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16.06.2010

Bundestag - Drucksache 17/2190

Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT, Urheber: Haushaltsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2010 S. 1112   

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BGBl. I 2010 S. 1112 (https://dejure.org/2010,85360)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben am 10.08.2010, Seite 1112
  • Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
  • vom 03.08.2010

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (10)

  • 03.06.2010   BT   Jobcenter (in: Debatten im Bundestag von Mittwoch, 16 Juni, bis Freitag, 18. Juni 2010)
  • 07.06.2010   BT   Geteiltes Echo auf geplante Reform der Jobcenter
  • 11.06.2010   BT   Regierung bringt Gesetzentwurf zur Jobcenter-Reform ein - wortgleich mit Entwurf der Fraktionen von CDU/CSU, SPD und FDP - Bundesrat sieht Änderungsbedarf
  • 11.06.2010   BT   Reform der Jobcenter (in: Beschlüsse des Bundestages am 17. und 18. Juni)
  • 14.06.2010   BT   Grundgesetzänderung für die Jobcenter
  • 14.06.2010   BT   Jobcenter-Reform verabschiedet
  • 14.06.2010   BT   Kooperation bei Jobcentern auf neue Grundlage gestellt
  • 14.06.2010   BT   Jobcenter-Reform verabschiedet
  • 16.06.2010   BT   Grünes Licht für Jobcenter-Reform und dazugehörige Grundgesetz-Änderung
  • 02.07.2010   BT   Unterrichtung des parlamentarischen Beirats angenommen (in: Beschlüsse des Bundestages am 1. und 2. Juli)
 
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Wird zitiert von ... (75)

  • BSG, 17.02.2015 - B 14 KG 1/14 R

    Kinderzuschlag nach § 6a BKGG 1996 - Einkommens- bzw Vermögensberücksichtigung -

    Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung (des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.8.2010, BGBl I 1112, im Folgenden: SGB II aF) sowie nach dem seit dem 1.4.2011 geltenden § 11 Abs. 1 Satz 1, § 11a Abs. 1, 2 SGB II (idF der Neubekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850, im Folgenden: SGB II nF) sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper und Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG zu berücksichtigen.
  • BSG, 14.05.2020 - B 14 AS 28/19 R

    Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Das hat der Senat bereits zu § 44b SGB II (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) entschieden (BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr. 3, RdNr 19) und hat der Sache nach unverändert Bestand für die seit dem 1.1.2011 geltende Rechtslage durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende (GrSiWEntG) vom 3.8.2010 (BGBl I 1112) .
  • BSG, 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unwirksamkeit der Übertragung der Aufgaben

    Darauf baut zudem die Öffnungsklausel des § 44b Abs. 4 SGB II auf (hier idF des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3.8.2010, BGBl I 1112; nunmehr § 44b Abs. 4 Satz 1 SGB II) , soweit sie eine Übertragung "einzelne(r)" Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung auf ihre Träger erlaubt und hierfür eine entsprechende Entscheidung voraussetzt; das steht einem Selbsteintrittsrecht eines der Träger in einzelne Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung ebenfalls weiterhin entgegen (so bereits zur früheren Rechtslage BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr. 3, RdNr 19 mwN; ebenso Fischer in Estelmann, SGB II, § 44b RdNr 70, Stand Dezember 2014) .

    a) § 44b Abs. 4 SGB II (nunmehr § 44b Abs. 4 Satz 1 SGB II) bestimmt: "Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen." Durch diese mit dem Gesetz vom 3.8.2010 (BGBl I 1112) eingefügte Öffnungsklausel hat der Gesetzgeber - anders als nach der Rechtslage zuvor (zu ihr vgl BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr. 3) - eine ausdrückliche Grundlage dafür geschaffen, nach § 44b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II grundsätzlich der gemeinsamen Einrichtung zugewiesene Aufgaben durch einen ihrer Träger wahrnehmen zu lassen.

