01.12.1983

Bundestag - Drucksache 10/722

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der FDP

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1985 S. 425   

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BGBl. I 1985 S. 425 (https://dejure.org/1985,12995)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985 Teil I Nr. 12, ausgegeben am 05.03.1985, Seite 425
  • Gesetz zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit
  • vom 25.02.1985

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    § 21 Abs. 4 GjS in der Fassung, welche diese Vorschrift durch Art. 5 Nr. 8 des 4. StrRG vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) erhalten hat, gewährleistet dabei, daß Eltern ihre Entscheidung frei von jeder Strafandrohung treffen und ihren Erziehungsbefohlenen daher grundsätzlich auch Schriften im Sinne des § 6 GjS überlassen dürfen (vgl. zum Vorstehenden: Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit zum Gesetzentwurf BTDrucks. 10/722, BTDrucks. 10/2546, S. 16 rechte Spalte).
  • BVerwG, 02.07.1991 - 1 C 4.90

    Zweite Aufsichtskraft in der Spielhalle - § 33i GewO, Voraussetzungen für eine

    Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 1 des Gesetzes zum Schütze der Jugend in der Öffentlichkeit - JÖSchG - vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425), wonach Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen nicht gestattet werden darf, und aus § 2 Abs. 4 Satz 2 JÖSchG, wonach die Inhaber von Spielhallen in Zweifelsfällen das Lebensalter der Besucher zu überprüfen haben.
  • OVG Niedersachsen, 30.11.1998 - 13 L 6854/94

    Rechtsstaatsprinzip; Gewaltspielgerät; Kommunale Vergnügungssteuer;

    Die durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 25.2.1985 (BGBl. I S. 425, 429) zur Neuregelung, des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit erweiterte Vorschrift (zu ihrer Verfassungsmäßigkeit BVerfGE 87, 209) richtet sich gegen exzessive Formen von Gewaltdarstellungen und enthält eine plakative Mißbilligung der in der Gesellschaft sichtbar gewordenen Brutalisierungstendenzen (Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 131 Rdnr. 1 m. N.).

    dd) Nach jahrzehntelangen Diskussionen um eine Reform des Jugendschutzes erging am 25.2.1985 (BGBl. I S. 425) das Gesetz zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit, das in seinem Art. 1 das JÖSchG von 1951 völlig neu gefaßt und der geänderten Lebenswirklichkeit sowie dem aktuellen Schutzbedürfnis Minderjähriger angepaßt hat.

    daß der vorliegende wissenschaftliche Erkenntnisstand der Wirkungsforschung keine begründenden Zweifel mehr zuläßt, daß der Kontakt mit gewaltdarstellenden Medien auch bei Erwachsenen die Gefahr einer Lernwirkung in sich birgt, die sich schädlich auf das Zusammenleben der Gemeinschaft auswirken kann (BT-Drs. 10/2546, S. 2 1).

  • BGH, 07.07.1987 - 1 StR 247/87

    Begriff des Ladengeschäftes

    Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBl I 425) zum 1. April 1985 erkundigte sich der Angeklagte bei dem Zeugen B. erneut, ob die Videothek so weiterbetrieben werden könne.

    Ziel der mit dem Gesetz zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 herbeigeführten Gesetzesänderung war es, das Vermieten pornographischer Videoerzeugnisse Geschäften vorzubehalten, die auf den Vertrieb von pornographischen Schriften spezialisiert sind (BTDrucks. 10/2546, S. 25; BTProt. 10/108, S. 8001, 8006; BRProt. 546. Sitzung S. 2).

    Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, die im Gesetz selbst allerdings keinen unmittelbaren Ausdruck gefunden haben, sollte es sich um ein Geschäftslokal "mit separatem Eingang" handeln (BTDrucks. 10/2546 S. 17; BTProt. S. 8006).

  • BVerwG, 22.07.2002 - 2 WDB 1.02

    Gewaltvideos; Horrorvideos; Menschenwürde; Einbehaltung von

    Dass solche Darstellungen den gesetzlichen Tatbestand des § 131 Abs. 1, 2. Alternative StGB erfüllen, ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien; so wird im Bericht des federführenden Bundestags-Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit ausdrücklich beispielhaft das "genüssliche" Verharren bei einem unmenschlichen Vorgang als Beispiel für den Anwendungsbereich der Norm angeführt (vgl. Bundestags-Drucksache 10/2546 S. 21 f.).
  • BVerfG, 22.03.1986 - 2 BvR 1499/84

    Werbung für indizierte Schriften

    Sie wenden sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Verbot der Werbung für indizierte, jugendgefährdende Ton- und Bildträger (§ 21 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3; § 5 Abs. 2, Abs. 3; § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften - GjS - in der in den Ausgangsstrafverfahren zugrunde zu legenden Fassung vom 29. April 1961, BGBl. I S. 497, zuletzt geändert durch Art. 75 EGStGB vom 2. März 1974, BGBl. I S. 46 9; die Änderungen durch das Gesetz zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985, BGBl. I S. 425, bleiben außer Betracht).

