07.09.1971

Bundestag - Drucksache VI/2559

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1972 S. 1277   

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https://dejure.org/1972,3588
BGBl. I 1972 S. 1277 (https://dejure.org/1972,3588)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1972 Teil I Nr. 74, ausgegeben am 29.07.1972, Seite 1277
  • Tierschutzgesetz
  • vom 24.07.1972

Gesetzestext

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Wird zitiert von ... (15)

  • BVerwG, 13.06.2019 - 3 C 28.16

    Töten männlicher Küken tierschutzrechtlich nur noch übergangsweise zulässig

    Dem Tierschutzgesetz vom 24. Juli 1972 (BGBl. I S. 1277) liegt ein ethisch ausgerichteter Tierschutz zugrunde (BT-Drs. VI/2559 S. 9; BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1978 - 1 BvL 14/77 - BVerfGE 48, 376 ).
  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

    Das Wort "angemessen" bezieht sich dabei in den Fassungen des Tierschutzgesetzes seit 1986 - anders als noch in der Fassung von 1972 (BGBl I S. 1277) - auch auf die verhaltensgerechte Unterbringung.
  • BVerwG, 13.06.2019 - 3 C 29.16

    Töten männlicher Küken tierschutzrechtlich nur noch übergangsweise zulässig

    Dem Tierschutzgesetz vom 24. Juli 1972 (BGBl. I S. 1277) liegt ein ethisch ausgerichteter Tierschutz zugrunde (BT-Drs. VI/2559 S. 9; BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1978 - 1 BvL 14/77 - BVerfGE 48, 376 ).
  • BVerwG, 18.01.2000 - 3 C 12.99

    Angeln; Zuchtfische; Angelpark; Angelzirkus; Leiden der Fische; vernünftiger

    Der Gesetzgeber versteht dabei unter dem Wohlbefinden des Tieres das Freisein von Schmerz und Leiden (BTDrucks VI/2559, S. 9).

    Er geht davon aus, daß das Wohlbefinden des Tieres im wesentlichen auf einem ungestörten, artgemäßen sowie verhaltensgerechten Ablauf der Lebensvorgänge beruht, und definiert Schmerz und Leiden als Reaktionen des Tieres auf Einwirkungen jeder Art, die zur nachhaltigen Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder zusätzlich zu Abwehrreaktionen von seiten des Tieres führen (BTDrucks VI/2559, S. 10).

  • BGH, 18.02.1987 - 2 StR 159/86

    Strafbarkeit nach dem Tierschutzgesetz durch Halten von Legehennen in

    Nach § 17 Nr. 2 b des Tierschutzgesetzes vom 24. Juli 1972 (BGBl. I S. 1277) macht sich strafbar, wer einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche (Schmerzen oder) Leiden zufügt.
  • BVerfG, 20.06.1978 - 1 BvL 14/77

    Tierversuche

    § 8 Absatz 2 Satz 1 des Tierschutzgesetzes vom 24. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1277) ist insoweit wegen Verstoßes gegen Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nichtig, als die Durchführung von Tierversuchen mit operativen Eingriffen nur Personen mit abgeschlossener Hochschulbildung der Biologie und den erforderlichen Fachkenntnissen an "staatlichen" wissenschaftlichen Einrichtungen erlaubt ist.

    § 8 des Tierschutzgesetzes - im folgenden TierSchG - vom 24. Juli 1972 (BGBl. I S. 1277) lautet:.

  • VGH Hessen, 17.05.2017 - 8 A 1064/14

    Kein Aufwendungsersatzanspruch für Behandlung herrenloser Katzen

    Mit der Einführung des vernünftigen Grundes wollte der Gesetzgeber berechtigte und vernünftige Lebensbeschränkungen "im Rahmen der Erhaltungsinteressen des Menschen" zulassen (BT-Drucks. 6/2559).
  • OVG Thüringen, 28.09.2000 - 3 KO 700/99

    Tierschutz; Tierschutz; Pferdehaltung; Unterbringung; Weidekoppel; Einzäunung;

    Das Merkmal "angemessen" bezieht sich dabei in den Fassungen des Tierschutzgesetzes seit 1986 - im Gegensatz zur früheren Fassung von 1972 (BGBl. I S. 1277) - auch auf die verhaltensgerechte Unterbringung (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 - BVerfGE 101, 1 ff. = NJW 1999, 3253 = EuGRZ 1999, 422).
  • BVerfG, 20.06.1994 - 1 BvL 12/94

    Anforderungen an eine konkrete Normenkontrolle

    Tierversuche bedurften auch nach dem Tierschutzgesetz vom 24. Juli 1972 (BGBl. I S. 1277) der Genehmigung (§ 8 Abs. 1 TierSchG 1972).
  • BVerwG, 31.05.1994 - 1 C 18.92

    Fleischhygiene - Schlachten - Waffenrecht - Bedürfnis - Schießerlaubnis -

    Selbst wenn das Tierschutzrecht zusätzliche Anforderungen an das Schlachten von Tieren durch das Gebot der Betäubung vor dem Blutentzug (§ 4 a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes - TSchG - vom 24. Juli 1972, BGBl I S. 1277, i.d.F. des Gesetzes vom 17. Februar 1993, BGBl I S. 254) und durch das Verbot der Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden ohne vernünftigen Grund (§ 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 TSchG) aufstellt, werden deshalb die hygienerechtlichen Gebote nicht eingeschränkt oder beseitigt.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.1988 - 10 S 2961/86

    Ausnahme vom tierärztlichen Betäubungsmonopol für den Einsatz eines

  • VG Koblenz, 14.12.1995 - 2 K 4243/94

    Untersagen des Abrichtens und Prüfens von Jagdhunden an lebenden Füchsen in der

  • VG Minden, 11.12.2002 - 11 K 1511/01

    "Kuschelerlass" rechtlich nicht maßgeblich

  • BVerwG, 20.09.1991 - 3 C 36.88

    Gewährung rechtlichen Gehörs als Pflicht des Oberverwaltungsgerichts nach dem

  • VG Oldenburg, 25.03.2004 - 2 A 1624/00

    Artgerechte Haltung; Fluchttiere; Schaf; Schafhaltung; Tierschutz;

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