30.01.2008

Bundestag - Drucksache 16/7955

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Verteidigung (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2008 S. 1629   

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BGBl. I 2008 S. 1629 (https://dejure.org/2008,42065)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 08.08.2008, Seite 1629
  • Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz2008 - WehrRÄndG 2008)
  • vom 31.07.2008

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 - WehrRÄndG 2008) (G-SIG: 16019421)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 14.02.2008   BT   Bundesregierung will Wehrrecht an neue Anforderungen anpassen
 
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Wird zitiert von ... (82)

  • BVerwG, 20.10.2010 - 6 C 20.09

    Besondere Härte; Berufsausbildung; dualer Bildungsgang; einseitige

    Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 16/7955 S. 6, 25, 27) sah - anschließend an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 24. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 18 ff., vgl. weiter: Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 6 C 35.07 - juris Rn. 16 ff.) zu der vorherigen, bis zum 8. August 2008 gültig gewesenen Gesetzesfassung und insoweit klarstellend - die zurückstellungsrechtliche Gleichbehandlung von herkömmlichen Hochschulstudien und dualen Bildungsgängen in der Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b WPflG vor.

    Die Gleichbehandlung von Studierenden in dualen Bildungsgängen und herkömmlichen Studiengängen sah der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf (BTDrucks 16/7955, Anlage 2, S. 46 f.) als nicht vertretbar an.

    Dem hielt die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung (BTDrucks 16/7955, Anlage 3, S. 49) entgegen, es gehe zu weit, duale Bildungsgänge wehrpflichtrechtlich den rein beruflichen Ausbildungen gleichzustellen und die betreffenden Wehrpflichtigen dementsprechend bereits von der rechtsverbindlichen Einstellungszusage eines Arbeitgebers an für den gesamten dualen Bildungsgang vom Wehrdienst zurückzustellen.

    Der Verteidigungsausschuss des Bundestages sprach sich sodann mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD - der seinerzeitigen Regierungskoalition - für den Text sämtlicher hier relevanter Teile des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG in der heutigen Gesetzesfassung aus (BTDrucks 16/8640 S. 3), übernahm also nicht nur den in der Gegenäußerung der Bundesregierung vorgeschlagenen Wortlaut des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG, sondern führte auch den Zurückstellungstatbestand der Berufsausbildung als § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. e und Nr. 3 letzter Halbs. WPflG nach Text und Struktur auf den bisherigen, in Gestalt des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c und Nr. 3 letzter Halbs. WPflG a.F. bereits durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Zivildienständerungsgesetz - 2. ZDGÄndG) vom 27. September 2004 (BGBl. S. 2358) geschaffenen Zustand zurück.

    Die in dem Bericht der Berichterstatter des Verteidigungsausschusses (BTDrucks 16/8640 S. 6 f.) und den Wortbeiträgen in den Gesetzesberatungen aufscheinenden Argumente der Vertreter der die Regierung tragenden Fraktionen verdeutlichen den Kompromisscharakter des Gesetzestextes.

    Dem entspricht es, dass der von dem Bundesrat gegen das von dem Bundestag verabschiedete Gesetz angerufene Vermittlungsausschuss die Gesetzesfassung bestätigte und der Bundesrat daraufhin von der Einlegung eines Einspruchs nach Art. 77 Abs. 3 GG absah (BRDrucks 410/08).

  • VG Stuttgart, 01.03.2010 - 13 K 499/10

    Zurückstellung vom Wehrdienst wegen eines Studiums mit studienbegleitender

    Dabei hat der Gesetzgeber in seinem ersten Gesetzentwurf zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007; vgl. BT-Drs. 16/7955, Seite 6 und Seite 49) in den ursprünglich vorgesehenen Regelungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 d bzw. Nr. 3 e und Nr. 4 WPflG den Begriff der Berufsausbildung noch genauer umschrieben als "Berufsausbildung auf der Grundlage eines im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragenen Berufsausbildungsvertrages oder eine vergleichbare und staatlich anerkannte vollschulische Berufsausbildung".

    Diesen - engeren - Begriff der "Berufsausbildung" hat der Gesetzgeber jedoch in den ursprünglich beabsichtigten Zurückstellungstatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG (vgl. BT-Drs. 16/7955, S. 6), in den in der Gegenäußerung der Bundesregierung enthaltenen Änderungsvorschlag zur Privilegierung dualer Bildungsgänge (vgl. dort § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c; BT-Drs. a.a.O. Seite 49), und auch in den letztlich Gesetz gewordenen, heute geltenden § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses; Drs. 16/8640, S. 3) offensichtlich nicht übernommen.

