06.03.1997

Bundestag - Drucksache 13/7142

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Finanzen (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1997 S. 2518   

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https://dejure.org/1997,26429
BGBl. I 1997 S. 2518 (https://dejure.org/1997,26429)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben am 28.10.1997, Seite 2518
  • Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften
  • vom 22.10.1997

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (38)

  • KG, 25.09.2018 - 161 Ss 28/18

    Handel mit Bitcoins ist nicht erlaubnispflichtig

    b) aa) Der Begriff der Rechnungseinheit wurde im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) erstmalig in das Kreditwesengesetz eingeführt, ohne dass das Wort "Rechnungseinheit" Bestandteil dieser europäischen Richtlinie war (vgl. Auffenberg NVwZ 2015, 1184, 1185).

    Zum Teil werden sie auch ausdrücklich als elektronische Noten oder Münzen bezeichnet." (BT-Drucksache 13/7142, S. 64 f.).

  • BVerwG, 27.02.2008 - 6 C 11.07

    Bankgeschäft, Finanzdienstleistung, Finanzkommissionsgeschäft,

    Mit dem 6. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen (Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften) vom 22. Oktober 1997 (BGBl I S. 2518) (sog. 6. KWG-Novelle) erhielt § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG mit Wirkung vom 1. Januar 1998 seine heutige Fassung.

    In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, die Vorschrift definiere nunmehr allgemein die kommissionsweise Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten (§ 1 Abs. 11) als Bankgeschäft (BTDrucks 13/7142 S. 63).

    An anderer Stelle heißt es, das Effektengeschäft (Nr. 4), die kommissionsweise Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren und Wertpapierderivaten, werde von dem streng wertpapierbezogenen Ansatz gelöst; namentlich Warentermin-, Zinssatz- und andere Indexgeschäfte würden in den Regelungsbereich einbezogen (BTDrucks 13/7142 S. 62).

    Beim Handel im Auftrag eines Kunden als Eigenhändler trete das Institut seinem Kunden nicht als Kommissionär, sondern als Käufer oder Verkäufer gegenüber (BTDrucks 13/7142 S. 66).

    Sowohl § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG (Finanzkommissionsgeschäft) als auch § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 (Abschlussvermittlung) sollten der Umsetzung des Anhangs Abschnitt A Nr. 1 Buchst. b WDRL dienen (BTDrucks 13/7142 S. 63 und 65).

    Hierbei sollte die Abschlussvermittlung die offene Stellvertretung und das Finanzkommissionsgeschäft die verdeckte Stellvertretung erfassen (BTDrucks 13/7142 S. 66).

    Gleichwohl liegt aufsichtsrechtlich eine Dienstleistung vor, da das Unternehmen nicht - wie beim Eigengeschäft - allein im eigenen Interesse, sondern aufgrund eines Kundenauftrages tätig wird (vgl. BTDrucks 13/7142, S. 66 sowie VGH Kassel, Beschluss vom 14. Februar 2006 - 6 TG 1447/05 - ZIP 2006, 800 ; du Buisson, WM 2003, 1401 ; Fülbier, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, a.a.O., § 1 Rn. 132; Kümpel/Bruski, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 104 Rn. 22; Oelkers, WM 2001, 340 ; Zerwas/Hanten, ZBB 2000, 44 ).

  • BGH, 26.03.2018 - 4 StR 408/17

    BGH hebt Verurteilung des "Königs von Deutschland" wegen Untreue und unerlaubten

    a) Einlagen und anderen unbedingt rückzahlbaren Geldern des Publikums im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG ist gemein, dass der Kapitalgeber die eingezahlten Gelder bei Fälligkeit ohne zusätzliche Voraussetzung jederzeit wieder zurückfordern kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2007 - 5 StR 446/06, NStZ 2007, 647; Beschluss vom 24. August 1999 - 1 StR 385/99, NStZ 2000, 37, 38; Janssen in: Münch.Komm.z.StGB, 2. Aufl., § 54 KWG Rn. 53; Bock in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 54 KWG Rn. 26 (zu Einlagen); BT-Drucks. 13/7142, S. 62 f. und BT-Drucks. 15/3641, S. 6; BGH, Urteil vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, WM 2010, 928, 929; Gercke in: Park, Kapitalmarktstrafrecht, 4. Aufl., § 54 KWG Rn. 18; Gehrlein, WM 2017, 1385 f. (zu den anderen unbedingt rückzahlbaren Geldern des Publikums)).
  • BGH, 14.07.2009 - XI ZR 152/08

