Gesetzgebung
BGBl. I 1969 S. 1509 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil I Nr. 89, ausgegeben am 03.09.1969, Seite 1509
- Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung
- vom 28.08.1969
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (17)
- BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82
Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens …
Durch Änderungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1509), das am 1. Januar 1970 in Kraft trat, erhielt § 4 Abs. 1 BÄO folgende Fassung:. - BGH, 17.03.1971 - 3 StR 189/70
Blutabnahme durch Medizinalassistent - § 81a StPO, kein Verwertungsverbot, wenn …
Dem Oberlandesgericht Hamm ist freilich einzuräumen, daß Arzt im Sinne des § 81a StPO nur ist, wer die Approbation erhalten hat (vgl. für den nunmehrigen Rechtszustand §§ 2, 2a, 3 Bundesärzteordnung in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 28. August 1969 - BGBl I S. 1509). - BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84
Mulitple-Choice-Verfahren
Sie finden ihre Rechtsgrundlage in der Approbationsordnung für Ärzte, einer Rechtsverordnung, die aufgrund der Ermächtigung in der Bundesärzteordnung vom 2. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1857) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1509) -- BÄO -- erlassen worden ist (zur Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage vgl. BVerfGE 80, 1 [20 f.]).
- BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 24.81
Arztrecht - Prüfung - Multiple Choice - Verschärfung
§ 4 BÄO F. 1970 wurde durch das ÄndG vom 28.08.1969 (BGBl. I S. 1509) als Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß des ÄAppO geschaffen. - OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2000 - 13 A 5574/97
Gleichwertigkeit d. Zahnarztausbildung (Serbien)
Die Gesetzesmaterialien zur Änderung der Bundesärzteordnung im Februar 1969 (BT-Drucks. V/3838) deuten vielmehr darauf hin, dass dem Bundestag bei dem Gesetzesbeschluss die unterschiedliche Bedeutung der Begriffe "des" und "seines" Ausbildungsstandes nicht bewußt war.Im Gesetzesentwurf wurde nämlich in § 3 Abs. 2 Satz 1 - wie in der derzeit geltenden Gesetzesfassung - formuliert "und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist" (BT-Drucks. V/3838, S. 2), während es in der Begründung zu dieser Vorschrift (BT-Drucks. V/3838, S. 6) heißt, § 3 Abs. 2 stelle ausdrücklich klar, "dass Deutsche und ihnen gleichgestellte heimatlose Ausländer einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bestallung haben, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung erworben haben und ihr Ausbildungsstand gleichwertig ist".
Des weiteren ist selbst in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. V/3838, S. 6) in Zusammenhang mit Art. 12 des Grundgesetzes von gleichen "Kenntnissen und Fähigkeiten" nach einer Ausbildung im Ausland die Rede, also von subjektiv-individuellen Leistungsmerkmalen.
- BVerwG, 09.12.1998 - 3 C 4.98
Approbation als Arzt; einschränkende Nebenstimmungen; Auflagen; Befristung; …
Gegen eine einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 2 BÄO spricht namentlich, daß die absolute Zeitgrenze des § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO eingeführt worden ist, um sicherzustellen, daß Ausländer im Regelfall nur für eine begrenzte Zeit in Deutschland als Arzt tätig werden können (vgl. BTDrucks V/3838 S. 8, 12, 14). - OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2001 - 13 A 5574/97
Absolvierung eines mindestens fünfjährigen Studiums der Zahnheilkunde an einer …
Die Gesetzesmaterialien zur Änderung der Bundesärzteordnung im Februar 1969 (BT-Drucks. V/3838) deuten vielmehr darauf hin, dass dem Bundestag bei dem Gesetzesbeschluss die unterschiedliche Bedeutung der Begriffe "des" und "seines" Ausbildungsstandes nicht bewußt war.Im Gesetzesentwurf wurde nämlich in § 3 Abs. 2 Satz 1 - wie in der derzeit geltenden Gesetzesfassung - formuliert "und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist" (BT-Drucks. V/3838, S. 2), während es in der Begründung zu dieser Vorschrift (BT-Drucks. V/3838, S. 6) heißt, § 3 Abs. 2 stelle ausdrücklich klar, "dass Deutsche und ihnen gleichgestellte heimatlose Ausländer einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bestallung haben, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung erworben haben und ihr Ausbildungsstand gleichwertig ist".
