10.10.1974

Bundestag - Drucksache 7/2623

Bericht und Antrag, Urheber: Ausschuss für Wirtschaft

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1974 S. 3473   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,4988
BGBl. I 1974 S. 3473 (https://dejure.org/1974,4988)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1974 Teil I Nr. 135, ausgegeben am 17.12.1974, Seite 3473
  • Gesetz über die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle in der Elektrizitätswirtschaft (Drittes Verstromungsgesetz)
  • vom 13.12.1974

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 28.06.1995 - 11 C 22.94

    Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen - Anwendbarkeit des Gesetzes über die

    Das hier maßgebliche Gesetz über die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle in der Elektrizitätswirtschaft (Drittes Verstromungsgesetz) vom 13. Dezember 1974 (BGBl I S. 3473) enthält keine solche Regelung.
  • BVerwG, 28.05.1998 - 3 C 54.96

    Wärmepreisdifferenz, Mehrkostenausgleich bei Einsatz von Gemeinschaftskohle statt

    In der Begründung zum Gesetzentwurf des Dritten Verstromungsgesetzes ist dieser Wettbewerbsausgleich ausdrücklich als Ziel der gesetzlichen Regelung bezeichnet (vgl. BTDrucks 7/1991 S. 1/2).

    Im Entwurf des Dritten Verstromungsgesetzes hatte die Bundesregierung noch weitgehend auf die gesetzliche Festlegung der Zuschußvoraussetzungen verzichtet (vgl. BTDrucks 7/1991 S. 4 f.).

    Der Bundesrat widersprach dem mit der Begründung, die Gewährung von Subventionen von solcher Bedeutung und von solchem Gewicht, wie sie im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehen seien, bedürfe nicht nur nach finanzpolitischen, sondern auch nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten einer wesentlich schärferen Definition (vgl. BTDrucks 7/1991 S. 21).

  • BVerwG, 28.05.1998 - 3 C 27.97

    Mehrkostenausgleich bei Einsatz von Gemeinschaftskohle anstelle von schwerem

    In der Begründung zum Gesetzentwurf des Dritten Verstromungsgesetzes ist dieser Wettbewerbsausgleich ausdrücklich als Ziel der gesetzlichen Regelung bezeichnet (vgl. BTDrucks 7/1991 S. 1/2).

    Im Entwurf des Dritten Verstromungsgesetzes hatte die Bundesregierung noch weitgehend auf die gesetzliche Festlegung der Zuschußvoraussetzungen verzichtet (vgl. BTDrucks 7/1991 S. 4 f.).

    Der Bundesrat widersprach dem mit der Begründung, die Gewährung von Subventionen von solcher Bedeutung und von solchem Gewicht, wie sie im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehen seien, bedürfe nicht nur nach finanzpolitischen, sondern auch nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten einer wesentlich schärferen Definition (vgl. BTDrucks 7/1991 S. 21).

  • BVerwG, 06.07.1984 - 7 C 70.82

    Subvention von Kohlekraftwerken - Ballastkohlezuschlag - Ballastkohlekraftwerk

    Grundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle in der Elektrizitätswirtschaft (Drittes Verstromungsgesetz - 3. VerstrG) vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3473) in Verbindung mit den Richtlinien zur Durchführung des Dritten Verstromungsgesetzes vom 19. Februar 1975 (BAnz. Nr. 41, Ausgabe vom 28. Februar 1975 S. 1 ff.).

    Das Dritte Verstromungsgesetz (vgl. § 1 Abs. 1) verfolgt das wirtschaftspolitische Ziel, im Interesse der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung den Einsatz von Steinkohle bei der Elektrizitätserzeugung zu sichern und damit zugleich einen Beitrag zur Stabilisierung des deutschen Steinkohlenbergbaus zu leisten (vgl. BT-Drs. 7/1991 S. 11; 7/2623 S. 3).

  • BVerwG, 04.09.1987 - 7 C 81.86

    Cracken - Betrieb einer Kraftwerksanlage - Ausgleichsabgabe - Abgabenfreier

    Die Parteien streiten um die Berechnung der Ausgleichsabgabe ("Kohlepfennig") nach dem Gesetz über die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle in der Elektrizitätswirtschaft (Drittes Verstromungsgesetz) vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3473).

    Das Berufungsurteil beruht auf der Erwägung, daß die Klägerin als Eigenerzeugerin von elektrischer Energie gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle in der Elektrizitätswirtschaft (Drittes Verstromungsgesetz) vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3473) hinsichtlich des in ihrem Kraftwerk erzeugten Stromes der Abgabepflicht unterliege und dabei nur die Strommenge gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Dritten Verstromungsgesetzes unberücksichtigt zu bleiben habe, die als Kraftwerkseigenbedarf im Kraftwerk selbst verbraucht werde; hierzu gehöre der Stromverbrauch in der Crack-Anlage nicht.

  • OVG Berlin, 02.05.1977 - II B 2.77

    Befreiung vom naturschutzrechtlichen Vegetationsschutz ; Vorbeugender

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  • BVerwG, 10.04.1997 - 3 C 30.96

    Recht der Enegriewirtschaft - Stromverteilerunternehmen als Abgabeschuldner des

    a) Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 1995 - BVerwG 11 C 8.93 - (Buchholz 451.175 3. VerstrG 1980 Nr. 5 S. 1 ff.) zu dem mit § 8 Abs. 2 Satz 1 3. VerstrG 1980 wörtlich übereinstimmenden § 4 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Verstromungsgesetzes vom 13. Dezember 1974 (BGBl I S. 3473) knüpft der Begriff der "Lieferung" im Sinne dieser letzteren Bestimmung an den faktischen Transfer von Strom unmittelbar vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen an den Endverbraucher an, so daß es für die Entstehung der Abgabenschuldnerschaft maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse zwischen diesen beiden Rechtssubjekten ankommt.
  • BVerwG, 06.06.1984 - 7 C 140.81

    Finanzwesen - Sonderabgabe - Elektrizitätsversorgungsunternehmen -

    Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Bescheinigung ist § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle in der Elektrizitätswirtschaft (Drittes Verstromungsgesetz - 3. VerstrG -) vom 13. Dezember 1974 (BGBl I S. 3473); die dort aufgestellten Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
  • BVerwG, 30.05.1983 - 7 B 130.82

    Bedeutung einer Übergangsvorschrift in einem künftigen Revisionsverfahren

    Wie die Beschwerde selbst nicht verkennt, beruht das Berufungsurteil entscheidend auf der Erwägung, daß die Zuschüsse für das Jahr 1974 nicht mehr - wie früher - aus allgemeinen Haushaltsmitteln, sondern gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 12 Abs. 1 des Dritten Verstromungsgesetzes vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3473) aus den von der Elektrizitätswirtschaft mittels Ausgleichsabgabe aufgebrachten Mitteln des neu gebildeten Ausgleichsfonds (vgl. §§ 2, 4, 12 Abs. 3 und 4 Drittes Verstromungsgesetz) gezahlt werden.
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