    Die Richtigkeit dieser sich am Gesetzeswortlaut orientierenden Auslegung der genannten Zurückstellungsvorschrift wird nach Ansicht der Kammer auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und die im Gesetzgebungsverfahren dokumentierten Gründe und Motive für die Privilegierung dualer Studiengänge bestätigt (vgl. hierzu insbesondere: BT-Drs. 16/7955; 16/8640 und 16/9289):.

    Der (ursprüngliche) Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007, BT-Drs. 16/7955, Seite 6) war eine Reaktion des Gesetzgebers auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2007 (vgl. in Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 214 bzw. in juris), in dem das Bundesverwaltungsgericht entschieden hatte, dass duale Bildungsgänge, für die § 12 Abs. 4 WPflG in seiner ab 2004 geltenden Fassung keine ausdrückliche Regelung enthielt, nicht Berufsausbildungen, sondern Fachhochschulausbildungen gleichzustellen seien.

    In der ursprünglich vorgesehenen Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG sollte diese Gleichstellung im Sinne einer Klarstellung auch gesetzlich geregelt werden, mit der Folge, dass eine das Studium begleitende praktische Ausbildung bzw. eine in das Studium integrierte Berufsausbildung im Hinblick auf eine Zurückstellung künftig ohne Bedeutung sein sollte (vgl. BT-Drs. 16/7955, S. 27).

    Nachdem der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf diese in der Neufassung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG angestrebte Gleichbehandlung von Studierenden im dualen Studium mit "normalen" Studierenden als nicht vertretbar bezeichnet hatte, weil "die Unterbrechung betrieblicher Ausbildungsverträge erheblich problematischer sei als die Unterbrechung eines regulären Studiums" (vgl. zur Begründung im Einzelnen BT-Drs. 16/7955, S. 47), änderte die Bundesregierung den Gesetzentwurf in ihrer Gegenäußerung dahingehend ab, dass für duale Bildungsgänge in § 12 Abs. 4 Satz 2 in Nr. 3 c WPflG ein eigener Zurückstellungstatbestand aufgenommen wurde, dessen Wortlaut bereits mit der später Gesetz gewordenen und heute geltenden Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG identisch war (vgl. BT-Drs. a.a.O. S. 50).

    So vertrat die CDU-Fraktion die Auffassung, dass sich aufgrund der Neuregelung des § 12 Abs. 4 WPflG insbesondere Absolventen dualer Studiengänge nunmehr grundsätzlich vom Wehrdienst zurückstellen lassen könnten (vgl. BT-Drs. 16/8640 S. 6).

  • VG Ansbach, 30.06.2009 - AN 15 K 09.00653

    Zu einer Zurückstellung der Wehrpflichtigen wegen eines vertraglich gesicherten

    Eine besondere Härte liegt nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG in der hier heranzuziehenden Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2008 (BGBl I S. 1886 = Neubekanntmachung des Wehrpflichtgesetzes i. d. F. der Bek. vom 30.5.2005 in der ab 9.8.2008 geltenden Fassung des Wehrpflichtänderungsgesetzes 2008 vom 31.7.2008 BGBl I S. 1629) vor,.

    Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (WehrRÄndG 2007, BT-Drs. 16/7955 S. 6) sollte § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG in der damals geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften (2. ZDGÄndG) vom 27. September 2004, BGBl I S. 2358, zunächst dahingehend geändert werden, dass u. a. die bisherige Nr. 3 (betreffend Ausbildung mit schulischem Abschluss, Hochschul- und Fachhochschulstudium und Berufsausbildung, jeweils ohne ausdrückliche Nennung des dualen Bildungsgangs) aufgehoben und durch folgende Nr. 3 ersetzt wird: " .

    Vielmehr wurde diese Fassung in der Sitzung des Verteidigungsausschusses am 19. März 2008 mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen erneut abgeändert und erhielt die Gesetz gewordene und jetzt geltende Fassung (vgl. BT-Drs. 16/8640 S. 3).

    Seine Kritik richtete sich nur noch gegen die Begrenzung auf acht Semester Regelstudienzeit (BT-Drs. 16/9289 S. 2).

