06.05.1988

Bundestag - Drucksache 11/2275

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1989 S. 1384   

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https://dejure.org/1989,15609
BGBl. I 1989 S. 1384 (https://dejure.org/1989,15609)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1989 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 14.07.1989, Seite 1384
  • Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz - RettAssG)
  • vom 10.07.1989

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

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Wird zitiert von ... (21)

  • BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 26/99 R

    Beeinträchtigung der Berufsfreiheit von Diätassistenten

    In ähnlicher Weise legt das von dem Beklagten zusätzlich herangezogene Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl I 1384) in § 3 ebenfalls ein Verständnis der Angehörigen dieses Berufes als bloße "Helfer des Arztes" zugrunde (s auch Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drucks 11/2275 S 11 zu § 4).
  • BVerwG, 20.11.2008 - 3 C 25.07

    Rettungsassistent, Rettungssanitäter, Ausbildung, praktische Tätigkeit,

    Darin liegt ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten - RettAssG - vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), der eine solche Anrechnungsgrenze nicht vorsieht.

    Soweit das Berufungsgericht auf den Zweck des Gesetzes abstellt, eine qualifizierte und an der modernen Notfallmedizin orientierte Ausbildung des Begleitpersonals sicherzustellen, ergibt sich aus dieser vom Gesetzgeber erklärtermaßen (vgl. BTDrucks 11/2275 S. 7 f.) verfolgten Absicht nicht, dass er die Ableistung eines Praktikums zumindest in der Form eines Restpraktikums für unverzichtbar hält und deshalb eine Anrechung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 RettAssG nur bis zu einer absoluten Höchstgrenze zulässig ist.

    Gegen das Verständnis des Beklagten spricht schließlich die erklärte Absicht des Gesetzgebers, mit dem Rettungsassistentengesetz eine bundeseinheitliche Regelung des Berufsbildes des Rettungsassistenten und des Berufszugangs zu schaffen (vgl. BTDrucks 11/2275 S. 7 f.).

  • BVerwG, 30.05.2000 - 6 B 21.00

    Ersatzschulfinanzierung; Lehrgang für Rettungsassistenten

    Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Annahme der Klägerin enthält das Rettungsassistentengesetz - RettAssG - vom 10. Juli 1989, BGBl I S. 1384, in der Fassung der Änderung vom 21. September 1997, BGBl I S. 2390, keine bundesrechtlichen Vorgaben für die Finanzierung der Schulen, welche die für den Qualifikationserwerb erforderlichen Lehrgänge für Rettungsassistenten durchführen.

    Dem tragen die Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes Rechnung (vgl. BTDrucks 11/2275 S. 9 und S. 14).

    Organisation und Struktur dieser Einrichtungen zu bestimmen, bleibt demgegenüber den Ländern überlassen (vgl. BTDrucks 11/2275 S. 11).

    Ob und inwieweit diesen öffentliche Zuwendungen gewährt oder auch Schulgelder erhoben werden, hat er der Regelung des Landesgesetzgebers überlassen (BTDrucks 11/2275 S. 10; BTDrucks 11/4542 S. 4).

  • OVG Niedersachsen, 21.10.1996 - 8 L 632/95

    Rettungsassistentengesetz;; 520-Stunden-Programm; Rettungsassistentengesetz

    Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 1 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I, S. 1384) - RettAssG - liegen nicht vor.

    Dies folgt aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf die landesrechtlichen 520-Stunden-Programme in der amtlichen Begründung zur Übergangsvorschrift in § 14 RettAssG (nunmehr § 13 RettAssG, Bundestagsdrucksache 11/2275, S. 12, S. 13).

    Keiner zeitlichen Bindung im Rahmen der Übergangsvorschrift unterliegt nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nur die Ableistung der mindestens 2.000 Stunden umfassenden Tätigkeit im Rettungsdienst (ausdrücklich: Amtliche Begründung zur Übergangsvorschrift in § 14 - nunmehr § 13 - RettAssG, Bundestagsdrucksache 11/2275, S. 13).

  • LSG Baden-Württemberg, 23.04.2004 - L 1 KG 2689/02

    Kindergeld - Berufsausbildung - Lehrgang als Rettungssanitäterin im Rahmen einer

    Ein Lehrgang als Rettungssanitäterin im Rahmen einer Ausbildung zur Rettungsassistentin nach dem Rettungsassistentengesetz vom 10.07.1989 (BGBl I S. 1384) ist eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG (1994).

    Die für die Führung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" zu erfüllenden Voraussetzungen sind im Rettungsassistentengesetz vom 10.07.1989 (BGBl. I S. 1384) geregelt.