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Gesetzgebung
   17-G019   

Anhängiges Verfahren
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17-G019 (https://dejure.org/9999,79224)
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Sonstiges (3)

  • 16.06.2010

    Bundestag - Drucksache 17/2190

    Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT, Urheber: Haushaltsausschuss

    Deutscher Bundestag PDF (Sonstiges)
  • 04.05.2010

    Bundestag - Drucksache 17/1555

    Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD

    Deutscher Bundestag PDF (Sonstiges)
  • 16.06.2010

    Bundestag - Drucksache 17/2188

    Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Arbeit und Soziales

    Deutscher Bundestag PDF (Sonstiges)
 
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Wird zitiert von ... (52)

  • BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 410/13

    Übergang von Arbeitsverhältnissen nach § 6c Abs. 1 SGB II

    Insoweit sind die kommunalen Träger auf personelle Kontinuität und die Erfahrungen und Fachkompetenz der Beschäftigten der Bundesagentur angewiesen (BT-Drs. 17/1555 S. 19) .

    Da es sich bei der Wiedereinstellung iSd. § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II nicht um einen Übertritt kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers, sondern um die vertragliche Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses handelt (vgl. etwa BAG 24. September 2015 - 6 AZR 511/14 - Rn. 21 ff.) , setzt die Wiedereinstellung allerdings die Zustimmung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin voraus (vgl. auch BT-Drs. 17/1555 S. 20) .

    Auch soll gewährleistet werden, dass der kommunale Träger eigenes Personal mit besonderen Kompetenzen im Bereich der Leistungserbringung und Arbeitsvermittlung bzw. eigene Führungskräfte einsetzen kann, um sich für eine erfolgreiche Trägerschaft auszustatten (BT-Drs. 17/1555 S. 17) .

    Insoweit sind die kommunalen Träger auf personelle Kontinuität und die Erfahrungen und Fachkompetenz der Beschäftigten der Bundesagentur angewiesen (BT-Drs. 17/1555 S. 19) .

    Da alle Aufgaben übergehen, für die die Bundesagentur im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig ist, geht nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II auch das gesamte Personal, das diese Aufgaben seit mindestens 24 Monaten wahrgenommen hat, zunächst zum zugelassenen Träger über (vgl. BT-Drs. 17/1555 S. 19) .

    Dort heißt es hierzu lediglich, die kommunalen Träger seien "auf personelle Kontinuität und die Erfahrungen und Fachkompetenz der Beschäftigten der Bundesagentur angewiesen" (BT-Drs. 17/1555 S. 19) bzw. es werde davon ausgegangen, "dass Beschäftigte, die die Aufgabe bisher im Wege der Amtshilfe wahrnehmen, auch in Zukunft beim kommunalen Träger eingesetzt werden" (BT-Drs. 17/1555 S. 19 f.) .

    insoweit eine funktionsfähige Einheit zur Verfügung gestellt werden (vgl. BT-Drs. 17/1555 S. 19) .

    Der Gesetzgeber hat die Frage einer etwaigen Einwirkungsmöglichkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse gesehen, ein arbeitsrechtliches Erfordernis für eine solche Einwirkungsmöglichkeit aber ausschließlich für den Fall der Wiedereinstellung nach § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II geregelt (vgl. BT-Drs. 17/1555 S. 20) und damit zum Ausdruck gebracht, dass in anderen Fällen des Arbeitgeberwechsels eine solche Einwirkungsmöglichkeit nicht bestehen soll.

    Der Gesetzgeber hat die Regelung in § 6c Abs. 1 SGB II in Ausfüllung des ihm durch Art. 91e Abs. 3 GG eingeräumten Gestaltungsauftrags bei der Umsetzung von Art. 91e Abs. 2 Satz 1 GG geschaffen, wonach als Ausnahme von der in Art. 91e Abs. 1 GG als Regelfall vorgesehenen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in gemeinsamen Einrichtungen (vgl. BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 155, BVerfGE 137, 108; BT-Drs. 17/1554 S. 4) ausdrücklich die Verwaltungsform der alleinigen kommunalen Aufgabenwahrnehmung zugelassen ist (vgl. dazu BT-Drs. 17/1555 S. 19).

