15.05.1997

Bundestag - Drucksache 13/7673

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 1823   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,26715
BGBl. I 1998 S. 1823 (https://dejure.org/1998,26715)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 22.07.1998, Seite 1823
  • Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts
  • vom 16.07.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Meldungen

  • IRIS Merlin

    Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ermöglicht die Rundfunkübertragung von Verhandlungen

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerfG, 21.03.2001 - 1 BvR 2307/94

    Ablehnung einer Tatbestandsberichtigung bzgl Urteil zum Entschädigungs- und

    Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl I S. 1823) enthält keine Regelungen über den Inhalt des Tatbestands der Entscheidungen dieses Gerichts.
  • BGH, 17.10.2000 - X ZR 41/00

    Kreiselpumpe; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei zweifelhaftem

    "Bis zum Inkrafttreten der Regelungen des 2. Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze (2. PatGÄndG) vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1823 ff.) war die an den Bundesgerichtshof stattfindende Berufung gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Bundespatentgerichts bei diesem Gericht einzulegen (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 112 Abs. 1, 113, 114 PatG jeweils a.F. - sogenanntes Vorschaltverfahren).
  • BGH, 31.05.2000 - X ZR 154/99

    Schaltmechanismus

    a) Bis zum Inkrafttreten der Regelungen des 2. Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze (2. PatGÄndG) vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1823 ff.) war die an den Bundesgerichtshof stattfindende Berufung gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Bundespatentgerichts bei diesem Gericht einzulegen (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 112 Abs. 1, 113, 114 PatG jeweils a.F. - sogenanntes Vorschaltverfahren).
  • BVerfG, 19.03.2014 - 2 BvE 7/12

    Eine im bayerischen Landtag vertretene Fraktion und einzelnen

    Anlässlich der Überarbeitung des Grundgesetzes im Gefolge der Wiedervereinigung hat der (verfassungsändernde) Gesetzgeber im Normenkontrollverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a GG (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994, BGBl I S. 3146) und § 13 Nr. 6a, § 76 BVerfGG (Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1998, BGBl I S. 1823) ein Antragsrecht der Volksvertretungen der Ländereingeführt und den Landesparlamenten damit "zum ersten Mal" die Möglichkeit zur Anrufung des Bundesverfassungsgerichts in einem das bundesstaatliche Gefüge berührenden Rechtsstreit eröffnet.
  • VG Köln, 13.06.2017 - 6 L 284/17
    Aber auch gerichtsorganisatorische und verfahrensbezogene Belange sowie Belange der Geheimhaltung der beteiligten Staatsorgane können relevant werden, vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, Bundestagsdrucksache 13/7673, S. 8.
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