30.11.2010

Bundestag - Drucksache 17/3984

Gegenäußerung der BRg zur Stellungnahme des BR, Urheber: Bundesregierung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 554   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,90375
BGBl. I 2011 S. 554 (https://dejure.org/2011,90375)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 15, ausgegeben am 11.04.2011, Seite 554
  • Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004
  • vom 05.04.2011

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 10.11.2010   BT   Regierung legt Gesetzentwurf zum Haushaltsbegleitgesetz vor
  • 07.12.2010   BT   Haushaltsbegleitgesetzes 2004
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 21.10.2015 - XI R 40/13

    Zeitliche Grenze für die Erklärung des Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung

    Der Zeitpunkt, zu dem der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen wird, soll somit auch "letztmöglicher Zeitpunkt für die Erklärung des Verzichts auf die Steuerbefreiung" des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG sein (vgl. BRDrucks 583/10, S. 12).

    Danach dient § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG "dem Schutz des Leistungsempfängers vor einer nachträglichen Ausübung der Option durch den leistenden Unternehmer, durch die eine nachträgliche Steuerschuld beim Leistungsempfänger entstehen würde" (vgl. BRDrucks 583/10, S. 13).

  • BVerwG, 25.04.2012 - 8 C 18.11

    Signatur; elektronische; Berufungsbegründungsschrift; Wiedereinsetzung; höhere

    Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG) in der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl I S. 100), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl I S. 554), regelt nur das rechtliche Verhältnis des Bundes zu den Ländern.
  • FG Baden-Württemberg, 26.04.2013 - 10 K 2983/11

    Verfassungsmäßigkeit § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG i.d.F. des Art. 9 Nr. 5 HBeglG 2004

    Der Gesetzgeber habe daraufhin mit dem Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrssteuerlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 5. April 2011 (BGBl. I 2011, 554) reagiert.

    Am 5. April 2011 beschloss der Bundestag das Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (BGBl. 2011, 554).

    Der Bundestag beschloss ein Bestätigungsgesetz, das am 5.4.2011, BGBl. I 2011, 554 in Kraft trat.

  • BFH, 07.06.2018 - IV R 16/16

    Unmittelbarer Zusammenhang eines Hilfsgeschäfts i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG

    Streitig ist die Anwendung von § 5a Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. von Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HBeglG2004BestG) vom 5. April 2011 (BGBl I 2011, 554) auf Verluste, die vor Abschluss des Bauvertrags über ein Handelsschiff angefallen sind.
  • FG Baden-Württemberg, 01.08.2019 - 1 K 3115/18

    Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung für eine

    Der Zweck des § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG, den Leistungsempfänger vor einem nachträglichen Verzicht des leistenden Unternehmers, durch den eine nachträgliche Steuerschuld beim Leistungsempfänger entstehen würde, zu schützen (vgl. BR-Drucks. 583/10, S. 13), trifft auf die Rückgängigmachung eines Verzichts nicht zu, da gerade zur Steuerfreiheit zurückgekehrt wird.
  • VG München, 28.06.2012 - M 15 K 11.5777

    Rückforderung von Zuwendungen nach dem GVFG

    Grundlage für die Förderung der Ortsumgehung ... ist das Gesetz über die Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG) vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554).
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