    Sie betrifft damit auch den dualen Bildungsgang in Buchst. c, bei welchem die betriebliche Ausbildung ausdrücklich genannt ist, weil der duale Bildungsgang, auch nach Auffassung der Bundesregierung, eine "in das Studium integrierte Berufsausbildung enthält" (BT-Drs. 16/7955 S. 27 rechte Sp.; ebenso schon BVerwG vom 24.10.2007 a.a.O.).

  • BVerwG, 27.06.2013 - 2 C 67.11

    Soldat auf Zeit; Stabsarzt; Entlassung wegen Dienstunfähigkeit; kein

    Diese Regelung hat ihren jetzigen Wortlaut ebenso wie § 55 Abs. 2 SG durch das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften vom 31. Juli 2008 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2008, BGBl I S. 1629) erhalten.

    Der Gesetzgeber wollte lediglich den Begriff der Dienstunfähigkeit im Bereich des Soldatengesetzes an die sprachlich neu gefasste Begriffsbestimmung der Dienstunfähigkeit im Beamtenrecht anpassen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/7955 S. 32 zu Nr. 9).

  • VG Ansbach, 03.06.2009 - AN 15 S 09.00772

    Eilantrag gegen Einberufungsbescheid zum Grundwehrdienst

    Eine besondere Härte liegt nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG in der hier heranzuziehenden Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2008 (BGBl I S. 1886 = Neubekanntmachung des Wehrpflichtgesetzes i. d. F. der Bek. vom 30.5.2005 in der ab 9.8.2008 geltenden Fassung des Wehrpflichtänderungsgesetzes 2008 vom 31.7.2008 BGBl I S. 1629) vor,.

    Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (WehrRÄndG 2007, BT-Drs. 16/7955 S. 6) sollte § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG in der damals geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften (2. ZDGÄndG) vom 27. September 2004, BGBl I S. 2358, zunächst dahingehend geändert werden, dass u. a. die bisherige Nr. 3 (betreffend Ausbildung mit schulischem Abschluss, Hochschul- und Fachhochschulstudium und Berufsausbildung, jeweils ohne ausdrückliche Nennung des dualen Bildungsgangs) aufgehoben und durch folgende Nr. 3 ersetzt wird:.

    Vielmehr wurde diese Fassung in der Sitzung des Verteidigungsausschusses am 19. März 2008 mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen erneut abgeändert und erhielt die Gesetz gewordene und jetzt geltende Fassung (vgl. BT-Drs. 16/8640 S. 3).

    Seine Kritik richtete sich nur noch gegen die Begrenzung auf acht Semester Regelstudienzeit (BT-Drs. 16/9289 S. 2).

    Sie betrifft damit auch den dualen Bildungsgang in Buchst. c, bei welchem die betriebliche Ausbildung ausdrücklich genannt ist, weil der duale Bildungsgang auch nach Auffassung der Bundesregierung, eine "in das Studium integrierte Berufsausbildung enthält" (BT-Drs. 16/7955 S. 27 rechte Sp.; ebenso schon BVerwG vom 24.10.2007 a.a.O.).

  • VG Sigmaringen, 16.06.2010 - 5 K 274/10

    Zurückstellung vom Wehrdienst bei studienbegleitender Berufsausbildung

    Die genannte Vorschrift wurde vom Gesetzgeber neu gefasst und gilt seit 09.08.2008 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 vom 31.07.2008, BGBl. I, S. 1629, 1630, 1648).

    Was die Entstehungsgeschichte des Zurückstellungsgrundes im Zusammenhang mit einem dualen Bildungsgang betrifft, so wurde bereits im ursprünglich geplanten Zurückstellungstatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b) WPflG (vgl. BT-Drucksache 16/7955, S. 6) der Begriff der "Berufsausbildung" nicht übernommen.

    Dies setzt sich auch im Änderungsvorschlag entsprechend der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Privilegierung dualer Bildungsgänge fort (vgl. BT-Drucksache 16/7955, S. 49, dort betreffend § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c)).

    Auch im schließlich Gesetz gewordenen aktuell gültigen § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG wurde für den dualen Bildungsgang der Begriff der "Berufsausbildung" nicht übernommen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses, BT-Drucksache 16/8640, S. 3).