    Mit der in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II getroffenen Regelung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, sicherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bei Zulassung weiterer kommunaler Träger gewährleistet bleibt (vgl. BT-Drs. 17/1555 S. 19) .

    Damit wird dem besonderen öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit der Grundsicherung Rechnung getragen (vgl. BT-Drs. 17/1555 S. 19) .

    Dem kommunalen Träger sollte in ausreichendem Umfang qualifiziertes und hinreichend einschlägig berufserfahrenes Personal zur Verfügung gestellt werden (vgl. BT-Drs. 17/1555 S. 19) .

  • BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 1073/12

    Gesetzlicher Übergang eines Arbeitsverhältnisses nach § 6c Abs. 1 SGB II -

    Insoweit sind die kommunalen Träger auf personelle Kontinuität und die Erfahrungen und Fachkompetenz der Beschäftigten der Bundesagentur angewiesen (BT-Drs. 17/1555 S. 19) .

    Da es sich bei der Wiedereinstellung iSd. § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II nicht um einen Übertritt kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers, sondern um die vertragliche Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses handelt (vgl. etwa BAG 24. September 2015 - 6 AZR 511/14 - Rn. 21 ff.) , setzt die Wiedereinstellung allerdings die Zustimmung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin voraus (vgl. auch BT-Drs. 17/1555 S. 20).

    Auch soll gewährleistet werden, dass der kommunale Träger eigenes Personal mit besonderen Kompetenzen im Bereich der Leistungserbringung und Arbeitsvermittlung bzw. eigene Führungskräfte einsetzen kann, um sich für eine erfolgreiche Trägerschaft auszustatten (BT-Drs. 17/1555 S. 17) .

    Insoweit sind die kommunalen Träger auf personelle Kontinuität und die Erfahrungen und Fachkompetenz der Beschäftigten der Bundesagentur angewiesen (BT-Drs. 17/1555 S. 19) .

    Da alle Aufgaben übergehen, für die die Bundesagentur im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig ist, geht nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II auch das gesamte Personal, das diese Aufgaben seit mindestens 24 Monaten wahrgenommen hat, zunächst zum zugelassenen Träger über (vgl. BT-Drs. 17/1555 S. 19) .

    Dort heißt es hierzu lediglich, die kommunalen Träger seien "auf personelle Kontinuität und die Erfahrungen und Fachkompetenz der Beschäftigten der Bundesagentur angewiesen" (BT-Drs. 17/1555 S. 19) bzw. es werde davon ausgegangen, "dass Beschäftigte, die die Aufgabe bisher im Wege der Amtshilfe wahrnehmen, auch in Zukunft beim kommunalen Träger eingesetzt werden" (BT-Drs. 17/1555 S. 19 f.) .

    insoweit eine funktionsfähige Einheit zur Verfügung gestellt werden (vgl. BT-Drs. 17/1555 S. 19) .

    Der Gesetzgeber hat die Frage einer etwaigen Einwirkungsmöglichkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse gesehen, ein arbeitsrechtliches Erfordernis für eine solche Einwirkungsmöglichkeit aber ausschließlich für den Fall der Wiedereinstellung nach § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II geregelt (vgl. BT-Drs. 17/1555 S. 20) und damit zum Ausdruck gebracht, dass in anderen Fällen des Arbeitgeberwechsels eine solche Einwirkungsmöglichkeit nicht bestehen soll.

