13.04.1984

Bundestag - Drucksache 10/1314

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Finanzen (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1984 S. 1006   

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https://dejure.org/1984,15567
BGBl. I 1984 S. 1006 (https://dejure.org/1984,15567)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1984 Teil I Nr. 33, ausgegeben am 31.07.1984, Seite 1006
  • Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes
  • vom 25.07.1984

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

    Durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1006) wurde in § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG eine Nummer 8 eingefügt.

    ob § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1006) insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als er den auf die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 17 Abs. 4 OWiG) entfallenden Teil der Geldbuße vom Abzug als Betriebsausgabe ausschließt.

  • BFH, 21.10.1986 - VIII R 1/85

    Verfassungsmäßigkeit - Betriebsausgabe - Geldbuße - Abschöpfung des

    »Der VIII. Senat des BFH hält § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl I 1984, 1006) für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, soweit er den auf die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 17 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entfallenden Teil der Geldbuße vom Abzug als Betriebsausgabe ausschließt.«.

    Gegenstand der Vorlage ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl I 1984, 1006, BStBl I 1984, 401) - EStG --.

    Nach Beratungen im Rechtsausschuß und im Finanzausschuß verabschiedete der Finanzausschuß des Bundestages am 12. Juni 1984 eine Beschlußempfehlung (BTDrucks 10/1634).

    Nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des EStG und des KStG vom 25. Juli 1984 (BGBl I 1984, 1006) dürften die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes festgesetzten Geldbußen den Gewinn nicht mindern.

    Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG spreche einheitlich von Geldbußen, ohne zu differenzieren, ob mit der Geldbuße zugleich ein aus der Ordnungswidrigkeit erlangter Vorteil habe abgeschöpft werden sollen (BTDrucks 10/1314, 10/1370 und 10/1634).

    In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BTDrucks 10/1314, S. 5) heißt es ausdrücklich, Geldbußen nach dem OWiG seien auch insoweit nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als bei ihrer Bemessung der durch die Tat erlangte Mehrerlös (§ 38 Abs. 4 GWB ) berücksichtigt werde.

    Da es diese Vorschrift nur ausschließt, in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen und "sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt", steuermindernd zu berücksichtigen, ergibt der Umkehrschluß aus dieser Regelung, daß finanzielle Einbußen, die auf Maßnahmen ohne Sanktionscharakter beruhen, wie z.B. der Verfall nach § 29a OWiG oder §§ 73 ff. StGB oder die Abführung des Mehrerlöses nach § 8 WiStG , weiterhin als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können, wenn die zugrunde liegende Tat betrieblich oder beruflich veranlaßt war (allg. Ansicht, vgl. Amtliche Begründung zu Art. 1 Nr. 1 und 1 Nr. 3 des Gesetzentwurfs, BTDrucks 10/1314; Blümich/Falk, Einkommensteuergesetz , § 12 Rdnr.143; Bordewin in Finanz-Rundschau -FR- 1984, 405, 407; Dankmeyer in Der Betrieb -DB-- 1984, 2108 ff.).

    Dieser Zweck wird nach Ansicht des Gesetzgebers verfehlt, wenn die finanzielle Einbuße, die mit einer Geldbuße oder einem Ordnungsgeld verbunden ist, durch Abzug als Betriebsausgabe gemildert wird (vgl. Allgemeine Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 10/1314, S. 5; vgl. auch Bordewin in FR 1984, 405 ff.).

  • BFH, 19.04.2007 - IV R 4/06

    BFH ruft BVerfG an: Rückwirkende Einschränkung des gewerbesteuerrechtlichen

    aa) Mit dem Beschluss in BVerfGE 81, 228 hat das BVerfG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl I 1984, 1006) nach näherer Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung für mit dem GG vereinbar angesehen.
  • BFH, 19.04.2007 - IV R 59/05

    Rückwirkende Kürzung der gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzugs bei Ausscheiden

    aa) Mit dem Beschluss in BVerfGE 81, 228 hat das BVerfG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl I 1984, 1006) nach näherer Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung für mit dem GG vereinbar angesehen.
  • BFH, 29.08.1996 - VIII R 24/95

    Trägerunternehmen - Unterstützungskasse - Zuwendungen - Rückzahlung

    Der Gesetzgeber hat bisher lediglich geregelt, daß der Rückfluß einer betrieblich veranlaßten, aber nicht abziehbaren Geldbuße den Gewinn nicht erhöhen darf (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 3 EStG, eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und Körperschaftsteuergesetzes vom 25. Juli 1984, BGBl I 1984, 1006).