  • BVerwG, 18.12.2014 - 8 B 47.14

    Anerkenntnis; berechtigtes Feststellungsinteresse;

    Soweit der Beschluss vom 5. September 1984 (a.a.O. S. 261) in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für von vornherein ausgeschlossen erklärt, ist er durch die Einfügung des § 19 Abs. 1 Satz 3 in die Wehrbeschwerdeordnung - WBO - (vgl. Art. 5 Nr. 15 des Gesetzes vom 31. Juli 2008, BGBl I S. 1629) und die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung überholt (vgl. Beschlüsse vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 17.08 - Buchholz 449.7 § 36 SBG Nr. 1 Rn. 41 und vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 42.09 - Buchholz 450.1 § 19 WBO Nr. 3 Rn. 19 f.).
  • VG München, 22.07.2010 - M 15 K 10.54

    Zurückstellung eines Wehrpflichtigen auf Antrag des Arbeitgebers;

    Zudem stellt § 12 Abs. 7 WPflG dem Arbeitgeber ein eigenes Verfahren zur Verfügung (vgl. BT-Drs. 16/7955, S. 28).

    Hierbei ist das öffentliche Interesse an der Wehrdienstleistung des Wehrpflichtigen mit der Ausübung seiner zivilen Tätigkeit abzuwägen (vgl. BT-Drucksache 16/7955 S. 28).

    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers wehrrechtliche Vorschriften, die Wehrpflichtigen oder Dritten Einschränkungen oder Erschwernisse aufbürden, kritisch hinterfragt werden und an geänderte sicherheitspolitische Rahmenbedingungen oder Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt angepasst werden müssen (vgl. BT-Drucksache 16/7955 S. 1).

    Die Begründung des Gesetzgebers für die Einfügung von § 12 Abs. 7 WPflG in das WPflG spricht jedenfalls dafür, dass wirtschaftlichen Belangen der Arbeitgeber einschließlich dem Interesse am Erhalt möglichst aller Arbeitsplätze im Betrieb bei der Beurteilung der Unentbehrlichkeit ein größeres Gewicht zukommen soll, als dies bislang bei der Frage der Unentbehrlichkeit im eigenen bzw. elterlichen Betrieb gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG a.F. der Fall war, bei der den persönlichen Umständen des Wehrpflichtigen Rechnung zu tragen war und für die die Ableistung des Wehrdienstes zugleich eine besondere Härte i.S.d. § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG für den Wehrpflichtigen darstellen musste (vgl. BT-Drucksache 16/7955 S. 28).

  • BVerwG, 24.10.2007 - 6 C 9.07

    Einberufungsbescheid; Zurückstellung; besondere Härte; Studium; drittes Semester;

    Eine die Rechtslage im Sinne der Beklagten "klarstellende" gesetzliche Regelung ist bislang ebenfalls nicht geschaffen worden (vgl. dazu jetzt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften vom 30. März 2007, BRDrucks 226/07 S. 3 f., 43, 47 sowie die Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Mai 2007, BRDrucks 226/07 S. 3 f.).
  • BVerfG, 22.07.2009 - 2 BvL 3/09

    Richtervorlage zur Frage der Wehrgerechtigkeit unzulässig

    Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2008 (BGBl I S. 1886) sei aufgrund der durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Zivildienständerungsgesetz - 2. ZDGÄndG) vom 27. September 2004 (BGBl I S. 2358) und durch das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 - WehrRÄndG 2008) vom 31. Juli 2008 (BGBl I S. 1629) neu geregelten Verfügbarkeitskriterien und Wehrdienstausnahmen mit dem Grundgesetz unvereinbar.
  • BVerwG, 21.12.2011 - 1 WB 51.11

    Wehrbeschwerdeverfahren; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten

  • VG Karlsruhe, 10.06.2010 - 9 K 199/10

    Zurückstellung eines Zivildienstleistenden; Studium

  • VG Karlsruhe, 10.06.2010 - 9 K 503/10

    Zurückstellung eines Wehrpflichtigen; Studium

  • VG Neustadt, 14.06.2010 - 3 K 939/09

    Zurückstellung vom Wehrdienst zur Aufnahme des Studiums an der Dualen Hochschule

  • VG Karlsruhe, 10.06.2010 - 9 K 1357/09

    Zurückstellung eines Wehrpflichtigen; dualer Bildungsgang als Studium

  • BVerwG, 06.01.2010 - 1 WNB 7.09

    Nichtzulassungsbeschwerde; Divergenz; Bezeichnung

  • BVerwG, 08.12.2009 - 1 WB 61.09

    Bestandskraft; Bevollmächtigter; Erstattungsfähigkeit; Fürsorge;

  • BVerwG, 24.03.2009 - 1 WB 46.08

    Eignung; Verwendung; Verwendungsaufbau; Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung.