    Der Gesetzgeber hat die Regelung in § 6c Abs. 1 SGB II in Ausfüllung des ihm durch Art. 91e Abs. 3 GG eingeräumten Gestaltungsauftrags bei der Umsetzung von Art. 91e Abs. 2 Satz 1 GG geschaffen, wonach als Ausnahme von der in Art. 91e Abs. 1 GG als Regelfall vorgesehenen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in gemeinsamen Einrichtungen (vgl. BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 155, BVerfGE 137, 108; BT-Drs. 17/ 1554 S. 4) ausdrücklich die Verwaltungsform der alleinigen kommunalen Aufgabenwahrnehmung zugelassen ist (vgl. dazu BT-Drs. 17/1555 S. 19) .

    Mit der in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II getroffenen Regelung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, sicherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bei Zulassung weiterer kommunaler Träger gewährleistet bleibt (vgl. BT-Drs. 17/1555 S. 19) .

    Damit wird dem besonderen öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit der Grundsicherung Rechnung getragen (vgl. BT-Drs. 17/1555 S. 19) .

    Dem kommunalen Träger sollte in ausreichendem Umfang qualifiziertes und hinreichend einschlägig berufserfahrenes Personal zur Verfügung gestellt werden (vgl. BT-Drs. 17/1555 S. 19) .

  • BSG, 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unwirksamkeit der Übertragung der Aufgaben

    Nur das entspricht von dem insoweit unveränderten Wortlaut abgesehen ("die Aufgaben") der Intention des Gesetzgebers, die Leistungsberechtigten in der gemeinsamen Einrichtung weiterhin nur an eine Stelle zu verweisen und die SGB II-Träger demzufolge grundsätzlich alle Aufgaben nach dem SGB II durch sie wahrnehmen zu lassen (Grundsatz der Gesamtwahrnehmung; BT-Drucks 17/1555 S 23; vgl auch BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 39/14 R - BSGE 118, 301 = SozR 4-4200 § 52 Nr. 1, RdNr 14) .

    Ergänzt durch § 44b Abs. 5 SGB II ("Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.") soll das die Verlagerung von Aufgaben ermöglichen, die von einem der Grundsicherungsträger zweckmäßiger auszuführen seien als von der gemeinsamen Einrichtung selbst (vgl BT-Drucks 17/1555 S 24) .

    Da die Übertragungsentscheidung hiernach ausschließlich von ihr zu treffen ist und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung entsprechende Beschlüsse gemäß § 44d Abs. 1 Satz 3 SGB II durch Vereinbarungen mit den übernehmenden Trägern (vgl BT-Drucks 17/1555 S 24) nur "auszuführen" hat, muss sich schon aus dem Übertragungsbeschluss der Trägerversammlung in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise ergeben, welche Aufgaben im Einzelnen abweichend von § 44b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II durch einen Träger der gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden sollen.

    a) Nach der der Übertragungsregelung des § 44b Abs. 4 SGB II zugrunde liegenden Konzeption soll die von dem Grundsatz der einheitlichen Aufgabenwahrnehmung abweichende Übertragung von Zuständigkeiten der gemeinsamen Einrichtung auf einen ihrer Träger rechtsgeschäftlich erfolgen (vgl BT-Drucks 17/1555 S 26) , also durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Insoweit spricht § 44d Abs. 1 SGB II schon dem Wortlaut nach dafür, dass die dafür vorausgesetzte organschaftliche Vertretungsmacht der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung erst und nur durch eine (den dargelegten Anforderungen genügende) Entscheidung der Trägerversammlung nach § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB II begründet wird.

    Ihr liegen indes unbeschränkte Geschäftsführungsfunktionen nur zugrunde, soweit es die Führung der Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung betrifft (§ 44d Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II) , also bezogen auf ihre laufenden Angelegenheiten (vgl zu diesem Begriffsverständnis nur Weißenberger in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 44d RdNr 8) ; insoweit sind die Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung zugewiesen (vgl BT-Drucks 17/1555 S 26) .

