18.11.1954

Bundestag - Drucksache II/991

Zusammenstellung, Urheber: Bundestag

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1954 S. 373   

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https://dejure.org/1954,4564
BGBl. I 1954 S. 373 (https://dejure.org/1954,4564)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1954 Teil I Nr. 41, ausgegeben am 17.12.1954, Seite 373
  • Gesetz zur Neuordnung von Steuern
  • vom 16.12.1954

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (78)

  • BFH, 10.01.2008 - VI R 17/07

    BFH ruft wegen sog. "Pendlerpauschale" BVerfG an: Versagung des

    Durch das Gesetz zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezember 1954 (BGBl I 1954, 373, BStBl I 1954, 575) wurde § 9 Satz 3 Nr. 4 EStG neu gefasst.
  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    Durch Art. 8 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (StNOG) vom 16. Dezember 1954 (BGBl I 1954, 373, 390, BStBl I 1954, 575, 592) wurde die Abzugsmöglichkeit bei gleichzeitiger Verlängerung des Abzugszeitraums auf fünf Jahre auf Gewerbetreibende mit Gewinnermittlung aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 EStG beschränkt.
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Lebenslängliche Versorgungsleistungen in Form regelmäßiger Geldzahlungen hat der BFH als Leibrenten behandelt, sofern nicht ihre Abänderung entsprechend der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und den Bedürfnissen des Berechtigten - insbesondere durch Bezugnahme auf § 323 der Zivilprozeßordnung (ZPO) - vereinbart war; derartige Versorgungsleibrenten seien auf Grund des Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (StNOG) vom 16. Dezember 1954 (BGBl I 1954, 373, BStBl I 1954, 575) nur mit ihrem Ertragsanteil steuerbar und abziehbar (vgl. BFH in BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706; Urteil vom 2. Dezember 1966 VI 365/65, BFHE 87, 563, BStBl III 1967, 243; ständige Rechtsprechung).

    Auf die weitere Erwähnung des Leibgedinges ist verzichtet worden, weil es ohne weiteres unter den Begriff der wiederkehrenden Bezüge eingeordnet werden kann; es ist seitdem in diese in § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG gebrauchte Sammelbezeichnung eingegangen (vgl. Amtliche Begründung zum Entwurf des StNOG 1954, BTDrucks 2/481 S. 85).

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