  • BVerwG, 08.10.2012 - 5 B 25.12

    Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes über den Beginn und die

    Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Ausbildung zum Rettungsassistenten bereits entschieden, dass der wesentliche Teil dieser Ausbildung der Lehrgang nach § 4 Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz) - RettAssG - vom 10. Juli 1989 (BGBl I S. 1384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl I S. 2686), und nicht das nach dem Lehrgang zu absolvierende Praktikum (vgl. § 7 RettAssG) ist (vgl. Urteil vom 20. November 2008 - BVerwG 3 C 25.07 - Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 13 Rn. 20).
  • OVG Bremen, 23.01.2013 - 2 A 308/11

    Aktualität von dienstlichen Beurteilungen; Antrag eines Feuerwehrbeamten auf

    Dabei berücksichtigt der Senat, dass es sich bei dem Beruf des Rettungsassistenten um einen staatlich anerkannten Berufsabschluss handelt (vgl. Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten vom 10.07.1989, BGBl. I 1989, 1384, zuletzt geändert: BGBl. I 2007, 2686), dessen Einschätzung als bloße Fortbildungsmaßnahme der Anerkennung als eigenständiger Berufsabschluss, dem Gewicht der Ausbildung und dem Verantwortungsbereich eines Rettungsassistenten nicht hinreichend gerecht wird.
  • BVerwG, 13.06.1996 - 3 C 36.94

    Berufsrecht: Voraussetzungen für eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

    Der Kläger beantragte im März 1991 beim Beklagten, ihm die Erlaubnis zu erteilen, die Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" nach dem Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz - RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl I S. 1384) führen zu dürfen.

    Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), und zwar des § 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz - RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl I S. 1384).

  • BVerwG, 23.12.2015 - 3 B 63.14

    Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent

    Zwar hat sich dadurch sein Verpflichtungsbegehren erledigt; denn die Erlaubniserteilung durch das Landesverwaltungsamt Thüringen gilt im Geltungsbereich des Rettungsdienstgesetzes und damit auch im Zuständigkeitsbereich des Beklagten (§ 32 Abs. 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 <BGBl. I S. 1348> i.V.m. § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1 bis 3 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 <BGBl. I S. 1384; außer Kraft getreten am 31. Dezember 2014 aufgrund von Art. 5 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22. Mai 2013, BGBl. I S. 1357> und § 17 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom 7. November 1989 <BGBl. I S. 1966; außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember 2014, vgl. § 26 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013, BGBl. I S. 4280, 4288>).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2010 - 9 S 1780/08

    Zum Anspruch einer anerkannten Privatschule auf finanzielle Förderung

    Eine solche ergibt sich weder aus dem Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten vom 10.07.1989 (BGBl. I S. 1384; zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686, - RettungsassistentenG -) des Bundes noch aus dem Gesetz über den Rettungsdienst in der Fassung vom 16.07.1998 (GBl. S. 437; zuletzt geändert durch Art. 1 des Änderungsgesetzes vom 10.11.2009, GBl. S. 643, - RDG -) des Landes.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2010 - 9 S 859/08

    Ausgestaltung des Rettungsdienstwesens in Baden-Württemberg - kein Anspruch einer

  • OVG Niedersachsen, 27.11.1992 - 8 L 8734/91

    Erlaubniserteilung; Berufsbezeichnung; Rettungsassistent; Praktische Tätigkeit;

  • OVG Niedersachsen, 27.11.1992 - 8 L 2159/92

    Rettungsassistentengesetz; Krankenpfleger; Entsprechende Anwendbarkeit

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.11.2014 - 3 Sa 274/13

    Geltungsbereich der Anlage 3 des DRK-Reformtarifvertrages - Ausbildung zum

  • LAG Hamm, 06.06.2002 - 17 Sa 1897/01

    Vergütung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 15 Abs. 6 a Unterabs. 1 BAT nach dem

  • BVerwG, 08.12.1994 - 3 C 10.93

    Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent - Qualifizierung

  • LAG Hamm, 29.06.2000 - 4 Sa 2511/98

    Eingruppierung eines Rettungsassistenten bei kombinierter Tätigkeit in Leitstelle

  • BVerwG, 23.06.2004 - 1 WB 49.03

    Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit - Voraussetzungen einer

  • BVerwG, 06.02.1997 - 3 B 86.96

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Klärungsbedürfigkeit der Frage nach

  • LSG Sachsen, 20.11.2014 - L 3 AL 124/12
  • VG Minden, 16.01.1998 - 4 K 232/96

    Antrag auf Anerkennung eines Rettungsdienstes und Krankentransportdienstes als

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