  • LSG Bayern, 29.04.2014 - L 7 AS 260/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vollstreckung eines bestandskräftigen

    Nach dem Schreiben des Bg vom 9.4.2014 hat die Trägerversammlung den Forderungseinzug der BA übertragen, vgl. § 44c Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II. Die BA ist für diese übertragene Aufgabe Träger der Grundsicherung (a.A. SG Darmstadt, Beschluss vom 28.3.2013, S 13 SF 7/13 E Rz 12 mit der Folge, dass die BA nicht als Grundsicherungsträger von Pauschgebühren wegen § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X befreit ist) und damit auch alleinige Vollstreckungsanordnungsbehörde, gegen die sich das Begehren der Bf auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nunmehr in erster Linie richtet (vgl. SG Kiel, Beschluss vom 06.02.2014, S 21 SF 98/13 E unter Hinweis auf die Antwort der Bundesregierung vom 08.12.2012 auf eine kleine Anfrage von Abgeordneten BT-Drucks. 17/1555 S. 24).
  • OVG Hamburg, 24.04.2013 - 1 Bf 74/12

    Gesetzliche Zuweisung von bei der ARGE beschäftigten Landesbeamten zu einer

    Als Ergebnis wurden u.a. durch die Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP die Entwürfe zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e) und zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende (BT-Drs. 17/1554 und 17/1555) in den Bundestag eingebracht, gemeinsam beraten und im Juni 2010 beschlossen; der Bundesrat stimmte den Gesetzentwürfen am 9. Juli 2010 zu (BR-Plenarprotokoll 873, S. 245; BR-Drs. 348/10 und 349/10).

    Sie sind eine Mischbehörde aus Bundes- und Landesbehörde ohne eigene Dienstherreneigenschaft, welche die Aufgaben der Träger auf dem Gebiet der Grundsicherung wahrnimmt; sie ist nicht selbst Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 44b Abs. 1 SGB II; BT-Drs. 17/1555 S. 23).

    Unschädlich ist, dass im Allgemeinen Teil der Begründung des "Entwurfes eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende" die Gesetzgebungskompetenz des Bundes als aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG folgend aufgeführt wird (BT-Drs. 17/1555 S. 15).

    Bei dem Erlass von Bundesgesetzen besteht keine Verpflichtung, die Gesetzgebungskompetenz zutreffend zu begründen; zudem ist jedenfalls in den einleitenden Ausführungen zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/1555 S. 1) ausgeführt, dass der Gesetzentwurf auf der Grundlage des beschlossenen Entwurfs einer Grundgesetzänderung (Art. 91e GG) erfolgt.

    Die feste Zuweisung an die Jobcenter für fünf Jahre - unabhängig von der Dauer der Zuweisung an die Arbeitsgemeinschaften - verfolgt das Ziel, die durch die Reform der Organisation der Grundsicherung der Arbeit neu geschaffenen Jobcenter in der Anfangsphase mit einem möglichst verlässlichen Personalkörper auszustatten und keine unnötigen Personalbewegungen stattfinden zu lassen (vgl. BT-Plenarprotokoll 17/49 S. 4954), um so die Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung gerade in der Anfangsphase zu sichern (BT-Drs. 17/1555 S. 16, 28).

    Es begegnet keinen Bedenken, dass die Länder den Jobcentern, die einen Teil der von den Ländern zu erledigenden Aufgaben zu bewältigen haben, das für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige Personal zur Verfügung stellen und die entsprechenden Planstellen und Stellen überweisen, § 44k Abs. 1 SGB II (vgl. auch BT-Drs. 17/1555 S. 28 zu § 44g SGB II).

    Außerdem kann der Dienstherr mit einer Frist von drei Monaten aus dienstlichen Gründen die Zuweisung beenden, § 44g Abs. 5 Nr. 1 SGB II (Gagel, SGB II, Stand Oktober 2011, § 44g SGB II Rn. 14; BT-Drs. 17/1555 S. 28).

  • BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 321/15

    Verkürzung der Stufenlaufzeit - Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht

    Die Revision berücksichtigt bei dieser Argumentation nicht, dass der Gesetzgeber ungeachtet seines Ziels, durch die dem Geschäftsführer nach § 44d Abs. 4 SGB II übertragenen Befugnisse die "weitgehende" Gleichbehandlung des Personals sowie eine einheitliche Personalführung und -steuerung in den gemeinsamen Einrichtungen zu erreichen (BT-Drs. 17/1555 S. 26) , gemäß § 44g Abs. 4 Satz 1 SGB II die arbeitsrechtliche Stellung der zugewiesenen Arbeitnehmer unberührt gelassen hat.

    c) Darüber hinaus hat die Geschäftsführerin des Jobcenters als Vorgesetzte der Klägerin (vgl. zu dieser Funktion: BAG 23. Juni 2015 - 9 AZR 261/14 - Rn. 20; BVerwG 1. Oktober 2014 - 6 P 15.13 - Rn. 14; BT-Drs. 17/1555 S. 26) zur Umsetzung der Empfehlung von Führungskräften, einzelnen Beschäftigten des Jobcenters leistungsbezogen einen vorgezogenen Stufenaufstieg zu gewähren, keine Regel gesetzt, die sie unterschiedlich auf die Klägerin als kommunale Beschäftigte einerseits und Beschäftigte, die von der Bundesagentur für Arbeit zugewiesen worden sind, andererseits angewandt hätte.

  • BAG, 24.09.2015 - 6 AZR 511/14

    Wiedereinstellung nach § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II - Wegfall einer Funktionsstufe

    Dies dient der Planungssicherheit auch der Arbeitnehmer (vgl. BT-Drs. 17/1555 S. 20) .

    Dieser ging davon aus, dass eine Wiedereinstellung nicht ohne Zustimmung des jeweiligen Arbeitnehmers möglich ist (BT-Drs. 17/1555 S. 20) .

    Nach § 6c Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB II verbleibt dem Träger aber die Möglichkeit, der Beklagten 10 % des zunächst vollständig übergegangenen Personals wieder zur Verfügung zu stellen (vgl. BT-Drs. 17/1555 S. 20) .

    Außerdem wird gewährleistet, dass die Kommune eigenes Personal mit besonderen Kompetenzen im Bereich der Leistungserbringung und Arbeitsvermittlung beziehungsweise eigene Führungskräfte einsetzen kann (BT-Drs. 17/1555 S. 17) .

    Die Wiedereinstellung kann nur mit seiner Zustimmung und muss zu den bisherigen Bedingungen erfolgen (BT-Drs. 17/1555 S. 20; Rixen/Weißenberger in Eicher/Spellbrink SGB II 3. Aufl. § 6c Rn. 3; Gagel/Luik SGB II Stand April 2014 § 6c Rn. 22; Meyerhoff in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB II 4. Aufl. § 6c Rn. 20) .

  • BAG, 19.12.2018 - 7 ABR 80/16

    Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - Bundesagentur für Arbeit -

    Diese Befugnisse verbleiben bei den jeweiligen Trägern, die weiterhin Dienstherren oder Arbeitgeber sind (vgl. BT-Drs. 17/1555 S. 26; BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - Rn. 32 mwN, BAGE 149, 277) .

    Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Zustimmungsvorbehalt des Geschäftsführers sicherstellen, dass qualifiziertes und für die Erfüllung der Aufgaben des Jobcenters geeignetes Personal für die ordnungsgemäße und reibungslose Umsetzung der Aufgaben der Grundsicherung sorgt (BT-Drs. 17/1555 S. 28; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg 28. November 2013 - OVG 62 PV 18.12 - zu II der Gründe) .