  • BVerwG, 23.06.2011 - 2 WD 21.10

    Anfassen von Untergebenen; sexuelle Belästigung; persönliche Integrität

  • BVerwG, 26.10.2010 - 1 WNB 4.10

    Beschwerdeform; E-Mail; rechtliches Gehör

  • BVerwG, 30.11.2009 - 1 WNB 2.09

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Durchentscheidung; Fristbeginn;

  • BVerwG, 16.01.2012 - 1 WDS-KSt 2.11

    Kostenentscheidung des Bundesministers der Verteidigung im

  • BVerwG, 24.11.2009 - 1 WB 86.08

    Anhörungsrüge im Wehrbeschwerdeverfahren; Besetzung des Gerichts

  • BVerwG, 30.03.2017 - 1 WDS-VR 2.17

    Beurteilungszeitraum; Eignungsübung; Gericht der Hauptsache; Vorläufiger

  • BVerwG, 01.07.2009 - 1 WNB 1.09

    Rechtsbeschwerde; Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung.

  • BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 76.08
  • BVerwG, 18.11.2010 - 1 WB 34.10

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im vorgerichtlichen

  • BVerwG, 21.07.2009 - 1 WB 18.08

    Gesamtvertrauenspersonenausschuss; Wahlanfechtung; Wählerverzeichnis; Wahlrecht;

  • VG Braunschweig, 26.09.2008 - 7 B 182/08

    Zum Begriff der Regelstudienzeit im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG;

  • BVerwG, 17.07.2012 - 1 WB 35.12

    Erledigung in der Hauptsache; Erstattung der notwendigen Aufwendungen; Besetzung

  • BVerwG, 20.12.2010 - 1 WB 9.10
  • BVerwG, 26.02.2018 - 1 WNB 5.17

    Akzessorietät; Beifügen der Beschwerdebescheide; Kostenentscheidung;

  • BVerwG, 31.08.2017 - 1 WRB 1.16

    Beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde; Bindungswirkung der Zulassung der

  • BVerwG, 18.12.2014 - 8 B 52.14

    Verbot einer Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Wettanbieter mit Sitz

  • BVerwG, 09.04.2010 - 1 WDS-KSt 6.09

    Wehrbeschwerdeverfahren; Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Besetzung

  • BVerwG, 18.12.2014 - 8 B 48.14

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Wettanbieter mit

  • BVerwG, 18.12.2014 - 8 B 39.14

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Wettanbieter mit

  • BVerwG, 18.12.2014 - 8 B 51.14

    Verbot einer Sportwettenvermittlung an einen privaten Wettanbieter mit Sitz auf

  • VG München, 11.05.2010 - M 15 S 10.1970

    Zurückstellung vom Wehrdienst; Studiengang an der Dualen Hochschule

  • VG Schwerin, 25.09.2009 - 6 B 525/09

    Wehrpflicht; Zurückstellung; dualer Bildungsgang

  • VG Würzburg, 29.05.2009 - W 1 E 09.422

    Zivildienstleistender; Zurückstellung; Unentbehrlichkeit für die Fortführung und

  • BVerwG, 18.11.2010 - 1 WB 43.10
  • BVerwG, 21.11.2019 - 1 WRB 2.18

    Freistellungsanspruch; Kostentragung der Dienststelle für Rechtsanwaltskosten;

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 WRB 5.18

    Kostentragung der Dienststelle für Rechtsanwaltskosten; Schutzstatus der

  • BVerwG, 16.05.2018 - 1 WNB 4.17

    Möglichkeit der Stützung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 12.12.2016 - 1 WB 38.16

    Beschwerde gegen Verfügung des Vorsitzenden einer Kammer des

  • BVerwG, 23.03.2010 - 1 WB 28.09
  • BVerwG, 02.02.2018 - 1 WRB 2.17

    Gerichtliches Antragsverfahren; Kostenentscheidung; Rechtsbeschwerdeverfahren

  • BVerwG, 03.01.2014 - 1 WNB 4.13

    Die Auslegung einer Verwaltungsvorschrift als im Rechtsbeschwerdeverfahren zu

  • BVerwG, 15.09.2009 - 1 WNB 3.09

    Nichtzulassungsbeschwerde; Vertretungserfordernis.

