28.01.2008

Bundestag - Drucksache 16/7918

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Finanzen (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2008 S. 3018   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,47014
BGBl. I 2008 S. 3018 (https://dejure.org/2008,47014)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,47014) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben am 31.12.2008, Seite 3018
  • Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
  • vom 24.12.2008

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (6)

  • 31.01.2008   BT   Bundesregierung will Erbschaftsteuer an Vorgaben aus Karlsruhe anpassen
  • 20.02.2008   BT   Öffentliche Anhörung zur Erbschaftsteuerreform beschlossen
  • 25.02.2008   BT   Anhörung zur Erbschaftsteuerreform mit 56 Sachverständigen
  • 05.03.2008   BT   Wirtschaft und Wissenschaft mit Erbschaftsteuerreform nicht zufrieden
  • 19.03.2008   BT   Regierung sagt bei der Erbschaftsteuer zahlreiche Prüfungen zu
  • 15.10.2008   BT   Beratung des Investitionszulagengesetzes 2010 vertagt
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (182)

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes sind seit dem Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes zum 1. Januar 2009 unvereinbar § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 22. Dezember 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 3950) und § 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) vom 24. Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 3018) jeweils in Verbindung mit § 19 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 378), auch in den seither geltenden Fassungen.

    c) Die Vorlage betrifft die im Jahr 2009 geltende Fassung des § 19 Abs. 1 ErbStG sowie der §§ 13a und 13b ErbStG, die sie zunächst durch das am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG) vom 24. Dezember 2008 (BGBl I S. 3018) erhalten haben.

    Gemessen an diesen Voraussetzungen erweist sich die Vorlage als zulässig im Hinblick auf §§ 13a und 13b ErbStG in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl I S. 3018), rückwirkend zum 1. Januar 2009 geändert durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22. Dezember 2009 (BGBl I S. 3950).

    Dies gilt für die Vorschriften in ihrer Ursprungsfassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl I S. 3018), darüber hinaus aber auch für die Folgefassungen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1295/23

    Grundsteuer-Bundesmodell: Erfolgreiche Eilanträge in Rheinland-Pfalz

    Dies wird durch die Neufassung des § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch Art. 4 Nr. 2 Buchstabe a) des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I 2008, S. 3018) bestätigt, wonach die Bodenrichtwerte flächendeckend zu ermitteln sind (BFH, Urteil vom 25. August 2010 - II R 42/09 -, BFHE 230, 570, BStBl II 2011, 205; Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 149. Ergänzungslieferung Stand Februar 2023, § 196 BauGB Rn. 99).
  • BFH, 24.10.2017 - II R 44/15

    Erbschaftsteuerrechtlich begünstigtes Vermögen bei einer

    Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gewährte für den Erwerb des Anteils an der D-KG keine Steuerbefreiung nach § 13a i.V.m. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der für das Jahr 2011 geltenden Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 3018) --ErbStG --, weil zur Vermietung der Wohnungen kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erforderlich gewesen sei.

    aa) Die Vorschrift wurde durch den Finanzausschuss des Deutschen Bundestags in den Entwurf des ErbStRG eingefügt (BTDrucks 16/11075, S. 21).

    Da diese Unternehmen in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsplätze zur Verfügung stellten, sei die Einbeziehung in die Verschonungsregelungen gerechtfertigt (BTDrucks 16/11107, S. 12).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht