Gesetzgebung
BGBl. I 1969 S. 781 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil I Nr. 60, ausgegeben am 19.07.1969, Seite 781
- Gesetz über Wein, Dessertwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz)
- vom 16.07.1969
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (7)
- BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75
Schloßberg
Dies veranlaßte die Bundesregierung im April 1967, den Entwurf eines Weingesetzes vorzulegen, welches das Weingesetz vom 25. Juli 1930 (RGBl. I S 356) ablösen sollte (BTDrucks V/1636).Der Ausschuß für Gesundheitswesen des Deutschen Bundestages sah jedoch keinen Anlaß, den Einwendungen Rechnung zu tragen (BTDrucks V/4072 S 2 und 3).
Der Schriftliche Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen (BTDrucks V/4072 S 8) führt hierzu aus:.
- BGH, 05.04.1971 - VIII ZR 99/69
Weinbrand - § 950 BGB, "Wert der Verarbeitung" ist Wert der neuen Sache abzüglich …
Brennwein ist ein mit Weindestillat verstärkter ausländischer Wein bestimmter Beschaffenheit zur Herstellung von Weinbrand (vgl. Artikel 8, 15 AVO zum Weingesetz 1932; § 44 WeinG 1969 - BGBl I 781). - BVerwG, 24.05.1984 - 3 C 1.83
Weingesetz - Verkehrsverbot - Herstellungsverbot - Allgemeines Bezeichnungsverbot …
Hieraus ist zu schließen, daß der Regelungszweck der Verordnungsermächtigung in § 31 Abs. 5 WeinG 1971 und damit notwendigerweise auch der ausführenden Verordnung nicht etwa - wie z.B. in § 51 WeinG 1971 - der absolute Verkehrsschutz gewisser Getränkebezeichnungen ist, sondern lediglich die an bestimmte Voraussetzungen gebundene Auflockerung der allein traubenweinhaltige Getränke betreffenden Bezeichnungsregelungen (vgl. hierzu den Schriftlichen Bericht des 11. Ausschusses zum Entwurf WeinG 1969, BT-Drucks. V/4072 zu § 39 Abs. 4; ferner die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. V/1636 Nr. 33 Buchst. c).
- OVG Rheinland-Pfalz, 11.09.2013 - 8 A 10343/13
Differenzierung zwischen den Erzeugnissen Sekt und Wein; Verbot der Angabe …
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf die Amtliche Begründung zu § 51 WeinG vom 16. Juli 1969 BGBl. I, S. 781 (801) hingewiesen. - BGH, 21.06.1972 - I ZR 140/70
Doppelbedeutung von "Trollinger" als Rebsorte und Wein aus Baden-Württemberg - …
Es hätte ferner darauf verweisen können, daß weder das Weingesetz vom 16. Juli 1969 (BGBl. I S. 781) noch das Weingesetz vom 14. Juli 1971 (BGBl. I S. 893) die Verwendung deutscher Rebsortenbezeichnungen zur Kennzeichnung der Rebsorten ausländischer Weine untersagen, vielmehr ist in § 23 Abs. 5 Weingesetz vom 16. Juli 1969 die für den inländischen Wein geltende Bestimmung des § 10 Abs. 1 bis 3 über die Rebsortenbezeichnung für entsprechend anwendbar erklärt worden, während § 20 Abs. 7 Weingesetz vom 14. Juli 1971 den Gesetzgeber - ähnlich wie für inländischen Wein (§ 16) - zum Erlaß diesbezüglicher Rechtsverordnungen ermächtigt. - BVerwG, 26.02.1980 - 1 C 43.76
Bezeichnungsregelungen für Weine - Qualitätsweine
Das Verbot dieser zusätzlichen Qualitätsbezeichnungen innerhalb der einzelnen Prädikatsstufen war auch das erklärte Ziel des Gesetzgebers, wie die in der Gesetzesberatung in diesem Punkte nicht beanstandete Begründung der Regierungsvorlage zu dem in § 15 WeinG übernommenen § 17 des Weingesetzes von 1969 deutlich macht (BT-Drucks. V/1636, § 18 des Regierungsentwurfs), in der es unter anderem heißt:. - BVerwG, 08.06.1971 - I C 36.69
Verbot der Kennzeichnung schaumweinähnlicher Getränke unter Verwendung des …
Das während des Revisionsverfahrens erlassene Gesetz über Wein, Dessertwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz) vom 16. Juli 1969 (BGBl. I S. 781) - WeinG 1969 -, das nunmehr in § 59 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich bestimmt, daß das Wort Sekt, auch in Verbindung mit anderen Worten, ausschließlich dem Qualitätsschaumwein vorbehalten ist (gleichlautend: § 49 Abs. 2 Satz 2 des Regierungsentwurf es eines neuen Weingesetzes, BT-Drucks. VI/1963), ist noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 97 Abs. 1 WeinG 1969).