxiunternehmen unmittelbar aus.
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvL 29/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1982 in Bezug auf Ermäßigungen

    Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) in der im Streitjahr 1983 in Kraft getretenen Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 196) unterscheidet zwischen dem Verkehr mit Kraftdroschken (Taxen) und dem Verkehr mit Mietwagen (§ 46 Abs. 2).
  • BVerwG, 15.04.1988 - 7 C 94.86

    Zum behördlichen Beurteilungsspielraum bei der Einschätzung einer Bedrohung der

    Anhaltspunkte für eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes lägen insbesondere nach den in § 13 Abs. 4 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG - in der Fassung des Fünften Änderungsgesetzes vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 196) genannten Merkmalen nicht vor; vielmehr sprächen die Örtlichen Gegebenheiten dafür, daß der Klägerin und einem weiteren Bewerber, dessen Klage noch in erster Instanz anhängig sei, eine Genehmigung ohne Gefahr für die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes erteilt werden könne.

    Diese verfassungsrechtlichen Bindungen für gesetzliche Berufszugangsbeschränkungen, die der erkennende Senat (vgl. Urteil vom 28. Juni 1963 in BVerwGE 16, 187; Urteil vom 28. Juni 1963 in BVerwGE 16, 190; Urteil vom 25. Februar 1966 in BVerwGE 23, 314; Urteil vom 27. November 1981 in BVerwGE 64, 238) in Anwendung des § 13 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) - PBefG 1961 - konkretisiert hat, gelten auch für die Anwendung des durch Gesetz vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 196, sog. Taxinovelle) geänderten § 13 Abs. 4 PBefG.

  • BVerwG, 30.04.2008 - 3 C 16.07

    Taxi; Taxe; Taxenordnung; Taxifahrer; Fahrerausweis; Einzelheiten des

    Seine jetzige Fassung hat § 47 Abs. 3 PBefG dann im Wesentlichen durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Februar 1983 (BGBl I S. 196) erhalten.

    Es wird lediglich darauf verwiesen, dass diese Ermächtigung wegen entstandener Zweifel an der Reichweite der Ermächtigung in § 47 Abs. 3 PBefG aus Gründen der Rechtsklarheit entsprechend den Erfordernissen der Praxis konkretisiert werde (vgl. BTDrucks 9/2128 S. 8).

  • VG Koblenz, 20.10.2008 - 4 K 1786/07

    Taxikonzession für Flughafen Hahn erstritten

    Nach der Intention des Gesetzgebers war mit den Wörtern "vorhandene Unternehmer" in § 13 Abs. 5 S. 1 PBefG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 196 - sogenannte "Taxinovelle") die Unternehmer angesprochen, die bereits in der konkreten Gemeinde Inhaber einer Taxikonzession sind.

    Dies ergibt sich aus dem zur Grundlage der "Taxinovelle" gewordenen Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes der SPD-Fraktion (BT-Dr. 9/2128 vom 9.12.1982).

    Der Gesetzentwurf verwendet in seiner Begründung (BT-Drs. 9/2128, zu Art. 1 Nr. 2 Buchstabe c, S. 8) sowohl hinsichtlich der nunmehr in § 13 Abs. 5 PBefG tatsächlich eingefügten Wörter "vorhandene Unternehmer" als auch hinsichtlich der nach dem Entwurf in einem Abs. 6 vorgesehenen "bisherigen Genehmigungsinhaber" synonym den Begriff "Altunternehmer".

    Damit können nach der Konstruktion der Taxigenehmigung in §§ 13 Abs. 4, 47 Abs. 2 PBefG nur Unternehmer mit einer Genehmigung in der jeweiligen Gemeinde gemeint sein, denen die Möglichkeit zur Erweiterung ihres Betriebes erhalten bleiben sollte (so auch die Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses BT-Drs. 9/2266, S. 6).

  • BVerwG, 07.09.1989 - 7 C 44.88

    Zur Prognosebildung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des örtlichen

    Sie wies die Widersprüche zurück, und zwar wegen der vom Kläger zu 1 beantragten zweiten Genehmigung unter Hinweis auf § 13 Abs. 5 Satz 4 des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG - in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 196), im übrigen mit im wesentlichen folgender Begründung: Die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes, die § 13 Abs. 4 PBefG im Interesse einer ausreichenden und ordnungsgemäßen öffentlichen Verkehrsbedienung in notwendiger Ergänzung zum öffentlichen Linienverkehr schütze, sei durch die Zulassung weiterer Taxen bedroht.

    Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG - in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 196) ist eine beantragte Taxengenehmigung zu versagen, "wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird".

  • BVerwG, 22.01.2020 - 8 CN 2.19

    Regelung der Münchener Taxiordnung über Standplatzpflicht für Taxen ist unwirksam

    Die Vorschrift hat ihre heutige Fassung durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 196) erhalten.
  • BVerfG, 08.11.1983 - 1 BvL 8/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG

    Das Personenbeförderungsgesetz ( PBefG ) vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241), zuletzt geändert durch das Fünfte Änderungsgesetz vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 196), regelt in den §§ 46 ff. den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen.

    Während des Vorlageverfahrens ist das Personenbeförderungsgesetz durch das Fünfte Änderungsgesetz vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 196) geändert worden.

  • VGH Bayern, 19.06.2018 - 11 N 17.1693

    Münchener Taxiordnung teilweise unwirksam

  • BGH, 16.06.1993 - I ZR 140/91

    Funkzentrale als Betriebssitz eines Mietwagenunternehmens

  • BVerfG, 04.10.1989 - 1 BvL 32/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Übertragung von Taxikonzessionen

  • BGH, 06.03.1986 - I ZR 218/83

    "Taxen-Farbanstrich"; Verwendung eines Mietwagens mit dem für Taxen

  • BGH, 27.09.1989 - VIII ZR 57/89

    Übertragung von Rechten und Pflichten aus einer Genehmigung zur

  • BGH, 26.04.1989 - I ZR 105/87

    Rückkehrpflicht II; Begriff des neuen Beförderungsauftrages

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2015 - 13 B 655/15

    Stellung eines Antrags auf Verlängerung einer Taxikonzession nach Ablauf der

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.1992 - 14 S 2912/90

    Zur Übertragbarkeit einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung; keine

  • VG Mainz, 05.04.2017 - 3 K 626/16

    Newsmailer

  • VG Stuttgart, 14.10.2016 - 8 K 246/16

    Übertragung einer von mehreren Taxigenehmigungen eines Unternehmens und deren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2003 - 13 B 2338/02

    Genehmigung zur Ausübung von Notfallrettung und Krankentransport ; Vorläufige

  • VGH Hessen, 29.04.1986 - 2 UE 757/84
  • VG Freiburg, 11.09.2002 - 1 K 647/00

    Notfallrettung; Vereinbarung der Benutzungsentgelte

  • BFH, 27.10.1988 - V B 104/88

    Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuerbescheid

  • BVerwG, 26.09.1986 - 7 B 57.86

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

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