09.03.1976

Bundestag - Drucksache 7/4834

Bericht und Antrag, Urheber: Ausschuss für Jugend, Familie und Gesundheit

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1976 S. 1246   

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https://dejure.org/1976,4601
BGBl. I 1976 S. 1246 (https://dejure.org/1976,4601)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 58, ausgegeben am 29.05.1976, Seite 1246
  • Gesetz über den Beruf des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten (Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz - BeArbThG)
  • vom 25.05.1976

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 9 S 1034/15

    Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis für eine ergotherapeutische Tätigkeit

    Vorläufer des Ergotherapeutengesetzes sei das Gesetz über den Beruf des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten vom 25.05.1976 (BGBl. I S. 1246) gewesen.

    Nach dem Entwurf der Bundesregierung zu diesem Gesetz (BT-Drs. 7/3113, S. 7) handele es sich bei dem Beruf des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten um einen nichtärztlichen Heilberuf, wobei, wie aus den weiteren Ausführungen (S. 7, dort letzter Absatz) deutlich werde, der Gesetzentwurf die Begriffe Heilberuf und Heilhilfsberuf synonym verwende.

    Aus der Begründung zu § 1 des Entwurfs (BT-Drs. 7/3113, S. 8) gehe diese dienende Funktion des Therapeuten deutlich hervor; denn es heiße dort: "Der Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut übt seine Tätigkeit unter ärztlicher Anleitung an körperlich und geistig behinderten Menschen aus ...".

    Zur Bestimmung des Berufsbildes des Ergotherapeuten ist vorrangig auf die Fixierung im Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten - ErgThG - vom 25.05.1976 (BGBl. I 1976 S. 1246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191), sowie in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten - ErgThAPrV - vom 02.08.1999 (BGBl. I 1999 S. 1731), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.04.2016 (BGBl. I S. 886), abzustellen.

  • VG Karlsruhe, 19.03.2015 - 9 K 1519/13

    Heilpraktikererlaubnis; Ausübung der Ergotherapie

    Vorläufer des Ergotherapeutengesetzes war das Gesetz über den Beruf des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten vom 25.05.1976 (BGBl. I S. 1246).

    Nach dem Entwurf der Bundesregierung zu diesem Gesetz (BT-Drs. 7/3113, Seite 7) handelt es sich bei dem Beruf des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten um einen nichtärztlichen Heilberuf, wobei, wie aus den weiteren Ausführungen (Seite 7, 1etzter Absatz) deutlich wird, dass der Gesetzentwurf die Begriffe Heilberuf und Heilhilfsberuf synonym verwendet.

    Aus der Begründung zu § 1 des Entwurfs (BT-Drs. 7/3113, Seite 8) geht diese dienende Funktion des Therapeuten deutlich hervor; denn es heißt dort: "Der Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut übt seine Tätigkeit unter ärztlicher Anleitung an körperlich und geistig behinderten Menschen aus ...".

  • BAG, 06.07.2016 - 4 AZR 91/14

    Eingruppierung einer als Arbeitstherapeutin tätigen Arbeitserzieherin

    Dies galt nach § 1 des Gesetzes über den Beruf des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246) grundsätzlich bereits für die Beschäftigungstherapeutinnen, die für eine entsprechende Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung einer im Gesetz näher geregelten Erlaubnis bedurften.
  • OVG Niedersachsen, 28.01.2010 - 8 LC 156/09

    Anspruch auf Neubewertung einer Abschlussprüfung zur Ergotherapeutin;

    Bundesrechtlich ist die ergotherapeutische Tätigkeit im Ergotherapeutengesetz - ErgThG) - vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3158), geregelt.
  • VG Hannover, 11.03.2008 - 7 A 330/07

    Abschlussprüfung; Berufsfachschule; Ergotherapeut

    Rechtsgrundlage für die Ausbildung zur Ergotherapeutin ist das Ergotherapeutengesetz vom 25.5.1976 (BGBl. I S. 1246) in der zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung der Klägerin anzuwendenden Fassung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) - ErgThG - als Gegenstand des Bundesrechts.
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