    Informationspflichten der Bank zum Umfang der Einlagensicherung von Kundengeldern

    Diese zeitliche Festlegung, die auf Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27 vom 11. Juni 1993; im Folgenden: Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) zurückgeht (vgl. BT-Drucksache 13/7142, S. 55, 86), stellt nicht auf das einzelne Einlagengeschäft des Kunden, sondern auf den Beginn der umfassend zu verstehenden Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut ab (Fischer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz, 3. Aufl., § 23a Rn. 56; Hanten in Beck/Samm/Kokemoor, Gesetz über das Kreditwesen, Band 2, Stand: 132. Aktualisierung, § 23a Rn. 52 f.; Reischauer/Kleinhans, Kreditwesengesetz, Band I, Stand: Erg.-Lfg. 3/04, § 23a Anm. 4; Sethe in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 25 Rn. 67, 70).
  • BVerwG, 13.09.2006 - 6 C 11.06

    Kostenumlage für Beaufsichtigung der Finanzdienstleistungsinstitute in den Jahren

    25 (1) Mit Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen vom 22. Oktober 1997 (BGBl I S. 2518) hatte § 51 Abs. 1 KWG die oben dargestellte Fassung erhalten.

    29 (3) Ein Vertrauen darauf, dass eine gemeinsame Veranlagung mit den Kreditinstituten erfolgen würde, war auch nicht dadurch begründet worden, dass in § 11 des Wertpapierhandelsgesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl I S. 1749), geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 1997 (BGBl I S. 2518) WpHG , eine Umlegung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel auf die mit Wertpapieren handelnden Institutstypen in festen Prozentsätzen angeordnet worden war.

    Durch das Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapierrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 1997 (BGBl I S. 2518) fanden Finanzdienstleistungen erstmals Eingang in das Kreditwesengesetz und wurden einer Aufsicht nach näherer Regelung des Gesetzes unterworfen, wodurch erst Kosten in Bezug auf diese Institute ausgelöst wurden, die eine Neuregelung der Finanzierung des Bundesaufsichtsamtes erforderten.

    Dabei sind die Wertpapierdienstleistungen im Sinne der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie, die keine Bankgeschäfte sind, in § 1 Abs. 1a KWG als Finanzdienstleistungen definiert (vgl. Amtliche Begründung zu dem Gesetz vom 22. Oktober 1997, BTDrucks 13/7142 S. 56).

    Damit vermittelt die Beaufsichtigung den Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken, die im Zuge der gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierung bank- und wertpapierrechtlicher Vorschriften eingeführt worden ist (dazu BTDrucks 13/7142 S. 55 ff.), wirtschaftliche Vorteile, die gerade bei diesen Instituten zu Erträgen führen, die anderen nicht möglich sind.

    Dies entspricht den Erwägungen der Amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BTDrucks 13/7142 S. 61), in denen eine durch die Einbeziehung der Finanzdienstleistungsinstitute zu erwartende zusätzliche Kostenbelastung von 14 Mio. DM jährlich und für die ersten drei Jahre von weiteren 46 Mio. DM veranschlagt worden ist.

    Die gesetzgeberischen Ziele der Umsetzung u.a. der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie und der Absicherung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (BTDrucks 13/7142 S. 1) liegen nicht nur im Interesse der in diesem Bereich tätigen Institute, sondern dienen daneben auch legitimen Gemeinwohlinteressen.

  • BVerwG, 13.09.2006 - 6 C 12.06

    Kostenumlage für Beaufsichtigung der Finanzdienstleistungsinstitute in den Jahren

    25 (1) Mit Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen vom 22. Oktober 1997 (BGBl I S. 2518) hatte § 51 Abs. 1 KWG die oben dargestellte Fassung erhalten.

    29 (3) Ein Vertrauen darauf, dass eine gemeinsame Veranlagung mit den Kreditinstituten erfolgen würde, war auch nicht dadurch begründet worden, dass in § 11 des Wertpapierhandelsgesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl I S. 1749), geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 1997 (BGBl I S. 2518) WpHG , eine Umlegung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel auf die mit Wertpapieren handelnden Institutstypen in festen Prozentsätzen angeordnet worden war.

    Durch das Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapierrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 1997 (BGBl I S. 2518) fanden Finanzdienstleistungen erstmals Eingang in das Kreditwesengesetz und wurden einer Aufsicht nach näherer Regelung des Gesetzes unterworfen, wodurch erst Kosten in Bezug auf diese Institute ausgelöst wurden, die eine Neuregelung der Finanzierung des Bundesaufsichtsamtes erforderten.

