19.06.2001

Bundestag - Drucksache 14/6310

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 2266   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,37429
BGBl. I 2001 S. 2266 (https://dejure.org/2001,37429)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben am 06.09.2001, Seite 2266
  • Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG)
  • vom 30.08.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 21.06.2001   BT   Neues Recht für die Klärung einer deutschen Volkszugehörigkeit angestrebt
 
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Wird zitiert von ... (126)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2001 - 6 S 747/00

    Anwendung des neuen BVFG § 6 Abs 2 auf laufendes Verfahren

    § 6 Abs. 2 BVFG i. d. F. des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30.08.2001 (BGBl. I, S. 2266) ist seit dem Tag seines Inkrafttretens auf alle laufenden Verfahren wegen Spätaussiedlerbescheinigungen nach § 15 Abs. 1 BVFG anwendbar.

    Für den 1940 (und somit nach dem 31.12.1923) geborenen Kläger ist insoweit § 6 Abs. 2 BVFG i.d.F. des am 7.9.2001 in Kraft getretenen Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG - vom 30.8.2001 (BGBl. I, S. 2266; - künftig BVFG n.F. -) maßgeblich (1.).

    Aus der Begründung des Gesetzes (vgl. BT-Drs. 14/6573, S. 7, zu Nr. 2, § 100a) ergibt sich nichts anderes.

    Laut Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 14/6573, S. 6, B, zu Art. 1, zu Nr. 1 ) bedeutet diese Regelung einerseits eine Erleichterung für die Antragsteller, weil lediglich darauf abgehoben wird, ob die familiär vermittelten Deutschkenntnisse im Zeitpunkt der Aussiedlung noch durch ein mit dem Antragsteller zu führendes einfaches Gespräch (im Rahmen einer Anhörung ) feststellbar sind, während sich Feststellungen zur muttersprachlichen oder bevorzugten umgangssprachlichen Verwendung des Deutschen in der Familie erübrigen.

    Mit dieser Neufassung soll nach dem Willen des Gesetzgebers "klargestellt" werden, dass entgegen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG/1993 (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.8.1995, a.a.O., S. 146 f., Urteil vom 12.11.1996 - 3 C 27.96 -, BVerwGE 102, 214, 218 und Urteil vom 17.6.1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60, 64) ausgeschlossen sein soll, ein grundsätzlich die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum durch Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen könne revidiert werden (vgl. BT-Drs. 14/6573, S. 6, B, zu Art. 1, zu Nr. 1 ).

    Der Entwurf des Spätaussiedlerstatusgesetzes (vgl. BT-Drs. 14/6310, S. 3, Art. 1, S. 6, B., zu Art. 1, zu Nr. 2 ) sah dies zwar vor; jedoch wurde in der verabschiedeten Fassung wie bereits in der Fassung BVFG/1993 ausdrücklich kein Grad der Verwandtschaft in gerader Linie bestimmt.

    Als eine Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum kommt nach § 6 Abs. 2 BVFG n.F. wie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG/1993 regelmäßig die mögliche amtliche Registrierung zur deutschen Nationalität in Betracht, die im territorialen Bereich der ehemaligen UdSSR vor allem die Nationalitätenerklärung für die Eintragung in amtliche Dokumente, wie z.B. den ersten Inlandspass, ist (vgl. BT-Drs. 12/3212 vom 7.12.1992 zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz, S. 23; BT-Drs. 14/6573 zum Spätaussiedlerstatusgesetz, S. 6, B, zu Art. 1, zu Nr. 1 ).

    Mithin ist es im Gegensatz zur Fassung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG/1993 nach dem im Gesetzestext ausdrücklich niedergelegten Willen des Gesetzgebers nicht mehr möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einem nichtdeutschen Volkstum bis zu diesem Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken (vgl. BT-Drs. 14/6573, a.a.O.).

    Denn nach der Neufassung des Absatzes 2 ("nur") ist nunmehr, wie bereits dargelegt, ausgeschlossen, ein grundsätzlich die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum durch Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen zu korrigieren (vgl. BT-Drs. 14/6573, S. 6, B, zu Art. 1, zu Nr. 1 ; vgl. dazu auch obige Ausführungen, S. 13 f., 20 f.).

  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 41.03

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum, durchgängiges -; Bekenntnis zum deutschen

    Die Auslegung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Berufungsgericht, auch nach der Einfügung des Wortes "nur" in den jetzigen § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) - BVFG n.F. - könne ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auch längere Zeit nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise abgegeben werden, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

    Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt (s. BTDrucks 14/6310, S. 6).

    Die Neufassung des Absatzes 2 sollte ausweislich der Gesetzesentwurfsbegründung zwar auch die Revidierung eines "Gegenbekenntnisses" ausschließen (BTDrucks 14/6310, S. 6), beschränkt sich hierauf indes nicht.

    Die Prägung in der Familie muss vielmehr im Verhalten außerhalb der Familie ihren Ausdruck gefunden und dazu geführt haben, dass sich die Person nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit oder nach der Erklärungsfähigkeit nach dem Recht des Herkunftsgebietes auch zum deutschen Volkstum bekannt hat' (vgl. Drucksache 12/3597 S. 53)" (BTDrucks 14/6310, S. 6; s.a. BTDrucks 14/6573, S. 6).

    Berücksichtigt man bei der Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG, dass nach der Neufassung des Satzes 1 dieses Bekenntnis ein alleiniges und ausschließliches gewesen ('nur'), also nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit zu Gunsten der deutschen Nationalität erfolgt sein muss und in der Folge nicht mehr zu Gunsten einer anderen Nationalität abgeändert worden sein darf (s. BTDrucks 14/6310, S. 6), so ergibt sich erst recht die Notwendigkeit, dass auch derjenige, zu dessen Gunsten über das Unterbleiben eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum und sogar über die Ablegung eines Gegenbekenntnisses zu einem anderen Volkstum für die Dauer der Gefährdungslage hinweggesehen wird, alsbald nach deren Ende durch ein nach außen wirkendes Verhalten seinen Willen, nur dem deutschen Volkstum zuzugehören, zum Ausdruck gebracht haben muss.

  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 40.03

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum, durchgängiges; Bekenntnis zum deutschen

    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob die nach dem 31. Dezember 1923 geborene Klägerin zu 1 deutsche Volkszugehörige ist, nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) - BVFG n.F. - beurteilt (vgl. BVerwGE 114, 116 ) und dass sie von deutschen Volkszugehörigen abstammt.

    Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt (s. BTDrucks 14/6310, S. 6).

    Die Neufassung des Absatzes 2 sollte ausweislich der Gesetzentwurfsbegründung zwar auch die Revidierung eines "Gegenbekenntnisses" ausschließen (BTDrucks 14/6310, S. 6), beschränkt sich hierauf indes nicht.

    Die Prägung in der Familie muss vielmehr im Verhalten außerhalb der Familie ihren Ausdruck gefunden und dazu geführt haben, dass sich die Person nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit oder nach der Erklärungsfähigkeit nach dem Recht des Herkunftsgebietes auch zum deutschen Volkstum bekannt hat (vgl. Drucksache 12/3597 S. 53)" (BTDrucks 14/6310, S. 6; s.a. BTDrucks 14/6573, S. 6).

    Auch eine erweiternde Auslegung oder eine analoge Anwendung der Fiktionsregelung, die als Ausnahmeregelung den Interessen der von Verfolgung Betroffenen Rechnung tragen soll (BTDrucks 14/6310, S. 6), scheidet aus.

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