  • BAG, 20.06.2018 - 7 ABR 39/16

    Schwerbehindertenvertretung - Jobcenter - Anhörung

    Durch die in der Trägerverantwortung der Bundesagentur für Arbeit stehende Nutzung zentraler Verfahren der Informationstechnik soll eine einheitliche Leistungserbringung und Vermittlung, eine höhere Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie eine einheitliche Haushaltsbewirtschaftung sichergestellt werden (BT-Drs. 17/1555 S. 31) .

    Im Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 4. Mai 2010 (BT-Drs. 17/1555 S. 31) heißt es zur Begründung des neu eingefügten Absatzes 3 in § 50 SGB II:.

  • BAG, 17.03.2016 - 6 AZR 96/15

    Gesetzlicher Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 6c SGB II - Stufenlaufzeit

    Er wollte nur sicherstellen, dass die bei der Optionskommune geltenden tarifvertraglichen Regelungen auf die übergehenden Arbeitsverhältnisse Anwendung finden (BT-Drs. 17/1555 S. 20) .

    Der Beklagte bezieht sich insoweit auf die Gesetzesmaterialien zu § 6c Abs. 3 und Abs. 5 SGB II (BR-Drs. 226/10 S. 31, inhaltlich gleichlautend BT-Drs. 17/1555 S. 20) und entnimmt diesen den Willen des Gesetzgebers, etwaige Entgeltnachteile allein durch die nach § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II zu zahlende Ausgleichszulage auszugleichen.

    Diese Passage der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/1555 S. 20) bezieht sich allein auf die Berechnung der Ausgleichszulage.

  • BAG, 09.09.2015 - 7 AZR 190/14

    Sachgrundlose Befristung - Schriftform - Treu und Glauben

  • BAG, 15.10.2014 - 7 ABR 71/12

    Schwerbehindertenvertretung - Zuständigkeit - Jobcenter

  • BAG, 16.04.2015 - 6 AZR 142/14

    Übergang gemäß § 6c SGB II - Stufenzuordnung

  • BVerwG, 17.05.2017 - 5 P 2.16

    Behördenorganisation; Bundesagentur für Arbeit; Datenverarbeitung;

  • BVerwG, 01.10.2014 - 6 P 16.13

    Beteiligungsrecht des Personalrats bei gemeinsamen Einrichtungen

  • BVerwG, 01.10.2014 - 6 P 15.13

    Beteiligungsrecht des Personalrats bei gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter)

  • BVerwG, 01.10.2014 - 6 P 14.13

    Beteiligungsrecht des Personalrats bei gemeinsamen Einrichtungen

  • LAG Baden-Württemberg, 08.10.2012 - 1 Sa 22/12

    Gesetzlicher Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Bundesagentur für Arbeit

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.04.2014 - 6 Sa 555/13

    Wiedereinstellung nach § 6c Abs 1 S 4 SGB 2 - keine Analoge Anwendung von § 6c

  • BGH, 06.05.2019 - AnwZ (Brfg) 38/17

    Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

  • BVerwG, 01.10.2014 - 6 P 13.13

    Mitbestimmung im Jobcenter bei Übertragung einer niedriger zu bewertenden

  • BVerwG, 26.02.2015 - 2 C 1.14

    Aussetzung des Verfahrens; analoge Anwendung; Übertritt eines Beamten kraft

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2013 - 20 A 1399/12

    Auslegung der für die Abgrenzung der Befugnisse des Geschäftsführers einer

  • VG Berlin, 21.10.2019 - 5 K 97.17

    Feststellungsbegehren der Gleichstellungsbeauftragten bezüglich der Beteiligung

  • BVerwG, 18.01.2013 - 6 PB 17.12

    Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit; Zuweisung von Tätigkeiten beim

  • LSG Thüringen, 11.06.2015 - L 6 SF 502/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Übertragung der Aufgabe des Forderungseinzugs