    Diese Regelung für einen Sonderfall hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des BFH zum Rückfluß nicht abgezogener Schmiergelder getroffen (vgl. BTDrucks 10/1634, S. 9 und 10, sowie Bordewin, Finanz-Rundschau 1984, 405, 409).

  • BFH, 24.07.1990 - VIII R 194/84

    Abzugsverbot für Geldbußen bei Abschöpfung des Bruttogewinns

    § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG i. d. F. des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl I 1984, 1006) ist insoweit mit dem GG vereinbar, als er den auf die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (Mehrerlöses) entfallenden Teil einer Geldbuße vom Abzug als Betriebsausgabe ausschließt (BVerfG-Beschluß vom 23. Januar 1990 1 BvL 4, 5, 6 und 7/87, BStBl II 1990, 483).

    In den Gründen seines Urteils, das vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und Körperschaftsteuergesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl I 1984, 1006) ergangen ist, führte es aus, bei den vom Bundeskartellamt festgesetzten Geldbußen, Gebühren und Auslagen handele es sich um Betriebsausgaben der Klägerin zu 1. Das FG hat insoweit auf die Gründe des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. November 1983 GrS 2/82 (BFHE 140, 50, BStBl II 1984, 160) Bezug genommen.

  • BFH, 12.01.1990 - VI R 29/86

    Das Abzugsverbot für den Privatbereich berührende unangemessen hohe

    Der Gesetzgeber hat auch in den auf das Streitjahr 1980 folgenden Jahren von einer solchen Verweisung Abstand genommen, obwohl durch das Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze (Parteienfinanzierungsgesetz) vom 22. Dezember 1983 (BGBl I 1983, 1577, BStBl I 1984, 7) und durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl I 1984, 1006, BStBl I 1984, 401) ein Abs. 5 in den § 9 EStG eingefügt wurde, nach dem die Vorschriften des § 4 Abs. 5 Nr. 8 und Abs. 6 EStG für Werbungskosten sinngemäß gelten.
  • BFH, 31.07.1991 - VIII R 89/86

    Von ausländischem Gericht verhängte Geldstrafe kann bei Widerspruch zu

    § 12 Nr. 4 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl I 1984, 1006, BStBl I 1984, 401) bestimmt, daß in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden dürfen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.07.2003 - 2 K 2377/01

    Keine Rückstellung für zu erwartende Kartellbußen der EU

    Hiervon gehen im wesentlichen auch die Kommentierungen zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG aus (Hildesheim in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR - EStG § 4 Rz. 1731 unter Hinweis u. a. darauf, dass der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages bei der Beratung des äGeldbußengesetzes davon ausgegangen sei, dass die von Organen der EG verhängten Geldbußen grundsätzlich nicht, jedenfalls nicht primär der Gewinnabschöpfung dienten - BT-Drucks. 10/1634; Bl. 65 AP Nr. 6; in diesem Sinne auch: Kirchhof/Söhn, EStG , § 4 Rnr. N76 mit Anm. Nr. 59).
  • BFH, 15.06.1988 - I R 121/86

    Körperschaftsteuer - Steuerentlastung - Antrag - Festsetzungsfrist

    § 54 Abs. 6 KStG 1977 i.d.F. des StEntlG 1984 wurde durch Gesetz vom 25. Juli 1984 (BGBl I 1984, 1006, BStBl I 1984, 401) zu § 54 Abs. 7 KStG 1977.
  • BFH, 21.05.1987 - VIII R 1/85

    Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung des § 52 Abs. 3a Einkommensteuergesetz

  • BFH, 21.10.1986 - VIII R 194/84
  • BFH, 05.06.1996 - I B 127/95

    Steuerliche Absetzbarkeit von ursprünglich gegenüber einer Kapitalgesellschaft

  • BFH, 15.06.1988 - I R 68/86

    Ungewollte Belastungen im Falle einer verdeckten Gewinnermittlung als Folge des

  • BFH, 30.11.1989 - I R 190/84

    Zulässigkeit der gewinnmindernden Berücksichtigung einer Rückstellung für zu

  • BFH, 15.06.1988 - I R 52/86

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) -

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