    Dabei sind die Wertpapierdienstleistungen im Sinne der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie, die keine Bankgeschäfte sind, in § 1 Abs. 1a KWG als Finanzdienstleistungen definiert (vgl. Amtliche Begründung zu dem Gesetz vom 22. Oktober 1997, BTDrucks 13/7142 S. 56).

    Damit vermittelt die Beaufsichtigung den Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken, die im Zuge der gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierung bank- und wertpapierrechtlicher Vorschriften eingeführt worden ist (dazu BTDrucks 13/7142 S. 55 ff.), wirtschaftliche Vorteile, die gerade bei diesen Instituten zu Erträgen führen, die anderen nicht möglich sind.

    Dies entspricht den Erwägungen der Amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BTDrucks 13/7142 S. 61), in denen eine durch die Einbeziehung der Finanzdienstleistungsinstitute zu erwartende zusätzliche Kostenbelastung von 14 Mio. DM jährlich und für die ersten drei Jahre von weiteren 46 Mio. DM veranschlagt worden ist.

    Die gesetzgeberischen Ziele der Umsetzung u.a. der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie und der Absicherung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (BTDrucks 13/7142 S. 1) liegen nicht nur im Interesse der in diesem Bereich tätigen Institute, sondern dienen daneben auch legitimen Gemeinwohlinteressen.

  • BVerwG, 22.04.2009 - 8 C 2.09

    Bankgeschäft; Kreditgeschäft; Erlaubnispflicht; Erlaubnisvorbehalt; Betreiben;

    Dass eine Begründungserwägung neben der Werbung und der Vermittlung von Verträgen auch deren "Anbahnung" für erlaubnisfrei hält (BTDrucks 13/7142 S. 66 unter ff), genügt dazu nicht.

    Aus den Gesetzesmaterialien zu § 53b KWG ergibt sich für die Begriffsverwendung im Kreditwesengesetz nichts Abweichendes (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen und anderer Vorschriften über Kreditinstitute vom 8. Oktober 1992 (BTDrucks 12/3377 S. 42 f.) und die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 6. März 1997 (BTDrucks 13/7142 S. 96), der die aktive Form grenzüberschreitender Dienstleistungen hervorhebt, andere Formen aber nicht ausschließt.) Nur die von der passiven Dienstleistungsfreiheit gedeckte "Nutzung im Ausland", bei der inländische Kunden den Anbieter im Ausland aufsuchen, um seine Leistung in Anspruch zu nehmen, kann das Inlandsmerkmal nicht erfüllen.

  • BFH, 30.07.2003 - X R 7/99

    Gewerblicher Wertpapierhandel

    aa) Das Berufsbild des "Wertpapierhändlers" ist seit dem 1. Januar 1998 in § 1 Abs. 3 d Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen (KredWG) geregelt (eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften --"6. KredWG-Novelle"-- vom 22. Oktober 1997, BGBl I 1997, 2518).
  • VGH Hessen, 25.07.2018 - 6 A 673/15

    Behördeninterne Datenbank

    Nach der Begründung des Gesetzgebers zum Entwurf der Sechsten KWG-Novelle bedürfen Unternehmen, die die Anlage- und Abschlussvermittlung unter der Voraussetzung der Bereichsausnahme betreiben, nicht der Aufsicht (BT-Drs. 13/7142, S. 71).
  • VGH Hessen, 12.12.2007 - 6 TG 1743/07

    Gewerbliches Betreiben eines Kreditgeschäftes

    Die Erweiterung des Begriffs des Kreditinstituts auf das gewerbliche Betreiben von Bankgeschäften durch die 6. KWG-Novelle vom 22. Oktober 1997, BGBl. I S. 2518, ist mit Gemeinschaftsrecht vereinbar.

    Tatsächlich verstoße die Ausweitung der Erlaubnispflicht über die in ihrem Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordernden bankgeschäftlichen Dienstleitungen auf die (bloße) gewerbsmäßige Erbringung von Bankgeschäften durch die 6. KWG-Novelle (Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 1997, BGBl. I S. 2518) gegen die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie.

    Wenn vor diesem Hintergrund in der Gesetzesbegründung zur 6. KWG-Novelle (BT-Drucks. 13/7142, S. 62) für die Erweiterung des Begriffs des Kreditinstituts in § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG auf die gewerbsmäßige Erbringung von Bankgeschäften an die gewerbsmäßige Erbringung von Wertpapierdienstleistungen durch Wertpapierfirmen in Art. 1 Nr. 2 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie angeknüpft wird, wird die vorerwähnte Vorschrift der Richtlinie nicht - wie der Antragsteller meint - in nationales Recht umgesetzt.

