21.04.1990

Bundestag - Drucksache 11/6937

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium des Innern (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1990 S. 1247   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,20410
BGBl. I 1990 S. 1247 (https://dejure.org/1990,20410)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 32, ausgegeben am 30.06.1990, Seite 1247
  • Gesetz zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz - AAG)
  • vom 28.06.1990

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (121)

  • BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 343.93

    Vertriebene - Härteregelung - Aufnahmebescheid - Spätgeborene - Zweite Generation

    Diese in Zusammenhang zu sehenden, durch das Aussiedleraufnahmegesetz (AAG) vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1247) mit Wirkung vom 1. Juli 1990 eingeführten Vorschriften machen nämlich sowohl in ihrer vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1992 geltenden als auch in ihrer Fassung, die sie mit Wirkung vom 1. Januar 1993 durch Art. 1 Nrn. 25 und 26 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes erhalten haben, den Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids davon abhängig, daß der Aufnahmebewerber das Vertreibungsgebiet (Aussiedlungsgebiet) noch nicht verlassen hat.

    Er muß daher entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Regelung den Abschluß des zur Erteilung des Aufnahmebescheids notwendigen Verwaltungsverfahrens im Vertreibungsgebiet abwarten (BT-Drs. 11/6937, S. 5 und 6).

    Das Aussiedleraufnahmeverfahren dient mit dem Erfordernis eines Aufnahmebescheids vor dem Verlassen des Vertreibungsgebiets dem Zweck, den Zustrom von Ausweisbewerbern aus den Ostvertreibungsgebieten, der durch die dort eingetretenen, mit einer größeren Ausreisefreiheit verbundenen politischen Veränderungen entstanden ist, durch eine vorläufige Prüfung der Aussiedlereigenschaft sowohl im Hinblick auf die mit einer Aufnahme verbundenen innerstaatlichen Belastungen als auch zum Zwecke der Vermeidung unberechtigter, aus Rechtsgründen nicht zu erfüllender Erwartungen in den Aussiedlungsgebieten in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. BT-Drs. 11/6937, S. 5 und 6).

    Die Aufnahme der Aussiedler soll in diesem Sinne verbessert, nicht aber über Gebühr verzögert werden (Empfehlungen des Innenausschusses, BT-Drs. 11/7280, S. 8).

    Nach den veränderten politischen Verhältnissen in den Aussiedlungsgebieten ist es einem Betroffenen regelmäßig zuzumuten, bis zum Abschluß des Aufnahmeverfahrens in den Vertreibungsgebieten zu bleiben (BT-Drs. 11/6937, S. 5).

    Es darf sich aber nie um eine Situation handeln, die der Antragsteller oder andere Personen durch ein ihnen zurechenbares Verhalten mit der Absicht herbeigeführt haben, das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG n.F. zu umgehen (BT-Drs. 11/6937, S. 6).

  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94

    Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung -

    Zwar galt zu der Zeit, als der Kläger die Erteilung eines Aufnahmebescheids am 5. September 1991 beantragte und dieser Antrag am 21. Oktober 1992 abgelehnt wurde, das Bundesvertriebenengesetz noch in seiner alten, durch das Aussiedleraufnahmegesetz (AAG) vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1247) modifizierten Fassung, nach der ein Aufnahmebescheid Personen zu erteilen war, die nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erfüllten.
  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 6.92

    Vertreibungsmaßnahmen - Vertreibungsgebiete - Vertriebene

    Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts steht den Klägern ein Anspruch auf Ausstellung des Vertriebenenausweises nach § 15 Abs. 1, 2 BVFG zu, weil sie Vertriebene (Aussiedler) im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG i. d. F. des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1247) sind.

    Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Aussiedleraufnahmegesetzes (BT-Drucks. 11/6937) sah eine - später auch Gesetz gewordene - Änderung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG lediglich insoweit vor, als nach dem Inkrafttreten des Gesetzes den Aussiedlerstatus nur erhalten sollte, wer das Vertreibungsgebiet im Wege des im einzelnen geregelten Aufnahmeverfahrens verlassen hatte.

    Demgegenüber schlug der Bundesrat darüber hinaus eine Regelung vor, mit der durch Einführung bestimmter Tatbestandsmerkmale in die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG klargestellt werden sollte, daß Aussiedler nur sein könne, wer seine Heimat nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aus Gründen verlassen habe, die noch kriegsfolgenbedingt seien und ihn wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit oder deutschen Volkszugehörigkeit beträfen (BR-Drucks. 222/1/90; BT-Drucks. 11/7189).

    Die Bundesregierung hat ihm widersprochen (BT-Drucks. 11/7189 sowie BT-Drucks. 11/7324).

    Im Bericht des Innenausschusses (BT-Drucks. 11/7280) heißt es dazu u. a., die im Bundesvertriebenengesetz festgelegten sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für Aussiedler würden durch den neuen Titel "Aufnahme" materiellrechtlich weder nach Wortlaut noch nach Sinn verändert; in den Gesetzen nicht enthaltene Erwägungen und unbestimmte Begriffe könnten weder das Bundesvertriebenengesetz noch andere Eingliederungsgesetze einschränken oder unterlaufen.

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