  • BVerwG, 26.02.2015 - 2 C 5.14

    Anforderungen an den Übertritt aus dem Dienst der Bundesagentur für Arbeit

  • BVerwG, 19.02.2019 - 5 P 7.17

    Bundesagentur für Arbeit; Eingruppierung; Entwicklungsstufe; Funktionsstufe;

  • BVerwG, 20.09.2018 - 2 C 12.18

    Ausgleichszulage; Gebot der größtmöglichen Wahrung der Rechtsstellung des kraft

  • BVerwG, 20.09.2018 - 2 C 14.18

    Übertritt eines Beamten aus dem Dienst der Bundesagentur für Arbeit in den des

  • BVerwG, 20.09.2018 - 2 C 13.18

    Übertritt eines Beamten aus dem Dienst der Bundesagentur für Arbeit in den Dienst

  • BVerwG, 20.09.2018 - 2 C 10.18

    Übertritt eines Beamten aus dem Dienst der Bundesagentur für Arbeit in den Dienst

  • BVerwG, 26.02.2015 - 2 C 4.14

    Anforderungen an den Übertritt aus dem Dienst der Bundesagentur für Arbeit

  • BVerwG, 26.02.2015 - 2 C 2.14

    Anforderungen an den Übertritt von Arbeitnehmern auf weitere kommunale Träger

  • BVerwG, 26.02.2015 - 2 C 3.14

    Anforderungen an den Übertritt aus dem Dienst der Bundesagentur für Arbeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2013 - 20 A 2189/12

    Beteiligung des Personalrats bei Personalmaßnahmen bzgl. Zuweisung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2013 - 20 A 2640/12

    Mitbestimmungsrecht bzgl. Gewährung einer tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe

  • BVerwG, 20.09.2018 - 2 C 11.18

    Wirksamkeit des Übertritts eines Beamten aus dem Dienst der beklagten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2013 - 62 PV 18.12

    Zuständige Personalvertretung für die Mitbestimmung beim Absehen von der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2013 - 20 A 500/12

    Personalrat, Arbeitsagentur, gemeinsame Einrichtung, Geschäftsführer,

  • LG Duisburg, 09.06.2011 - 7 T 66/11

    Rechtsnachfolge i.S.d. § 76 Abs. 3 SGB II erfordert entweder einen Wechsel der

  • OVG Saarland, 25.04.2013 - 4 A 234/12

    Personalvertretungsrechtliche Rechte von Beschäftigten der Bundesagentur für

  • LSG Hessen, 27.05.2016 - L 2 SF 15/16

    Sozialgerichtliches Verfahren; Pauschgebühr; Befreiung für Träger der

  • VG Karlsruhe, 21.01.2014 - 6 K 139/13

    Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten eines Jobcenters im

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.01.2016 - 23 TaBV 1039/15

    Zentrale Einführung von IT-Technik durch die Bundesagentur für Arbeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2012 - 20 A 1903/11

    Zustimmung des Personalrats bei Abordnung oder Versetzung von nicht

  • LAG Bremen, 05.06.2014 - 3 TaBV 32/12

    Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Einstellung von Beschäftigten

  • LAG Hamm, 21.02.2013 - 17 Sa 1603/12

    Abschmelzen der Ausgleichszahlung nach § 6 c Abs. 5 Satz 3 SGB II

  • LSG Thüringen, 19.02.2015 - L 6 SF 70/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kosten - Verpflichtung der Bundesagentur für

  • SG Reutlingen, 31.08.2015 - S 7 AS 758/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unwirksamkeit der Übertragung der Aufgabe des

  • VG Aachen, 28.09.2012 - 15 K 1481/12

    Berücksichtigung von zu einer anderen Dienststelle zugewiesenen Beschäftigten des

  • VG Arnsberg, 24.05.2012 - 21 K 1021/11

    Erfordernis eines Zustimmungsverfahrens nach § 47 Abs. 2 BPersVG im Zusammenhang

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