24.01.1964

Bundestag - Drucksache IV/1867

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1965 S. 604   

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https://dejure.org/1965,3756
BGBl. I 1965 S. 604 (https://dejure.org/1965,3756)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 30, ausgegeben am 15.07.1965, Seite 604
  • Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
  • vom 11.07.1965

Gesetzestext

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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

    Das Vorbringen des Beschwerdeführers gibt keinen Anlaß, näher auf das Verhältnis zwischen der auf landesrechtlicher Ermächtigung beruhenden Berufsordnung für Ärzte und dem bundesrechtlichen Heilmittelwerbegesetz vom 11. Juli 1965 (BGBl. I S. 604; neu bekanntgemacht am 18. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1677)) einzugehen.
  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 38/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Werbeverbot in ärztlichen

    Dies sei nach dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz) vom 11. Juli 1965 (BGBl. I S. 604; neu bekanntgemacht am 18. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1677)) auch zulässig.
  • BGH, 12.01.1970 - VII ZR 48/68

    Teilweise Zulassung der Revision

    Die Revision hat insoweit keine Bedenken erhoben; es erübrigen sich daher weitere Ausführungen dazu (vgl. zur jetzigen - ganz ähnlichen - Rechtslage § 9 Nr. 8 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens vom 11. Juli 1965 (BGBl I S. 604)).
  • BGH, 09.06.1982 - I ZR 87/80

    Verbot der Heilmittelwerbung mit Preisangaben und Mengenangaben - Vorliegen einer

    Zwar ist es Sinn und Zweck des Heilmittelwerbegesetzes, durch bestimmte Beschränkungen der Werbung für Arzneimittel die Gesundheit des einzelnen und die Volksgesundheit zu schützen (siehe die amtl. Begründung zum Heilmittelwerbegesetz, BT-Drucks. IV/1867, S. 5, 6).

    Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß zwar die Hersteller und Vertreiber von Arzneimitteln den Werbebeschränkungen des Heilmittelwerbegesetzes unterliegen, daß sie aber im übrigen das Recht haben, im Rahmen ihrer Berufsausübung die Verbraucher über ihre Erzeugnisse zu unterrichten, um deren Absatz zu fördern (siehe die amtl. Begründung zum Heilmittelwerbegesetz, BT-Drucks. IV/1867, S. 5).

  • BGH, 02.10.1997 - I ZR 130/95

    Lebertran II - HWG - Werbung mit fachlicher Autorität

    Im Rahmen dieser allgemeinen Zielsetzung kommt der Nummer 1 der Vorschrift die Aufgabe zu, der besonders intensiven Werbewirkung der dort genannten Verhaltensweisen im Rahmen einer Publikumswerbung entgegenzuwirken (vgl. Begründung zu § 4 HMWVO a.F. in BT-Drucks. IV/3356, S. 3).
  • BGH, 01.06.1988 - I ZR 49/87

    "Frischzellenbehandlungen"; Zulässigkeit der Werbung für Frischzellentherapie

    Ziel des Gesetzes ist es, im Interesse der Volksgesundheit und des Schutzes der Gesundheit des einzelnen durch Beschränkungen auf dem Gebiet der Heilmittelwerbung den Gefahren entgegenzuwirken, die dem fachunkundigen Verbraucher durch Selbstbehandlung und Selbstmedikation drohen (s. die amtliche Begründung zum Heilmittelwerbegesetz, BT-Drucks. IV/1867, S. 5, 6).
  • BVerwG, 16.06.1983 - 3 C 79.81

    Beachtung von Wettbewerbsverboten nach der Berufsordnung für Apotheker der

    Wie das Berufungsurteil mit Recht ausführt, läßt sich weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte des § 11 Nr. 14 HWG entnehmen, daß der Bundesgesetzgeber mit dieser Vorschrift abschließend auch die Werbung der Apotheker "mit" Arzneimitteln regeln wollte (vgl. auch BT-Drucks. IV/1867 S. 5 sowie a.a.O. S. 8 zu § 4 Abs. 2 Nr. 12 i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 11 des Regierungsentwurfs).
  • LSG Bayern, 16.08.2002 - L 4 B 193/02

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei einer einstweiligen Anordnung; Hinweis

    Auch das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG) vom 11.07.1965 (BGBl.I S.604), auf dessen § 8 Abs. 2 sich die Antragstellerin beruft, steht dem Hinweis der Antragsgegnerin nicht entgegen.
  • BGH, 01.06.1988 - I ZR 50/87

    Ärztlich geleitetes Sanatorium als Kuranstalt - Begriff des Sanatoriums im

    Ziel des Gesetzes ist es, im Interesse der Volksgesundheit und des Schutzes der Gesundheit des einzelnen durch Beschränkungen auf dem Gebiet der Heilmittelwerbung den Gefahren entgegenzuwirken, die dem fachunkundigen Verbraucher durch Selbstbehandlung und Selbstmedikation drohen (s. die amtliche Begründung zum Heilmittelwerbegesetz, BT-Drucks. IV/1867, S. 5, 6).
  • BGH, 28.11.1969 - I ZR 38/68

    Vereinbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes (HeilmWG) mit dem Grundgesetz (GG) -

    Das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens vom 11. Juni 1965 (BGBl I 604 = BGBl III 2121 - 11), geändert durch Art. 14 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl I 503, 517) findet nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 unter anderem Anwendung auf die Werbung für Verfahren und Behandlungen, soweit diese der Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen dienen und die Werbeaussage sich auf diesen Zweck bezieht.
  • LG Hamburg, 27.08.1992 - 312 O 123/92

    Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung; Grenzen zulässiger

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