Des weiteren ist selbst in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. V/3838, S. 6) in Zusammenhang mit Art. 12 des Grundgesetzes von gleichen "Kenntnissen und Fähigkeiten" nach einer Ausbildung im Ausland die Rede, also von subjektiv-individuellen Leistungsmerkmalen.
- BVerwG, 18.02.1993 - 3 C 64.90
Arztrecht - Approbation - Nachschulung - Ausbildungsgang - Gleichwertigkeit des …
In der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung (BT-Drs. V/3838 S. 6 aus dem Jahre 1969) heißt es hierzu: "Der Begriff des Semesters, von dem bisher ausgegangen wurde, wird im Entwurf nicht mehr verwendet. - BVerwG, 07.10.1983 - 7 C 95.82
Voraussetzungen zur Berufung auf eine Prüfungsunfähigkeit durch Nebenwirkungen - …
Während im ärztlichen Prüfungsrecht die Gesetzesmaterialien zum Änderungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1509) erkennen lassen, daß der Gesetzgeber wohl selbst zur Einführung des AW-Verfahrens tendierte, jedenfalls aber seine Einführung nicht ausschließen wollte (…vgl. das Senatsurteil vom 18. Mai 1982, a.a.O. S. 327), gibt die Entstehungsgeschichte des § 5 BApO über die Vorstellungen des Gesetzgebers zum Prüfungssystem keinen Aufschluß.Die Überlegungen zur Einführung des AW-Verfahrens setzten verstärkt erst mit der Reform der ärztlichen Ausbildung ein (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung, BT-Drucks. V/3838 S. 5 und 7).
Diese folgte, was die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen anbetrifft, der Reform der pharmazeutischen Ausbildung nach: Die BApO wurde im Juni 1968, das Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1509) über ein Jahr später verkündet.
- BVerwG, 07.10.1983 - 7 C 54.82
Pharmazeutische Prüfung - Antwort-Wahl-Verfahren - Prüfungssystem
Während im ärztlichen Prüfungsrecht die Gesetzesmaterialien zum Änderungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1509) erkennen lassen, daß der Gesetzgeber wohl selbst zur Einführung des AW-Verfahrens tendierte, jedenfalls aber seine Einführung nicht ausschließen wollte (…vgl. das Senatsurteil vom 18. Mai 1982, a.a.O. S. 327), gibt die Entstehungsgeschichte des § 5 BApO über die Vorstellungen des Gesetzgebers zum Prüfungssystem keinen Aufschluß.Diese folgte, was die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen anbetrifft, der Reform der pharmazeutischen Ausbildung nach: Die BApO wurde im Juni 1968, das Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1509) über ein Jahr später verkündet.
- BVerwG, 29.08.1996 - 3 C 19.95
Berufsrecht - Zahnärzte, Erteilung der Approbation aufgrund rumänischen …
- BVerwG, 13.09.1979 - 3 C 114.79
Erteilung der Approbation an einen Ausländer - Erteilung der Approbation an einen …
- BVerwG, 27.06.1974 - I C 10.73
Sachliche Voraussetzungen der Sachverständigenordnung (SachVO) für den Widerruf …
- BAG, 25.03.1981 - 5 AZR 353/79
Ausbildung
- BVerwG, 04.02.1982 - 3 C 19.81
Arztrecht - Berufserlaubnis - Facharztstelle - Krankenhaus - Ausnahmeerlaubnis
- BVerwG, 26.02.1987 - 3 C 51.85
Arztrecht - Weiterbildung - Erlaubnis - Unwirksamkeit
- BAG, 25.03.1981 - 5 AZR 354/79