07.09.1985

Bundestag - Drucksache 10/3792

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1985 S. 2154   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,10359
BGBl. I 1985 S. 2154 (https://dejure.org/1985,10359)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985 Teil I Nr. 58, ausgegeben am 12.12.1985, Seite 2154
  • Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)
  • vom 06.12.1985

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

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Wird zitiert von ... (141)

  • BAG, 21.04.2009 - 9 AZR 391/08

    Elternzeit - vorzeitige Beendigung - Übertragung

    Damit war eine grundsätzlich verbindliche und unwiderrufliche Festlegung erfolgt (vgl. Senat 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 36, BAGE 123, 30; vgl. BT-Drucks. 10/3792 S. 19).
  • BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 219/07

    Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit - Änderung der Senatsrechtsprechung

    (1) Die Gesetzesbegründung wiederholt § 17 Abs. 2 BErzGG sinngemäß und weist darauf hin, dass die Vorschriften des § 17 BErzGG der Regelung in § 4 ArbPlSchG entsprächen (BT-Drucks. 10/3792 S. 20).
  • BSG, 18.02.2016 - B 3 KR 10/15 R

    Krankenversicherung - Kinderkrankengeld - kein Ruhen nach § 49 Abs 1 Nr 2 SGB 5

    aa) Diese Vorschrift geht auf eine Regelung mit gleichem Inhalt zurück, die bereits mit dem Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG vom 6.12.1985, BGBl I 2154) zum 1.1.1986 in die damals noch geltende Reichsversicherungsordnung (§ 189 Abs. 2 RVO) eingefügt wurde.

    Nach den Vorschriften des damaligen BErzGG schloss der Bezug von Krg einen Anspruch auf Erziehungsgeld und damit auch einen Anspruch auf Erziehungsurlaub aus, wenn der Bemessung des Krg ein Arbeitsentgelt für eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung zugrunde lag (§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 BErzGG idF vom 6.12.1985; auch in der Gesetzesbegründung ist der Ausschluss des Erziehungsgeldanspruchs bei Bezug von Krg ausdrücklich aufgeführt; vgl BT-Drucks 10/3792 S 15).

    Der Anspruch auf Krg zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes ist bereits Anfang 1974 in die RVO aufgenommen worden (dort in § 185c RVO aF; durch das Gesetz zur Verbesserung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung [Leistungsverbesserungsgesetz - KLVG] vom 19.12.1973, BGBl I 1925) und war daher dem Gesetzgeber bei Erlass des BErzGG am 6.12.1985 (BGBl I 2154) bereits seit langem bekannt.

    Wenn der Gesetzgeber im BErzGG einen Vorrang der laufenden Krg-Leistung normiert und gleichzeitig in den Gesetzesmaterialien zu der Ruhensvorschrift des § 189 Abs. 2 RVO (heute: § 49 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) ausführt, es bestehe kein Anlass zur Zahlung von Krg, soweit während des Erziehungsurlaubs kein Arbeitsentgelt erzielt wird (vgl insoweit schon die Gesetzesbegründung zu § 189 Abs. 2 RVO, BT-Drucks 10/4212 S 2, 3, 7), kann die Ruhensvorschrift nur solche Krg-Ansprüche betreffen, deren Zahlung erst während des Erziehungsurlaubs veranlasst ist, nicht solche Leistungen, die bereits vorher laufend bezogen wurden.

    Auch der Grund für die ausdrücklich vom Ruhen des Krg-Anspruchs ausgenommenen Zeiten des Erziehungsurlaubs bzw der Elternzeit, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor deren Beginn eingetreten ist, liegt in der Entgeltersatzfunktion des Krg und der grundsätzlichen Annahme, beim Zusammentreffen einer Erkrankung mit Erziehungsurlaub bzw Elternzeit den damit verbundenen Arbeitsentgeltausfall jeweils dem zuerst eingetretenen Ereignis zuzurechnen (bezüglich dieser gesetzlichen Ausnahme vom Ruhen des Krg-Anspruchs während des Erziehungsurlaubs bzw der Elternzeit enthalten die Gesetzesmaterialien keine Begründung, vgl BT-Drucks 10/4212 S 2, 3, 7).

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