    Darüber hinaus wird eine Abnahme der Sensibilität gegenüber Gewalttätigkeiten in der Realität für möglich gehalten und angenommen, dass die gehäufte Betrachtung von Gewaltszenen eine zunehmende Bereitschaft fördern kann, Gewalt als Mittel der Lösung von Konflikten zu akzeptieren (vgl. die Darstellung des Erkenntnisstandes in dem Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform zum 4. StrRG, BTDrucks. VI/3521, S. 4 ff.; vgl. ferner die Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage zur Jugendgefährdung durch Videoprogramme, BTDrucks. 9/2302; zum Regelungszweck neuerlich: Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit, Deutscher Bundestag, 10. WP., BTDrucks. 10/2546, S. 1, 16).

  • BVerwG, 02.07.1991 - 1 C 21.89

    Zulässigkeit einer Auflage zum Einsatz mehrerer Aufsichtspersonen beim Betreiben

    Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 1 des Gesetzes zum Schütze der Jugend in der Öffentlichkeit - JÖSchG - vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425), wonach Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen nicht gestattet werden darf, und aus § 2 Abs. 4 Satz 2 JÖSchG, wonach die Inhaber von Spielhallen in Zweifelsfällen das Lebensalter der Besucher zu überprüfen haben.

    Der Grund hierfür liegt darin, daß Kinder und Jugendliche vor Spielleidenschaft und deren Folgen - Geldbedarf, Taschengeldproblemen, Beschaffungskriminalität - bewahrt werden sollen (vgl. dazu BT-Drucks. 10/722, Begründung zu § 8 , und BT-Drucks. 9/1992, Begründung zu Art. 1 Nr. 5 Abs. 4 ).

  • BVerwG, 02.07.1991 - 1 C 23.89

    Anfechtung einer Auflage zur Erteilung einer Spielhallenerlaubnis - Anforderungen

    Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 1 des Gesetzes zum Schütze der Jugend in der Öffentlichkeit - JÖSchG - vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425), wonach Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen nicht gestattet werden darf, und aus § 2 Abs. 4 Satz 2 JÖSchG, wonach die Inhaber von Spielhallen in Zweifelsfällen das Lebensalter der Besucher zu überprüfen haben.

    Der Grund hierfür liegt darin, daß Kinder und Jugendliche vor Spielleidenschaft und deren Folgen - Geldbedarf, Taschengeldproblemen, Beschaffungskriminalität - bewahrt werden sollen (vgl. dazu BT-Drucks. 10/722, Begründung zu § 8 , und BT-Drucks. 9/1992, Begründung zu Art. 1 Nr. 5 Abs. 4 ).

  • BGH, 26.01.1995 - III ZR 71/93

    Amtspflichten des Vorsitzenden der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende

    Eine Abgrenzung der Regelungsbereiche zwischen Jugendschutzgesetz und Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften erfolgte erst mit der Neuregelung des Jugendschutzgesetzes vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425).
  • BVerwG, 02.07.1991 - 1 C 24.89

    Ständige Anwesenheit zweier Aufsichtspersonen in einem Spielhallenkomplex zum

    Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 1 des Gesetzes zum Schütze der Jugend in der öffentlichkeit - JÖSchG - vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425), wonach Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen nicht gestattet werden darf, und aus § 2 Abs. 4 Satz 2 JÖSchG, wonach die Inhaber von Spielhallen in Zweifelsfällen das Lebensalter der Besucher zu überprüfen haben.

    Der Grund hierfür liegt darin, daß Kinder und Jugendliche vor Spielleidenschaft und deren Folgen - Geldbedarf, Taschengeldproblemen, Beschaffungskriminalität - bewahrt werden sollen (vgl. dazu BT-Drucks. 10/722, Begründung zu § 8 , und BT-Drucks. 9/1992, Begründung zu Art. 1 Nr. 5 Abs. 4 ).

  • VG Karlsruhe, 31.10.2001 - 11 K 2287/01

    Keine Jugendgefährdung durch speziell gesicherte Video-Verleih-Automaten

  • VG Hannover, 09.02.1995 - 6 A 205/92

    Menschenwürdeverletzung durch Austrahlung einer Fernsehsendung

  • BVerwG, 02.07.1991 - 1 C 22.89

    Ständige Anwesenheit von zwei Aufsichtspersonen zum Zweck des Jugendschutzes als

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