  • BVerwG, 25.06.2008 - 1 WB 5.07

    Anhörung der Vertrauensperson bzw. des Personalrats (in Gestalt der zur

  • OVG Sachsen, 14.03.2012 - 5 A 199/09

    Anspruch eines Zivildienstleistenden auf Mietbeihilfe nach dem USG für das

  • BVerwG, 23.03.2010 - 1 WB 37.09

    Förderungsbewerber; Grundsatz der Bestenauslese; Konkurrentenstreitigkeit;

  • BVerwG, 30.08.2018 - 1 WB 15.18

    Beschwerdeanlass; Beschwerdegegenstand; Erledigung in der Hauptsache;

  • BVerwG, 28.08.2012 - 1 WRB 1.11

    Rechtsbeschwerdeverfahren; Versäumnis der Begründungsfrist; Anforderungen an

  • BVerwG, 22.12.2009 - 1 WNB 6.09

    Wehrbeschwerdeverfahren i.R.d. Verletzung von Beurteilungsgrundsätzen bzw.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.2016 - 4 S 546/15

    Verlängerung der Dienstzeit einer Soldatin um die Dauer der Elternzeit; Absicht,

  • BVerwG, 03.11.2011 - 1 WNB 4.11

    Rechtsbeschwerde; Erledigung der Hauptsache; Einstellungs- und Kostenbeschlüsse

  • BVerwG, 08.02.2010 - 1 WNB 2.10

    Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern i.R.v. Handlungen der Offizierschule des

  • BVerwG, 28.10.2009 - 2 WNB 4.09

    Prozessordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensverstoßes in der Aufklärungsrüge

  • BVerwG, 15.07.2009 - 2 WNB 1.09
  • LSG Sachsen, 05.12.2013 - L 3 AL 36/11

    Arbeitslosengeld; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Leistungen aus der

  • BVerwG, 29.05.2019 - 1 WDS-VR 5.19

    Anerkennung der Wählbarkeit eines Mitglieds des 7.

  • BVerwG, 23.03.2010 - 1 WB 42.09

    Erledigung der Hauptsache; Feststellungsantrag; Feststellungsinteresse;

  • VG Sigmaringen, 31.03.2009 - 1 K 491/09

    Einberufungsbescheid; Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit im Betrieb;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2014 - 1 A 2489/12

    Erstattung von Reisekosten eines i.R.e. Ausbildung zu absolvierenden Praktikums

  • BVerwG, 11.10.2011 - 1 WB 36.11
  • VG Koblenz, 20.09.2010 - 7 L 1107/10

    Zurückstellung vom Wehrdienst und Bundeswehrreform

  • BVerwG, 27.08.2013 - 1 WB 50.12

    Einstweiliger Rechtschutz eines Soldaten auf Verpflichtung des Dienstherrn zur

  • VGH Bayern, 06.04.2009 - 14 B 08.3031

    Anrechnung eines Lehrgangs "Fachkraft für Umweltschutz" nach § 5 Abs. 7 Satz 1

  • VG Düsseldorf, 30.01.2009 - 11 K 7565/08

    Mietbeihilfe Mietkosten Eltern alleinstehend Wohngemeinschaft

  • BVerwG, 28.10.2009 - 2 WNB 2.09
  • BVerwG, 30.09.2009 - 2 WNB 3.09
  • VG Düsseldorf, 11.08.2009 - 11 K 3083/09

    Mietbeihilfe Unterbrechung Umzug

  • VG Arnsberg, 29.09.2008 - 9 L 612/08

    Aufnahme des Bachelor-Studiums "Duales Studium Maschinenbau (kooperativ)" an

  • VGH Bayern, 15.03.2012 - 6 B 10.1502

    Wohnbeihilfe für Wehrpflichtigen, der Wohnung von nahen Verwandten gemietet hat,

  • VG Ansbach, 03.11.2010 - AN 15 K 10.00825

    Mietbeihilfe; "Miete" i.S.v. § 7a USG

  • VG Augsburg, 30.08.2010 - Au 1 S 10.1223

    1. Es spricht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Überwiegendes dafür,

  • VG Köln, 03.12.2008 - 8 K 5913/08

    Wehrpflicht - Kölner Richter halten Einberufungspraxis für verfassungswidrig

  • VG Ansbach, 09.09.2009 - AN 15 K 09.01302

    Einberufung zum Wehrdienst; Frist für Geltendmachen von Zurückstellungsgründen;

  • BVerwG, 27.07.2011 - 2 WNB 4.11
  • BVerwG, 23.11.2010 - 1 WNB 7.10
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