    Ein gewerbsmäßiges Betreiben des Bankgeschäfts im oben genannten Sinne liegt dann vor, wenn der Betrieb auf gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber ihn mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgt (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 13/7142, S. 62).

  • BGH, 10.02.2015 - VI ZR 569/13

    Rechtsanwaltshaftung wegen treuhänderischer Investition von Fremdkapital in ein

  • BGH, 23.11.2010 - VI ZR 245/09

    § 32 Abs. 1 S. 1 Gesetz über das Kreditwesen ( KWG ) als Schutzgesetz i.S.d. §

  • BGH, 14.07.2009 - XI ZR 153/08

    Informationspflichten der Bank zum Umfang der Einlagensicherung von Kundengeldern

  • VGH Hessen, 20.05.2009 - 6 A 1040/08

    Abwicklung von Einlagengeschäften

  • BVerwG, 13.12.2011 - 8 C 24.10

    Dauerverwaltungsakt; Auskunftspflicht; Vorlagepflicht; Geschäftsunterlagen;

  • BGH, 24.07.2003 - IX ZB 4/03

    Rechtsstellung des vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bestellten

  • VGH Hessen, 19.09.2017 - 6 A 510/16

    Einlagengeschäft

  • VGH Hessen, 29.10.2007 - 6 TG 1468/07

    Definition eines Einlagengeschäfts nach dem Kreditwirtschaftsgesetz;

  • VG Frankfurt/Main, 22.06.2016 - 7 K 3073/15

    Das Geschäftsvorhaben der Klägerin unterliegt dem KWG, da es sich um ein

  • VGH Hessen, 05.11.2008 - 6 A 713/08

    Finanzportfolioverwaltung

  • BVerwG, 24.02.2010 - 8 C 10.09

    Finanzdienstleistungsaufsicht; Finanzportfolioverwaltung; Finanzinstrumente;

  • VG Berlin, 31.08.1998 - 25 A 87.94

    Rechtsanspruch auf Erteilung einer Vollbankerlaubnis zum Betreiben von

  • BVerwG, 24.01.2011 - 8 C 36.09

    Abschlussvermittlung; Anlagevermittlung; Bundesanstalt für

  • BGH, 27.03.2012 - 3 StR 447/11

    Unerlaubtes Erbringen von Finanzdienstleistungen (Organisationsdelikt;

  • VGH Hessen, 18.05.2005 - 6 TG 497/05

    Einsetzen eines Abwicklers; Modifikation der Abwicklungsanordnung;

  • BVerwG, 27.02.2008 - 6 C 12.07

    Bankgeschäft; Finanzdienstleistung; Finanzkommissionsgeschäft;

  • VG Köln, 17.02.2004 - 14 K 10111/00

    Unwirksamkeit der UmlageVO Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. 3. 1999

  • VG Köln, 17.02.2004 - 14 K 10360/00

    Rechtmäßigkeit einer Festsetzung einer Umlage gemäß § 51 Abs. 1 Kreditwesengesetz

  • VG Köln, 14.03.2001 - 14 K 10360/00
  • BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 34.09

    Finanzdienstleistung; Anlagevermittlung; Eigenhandel; Abschlussvermittlung;

  • VGH Hessen, 23.03.2005 - 6 TG 3675/04

    Bankenaufsicht; Abwicklung unerlaubter Bankgeschäfte; Bestimmtheit der Anordnung

  • VG Köln, 23.03.2004 - 14 K 915/02

    Rechtswidrigkeit einer Umlage zur Finanzierung der Kosten des Bundesaufsichtsamts

  • BGH, 27.07.2010 - VI ZR 217/09

    Anspruch auf Schadenersatz aufgrund des Vertriebs von ausländischen

  • OLG Hamm, 25.02.2010 - 28 U 78/09

    Beratungspflichten des Betreibers eines Strukturvertriebs für die Vermittlung von

  • VGH Hessen, 25.06.2015 - 6 B 224/15

    Rückzahlung von angenommenen Geldern

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2008 - 4 A 2730/04
  • VK Münster, 10.07.2001 - VK 15/01

    Lieferung von Chipkarten für das elektronische Fahrgeldmanagement

  • LG Hof, 13.07.2005 - 1 H O 8/04

    Stille Gesellschaft, atypisch stille Gesellschaft, örtliche Zuständigkeit,

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