07.12.1989

Bundestag - Drucksache 11/6003

Gegenäußerung der BRg zur Stellungnahme des BR, Urheber: Bundesregierung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1990 S. 936   

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https://dejure.org/1990,19082
BGBl. I 1990 S. 936 (https://dejure.org/1990,19082)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 24, ausgegeben am 29.05.1990, Seite 936
  • Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG)
  • vom 22.05.1990

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (124)

  • BSG, 17.03.2009 - B 14 AS 63/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Schüler-BAföG -

    Deshalb kommen nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II - wie bereits zuvor nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 BAföG bzw § 26 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - in diesen Fällen ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Betracht (vgl zur Begründung BR-Drucks 548/89, S 47, 65; BR-Drucks 548/1/89, S 5; BT-Drucks 11/5961, S 20 und 25).

    Die weitergehende Begünstigung, die sich im Wesentlichen aus der individuellen Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II ergibt, ist eine vom Gesetzgeber schon mit Einführung der Vorgängervorschriften zu § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II bewusst in Kauf genommene Folge der Verknüpfung der insgesamt pauschalierten und nicht durchgehend bedarfsdeckenden Ausbildungsförderung mit der an den konkreten Umständen des Einzelfalles orientierten Grundsicherung (vgl etwa BT-Drucks 11/5961, S 25 und BT-Drucks 16/1410, S 24).

  • BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 31.03

    Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung;

    Ein nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes gestellter Aktualisierungsantrag im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG kann nach der Neufassung dieser Bestimmung durch das 12. BAföG-ÄndG vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) keine Berücksichtigung mehr finden.

    Mit der Änderung des § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) sei der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 24 Abs. 3 BAföG a.F. (Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983, BGBl I S. 645), wonach in Fällen wie dem der Klägerin ein nachträgliches Aktualisierungsbegehren zulässig gewesen sei, die Grundlage entzogen.

    Zwar könnten nach Ende des Bewilligungszeitraumes gestellte Anträge auf eine aktualisierte Einkommensberechnung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz BAföG nicht berücksichtigt werden, doch sei auch für die Neufassung des § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG durch das 12. BAföG-ÄndG vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) an der zu § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG a.F. ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 58, 200 und nachfolgende Entscheidungen) festzuhalten, wonach der Auszubildende auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes noch eine Aktualisierung der Berechnung verlangen könne, wenn er erst nach Vorliegen des Steuerbescheides seiner Eltern habe erkennen können, dass deren im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum erzieltes Einkommen zu einer höheren Anrechnung auf den Bedarf und damit zur Rückforderung von Förderungsbeträgen führe.

    Zwar habe der Gesetzgeber, wie sich aus der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs ergebe (BTDrucks 11/5961, S. 23), bei der Neufassung das weitergehende Ziel verfolgt, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG (a.F.) die Grundlage zu entziehen, doch habe er dabei den Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entweder verkannt oder sich darüber unreflektiert hinweggesetzt.

    Die vom Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der früher geltenden Gesetzesfassung (Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983, BGBl I S. 645) vorgenommene Auslegung des § 24 Abs. 3 BAföG in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - 12. BAföG-ÄndG - vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) dahingehend, dass diese Bestimmung der Berücksichtigung einer erst nach Ende des Bewilligungszeitraumes gegenüber einem Rückforderungsbegehren hinsichtlich einer unter Vorbehalt gewährten Förderung erhobenen Aktualisierungseinrede nicht entgegenstehe, ist mit Bundesrecht unvereinbar (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

    Infolge der Neufassung dieser Bestimmung in Verbindung mit der dazu gegebenen Gesetzentwurfsbegründung (BTDrucks 11/5961, S. 23) kann an der zu § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG a.F. (Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983, BGBl I S. 645) ergangenen Rechtsprechung des Senats nicht festgehalten werden, wonach ein Auszubildender auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes noch die Aktualisierung der Berechnung verlangen konnte, wenn er erst nach Vorliegen des Steuerbescheides seiner Eltern erkennen konnte, dass deren im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum erzieltes Einkommen zu höheren Anrechnungen auf den Bedarf und damit zur Rückforderung geleisteter Förderungsbeträge führte (Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 7.78 - BVerwGE 58, 200 bzw. Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 1; bestätigend Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 42.82 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 6; Urteil vom 21. November 1991 - BVerwG 5 C 32.87 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 18).

    Der Wille des Gesetzgebers, mit der Neufassung des § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG a.F. die Grundlage zu entziehen, kommt in der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs (BTDrucks 11/5961, S. 23) hinreichend zum Ausdruck.

  • BSG, 17.03.2009 - B 14 AS 61/07 R

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Absetzung von Schulgeld und

    Deshalb kommen nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II - wie bereits zuvor nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 BAföG bzw § 26 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - in diesen Fällen ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Betracht (vgl zur Begründung BR-Drucks 548/89, S 47, 65; BR-Drucks 548/1/89, S 5; BT-Drucks 11/5961, S 20 und 25).

    Die weitergehende Begünstigung, die sich im Wesentlichen aus der individuellen Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II ergibt, ist eine vom Gesetzgeber schon mit Einführung der Vorgängervorschriften zu § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II bewusst in Kauf genommene Folge der Verknüpfung der insgesamt pauschalierten und nicht durchgehend bedarfsdeckenden Ausbildungsförderung mit der an den konkreten Umständen des Einzelfalles orientierten Grundsicherung (vgl etwa BT-Drucks 11/5961, S 25 und BT-Drucks 16/1410, S 24).

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