Hinweis: Diese Drucksache gehört zu mehreren Gesetzgebungsvorgängen; siehe unten.

11.05.1991

Bundestag - Drucksache 12/561

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Finanzausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1991 S. 1318   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,20967
BGBl. I 1991 S. 1318 (https://dejure.org/1991,20967)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 27.06.1991, Seite 1318
  • Gesetz zur Einführung eines befristeten Solidaritätszuschlags und zur Änderung von Verbrauchsteuer- und anderen Gesetzen (Solldaritätsgesetz)
  • vom 24.06.1991

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BFH, 01.12.1998 - VII R 21/97

    Mineralölsteuer - Erstattung und Vergütung - Verfassungskonforme Auslegung -

    Die Verordnungsermächtigung ist erstmals als § 11 Abs. 3 MinöStG a.F. durch das Solidaritätsgesetz vom 24. Juni 1991 (BGBl I 1991, 1318) mit Wirkung ab 1. Juli 1991 in das MinöStG aufgenommen worden.

    In der Einzelbegründung zur neuen Vorschrift heißt es: "Es wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, die Erstattung oder Vergütung von Mineralölsteueranteilen zu ermöglichen, wenn bei Forderungsausfällen die Abwälzung über den Warenpreis mißlingt" (BTDrucks 12/561, S. 19 --zu Art. 3 Nr. 3 Abs. 3 des Solidaritätsgesetzes--).

    Daher ist es im Grunde konsequent, wenn das Risiko des Steuerausfalls in den Fällen des § 53 MinöStV, wenn auch nur in einem bestimmten Umfang, dem Fiskus als Steuergläubiger zugewiesen wird, weil der Mineralölhandel lediglich mit dem Inkasso beauftragt ist, während der Verbraucher als eigentlicher Adressat mit der Steuer belastet werden soll (vgl. Jatzke, a.a.O., S. 263, unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung in BTDrucks 12/561, S. 16).

  • FG Hamburg, 04.04.2005 - IV 239/03

    Mineralölsteuer: Vergütung der Mineralölsteuer bei Zahlungsausfall

    Die Vorschrift des § 53 Abs. 1 MinöStV beruht auf der Verordnungsermächtigung des § 11 Abs. 3 Nr. 4 MinöStG , die auf Beschlussempfehlung des Finanzausschusses in das Mineralölsteuergesetz aufgenommen wurde (vgl. BT-Drucksache12/561 vom 11.5.1991, S. 8).

    Bei einem Ausfall der Forderung (verblieb) nach der (alten) Rechtslage eine Steuerbelastung beim Händler, deren teilweise Beseitigung mittels Vergütung oder Erstattung der Steuer durch den Fiskus erfolgen soll" (BT-Drucksache 12/561 vom 11.5.1991, S. 16).

  • BFH, 02.02.1999 - VII R 18/98

    Versteuerung von Mineralöl - Erstattung von Mineralölsteuer - Zahlungsunfähigkeit

    Unstreitig hat der Gesetzgeber mit der Erstattungs-/Vergütungsregelung bezweckt, die wirtschaftliche Belastung des Mineralölhandels bei Forderungsausfällen jedenfalls teilweise zu beseitigen (vgl. BTDrucks 12/561 S. 16).
  • FG Hamburg, 29.11.2004 - IV 309/02

    Mineralölsteuerverordnung: Gerichtliche Geltendmachung der Forderung des

    Den Materialien (Bundestagsdrucksache 12/561, Seite 16) sei zu entnehmen, dass die Vorschrift des § 53 Abs. 1 MinöStV eine Entlastung des Mineralölhandels bezwecke, wenn dies der Billigkeit entspreche.

    Der erkennende Senat übersieht allerdings nicht, dass die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Auslegung und zum Verständnis des in § 53 MinöStV normierten Erfordernisses der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung der beim Warenempfänger ausgefallenen Forderungen dem mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck - scil. sachentsprechende Zuweisung des Risikos des Steuerausfalls dem Steuergläubiger unter Berücksichtigung eines angemessenen Selbstbehalts (vgl. BT-Drucksache 12/561, S. 16) - nicht ohne Weiteres gerecht wird.

  • BSG, 03.08.1995 - 7 RAr 28/95

    Festsetzung der Leistungssätze in der AFG -Leistungsverordnung 1995

    Denn das SolZG 1995 sieht - anders als das frühere Solidaritätszuschlagsgesetz vom 24. Juni 1991 (BGBl I 1318) - keine Befristung vor.
  • BFH, 21.03.1996 - XI R 6/95

    Entscheidung über Steuerabzugsbetrag gem. § 58 Abs. 3 EStG im

    Zwar mindert der Steuerabzugsbetrag nach § 9 Abs. 1 DB-StÄndG DDR nicht gleichermaßen (bereits) die festzusetzende Steuer i. S. des § 2 Abs. 6 EStG und damit die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag i. S. des § 3 Abs. 1 des Solidaritätszuschlagsgesetzes (SolZG) - Art. 1 des Solidaritätsgesetzes vom 24. Juni 1991, BGBl I 1991, 1318 - (Urteil in BFHE 176, 244, BStBl II 1995, 305).
  • FG Hamburg, 10.12.1996 - IV 96/95

    Erstattung von Mineralölsteuer wegen Zahlungsausfalls eines belieferten Kunden;

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  • BFH, 30.08.1995 - I R 10/95

    Steuerpflicht

    Nach § 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes (SolZG) vom 24. Juni 1991 (BGBl I 1991, 1318, BStBl I 1991, 640) wird zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.
  • BFH, 19.05.1999 - XI R 87/95

    Solidaritätszuschlag; Nachsteuern gem. § 10 Abs. 5 EStG 1990

    a) Nach § 3 des Gesetzes zur Einführung eines befristeten Solidaritätszuschlags vom 24. Juni 1991 --SolZG-- (BGBl I 1991, 1318) bemißt sich der Solidaritätszuschlag nach der für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 festzusetzenden Einkommensteuer, soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist.
  • FG Baden-Württemberg, 25.02.1997 - 11 K 215/95

    Anspruch auf Erstattung oder Vergütung von Mineralölsteuer; Ausfall von

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  • FG Nürnberg, 28.11.1996 - IV 98/95
  • FG Hamburg, 29.06.2007 - 4 K 137/06

    Mineralölsteuer: keine Mineralölsteuererstattung bei entwendetem Mineralöl

  • FG Hamburg, 16.09.2010 - 4 K 62/10

    Energiesteuer: Obliegenheiten des Mineralölhändlers bei der gerichtlichen

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.12.1996 - 1 K 3063/94
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