Synopse Polizeigesetz
Änderungen zum 22.11.2008

Die Änderung des Polizeigesetzes soll nach den Vorstellungen der Regierung eine effektive Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus in Baden-Württemberg ermöglichen. Die gesetzlichen Maßnahmen reichen von der

  • Ausweitung der Videoüberwachung im öffentlichen Raum (§ 21 PolG) über die
  • Bewegungsverfolgung von verdächtigen Personen (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 PolG),
  • Erhebung von Telekommunikations-Verkehrsdaten (§ 23a PolG),
  • erweiterte gezielte Kontrollen von Personen und Fahrzeugen (§ 25 PolG),
  • neuen Voraussetzungen für die Wohnraumüberwachung (§ 23 PolG),
  • erweiterter Beschlagnahme von Vermögenswerten (§ 33 PolG) bis hin zur
  • Erzwingung von Aussagen (§ 20 Abs. 1 PolG).

Das Abhören von Telefongesprächen und anderer Telekommunikation ist gemgegenüber im Rahmen der päventiv-polizeilichen Aufgaben weiterhin nicht vorgesehen.

Angezeigt werden im Folgenden alle zum 22.11.2008 novellierten Vorschriften des Polizeigesetzes. Die Änderungen selbst sind farblich hervorgehoben.

Hinweis zur Darstellung: Die Synopse wurde automatisiert mittels eines Programms erstellt, das auf Wortebene Entsprechungen zwischen alter und neuer Fassung möglichst weitgehend nebeneinander darstellt. Dadurch kann es in bestimmten Fällen zu einer ungewohnten Darstellung der Vergleichsfassungen kommen, die nicht dem amtlichen Gesetzestext entspricht, jedoch für die Zwecke der Synopse in Kauf genommen wird.

Druckfassung (PDF)
Änderung zum 22.11.08: Nr. 3 eingefügt, bisherige Nr. 3 bis 5 wurden Nr. 4 bis 6.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 4 PolG a.F. - Einschränkung von Grundrechten § 4 PolG n.F. - Einschränkung von Grundrechten
Durch polizeiliche Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes können im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt werden Durch polizeiliche Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes können im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt werden
1. das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), 1. das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
2. die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), 2. die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
3. 3. das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes),
die Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes), 4. die Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes),
4. die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes), 5. die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes),
5. das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes). 6. das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes).
Änderung zum 22.11.08: § 9a eingefügt.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 9a PolG Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger
(1) Maßnahmen nach §§ 20 bis 23, 25 bis 27, 29 bis 33, 35 und 36, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannte Person richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannte Person richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.
(2) Maßnahmen, durch die eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder 5 der Strafprozessordnung genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind abweichend von Absatz 1 zulässig, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit erforderlich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die in § 53a der Strafprozessordnung Genannten das Zeugnis verweigern dürften.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person die Gefahr verursacht hat.
Änderung zum 22.11.08: Absatz 3 geändert.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 12 PolG a.F. - Formerfordernisse § 12 PolG n.F. - Formerfordernisse
(1) Polizeiverordnungen müssen (1) Polizeiverordnungen müssen
1. die Rechtsgrundlage angeben, die zu ihrem Erlaß ermächtigt, 1. die Rechtsgrundlage angeben, die zu ihrem Erlaß ermächtigt,
2. die erlassende Behörde bezeichnen, 2. die erlassende Behörde bezeichnen,
3. darauf hinweisen, daß die nach § 15 erforderliche Zustimmung erteilt worden ist. 3. darauf hinweisen, daß die nach § 15 erforderliche Zustimmung erteilt worden ist.
(2) Polizeiverordnungen sollen (2) Polizeiverordnungen sollen
1. eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen, 1. eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,
2. in der Überschrift als Polizeiverordnung bezeichnet sein, 2. in der Überschrift als Polizeiverordnung bezeichnet sein,
3. den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft treten. 3. den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft treten.
(3) Fehlt eine Bestimmung über das Inkrafttreten, so tritt die Polizeiverordnung mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie amtlich bekanntgemacht worden ist. (3) Fehlt eine Bestimmung über das Inkrafttreten, so tritt die Polizeiverordnung mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden ist.
Änderung zum 22.11.08: Absatz 2 Satz 2 geändert.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 18 PolG a.F. - Ordnungswidrigkeiten § 18 PolG n.F. - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Polizeiverordnung zuwiderhandelt, soweit die Polizeiverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Polizeiverordnung zuwiderhandelt, soweit die Polizeiverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Sie beträgt mindestens 10 Deutsche Mark und höchstens 10 000 Deutsche Mark, bei Polizeiverordnungen der obersten Landesbehörden höchstens 50 000 Deutsche Mark. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Sie beträgt mindestens 5 Euro und höchstens 5 000 Euro, bei Polizeiverordnungen der obersten Landespolizeibehörden höchstens 25 000 Euro.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.
(4) Das fachlich zuständige Ministerium kann die Zuständigkeiten nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen. (4) Das fachlich zuständige Ministerium kann die Zuständigkeiten nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
Änderung zum 22.11.08: Absatz 1 Satz 2 geändert, Sätze 3 bis 10 eingefügt, bisheriger Satz 3 wurde Satz 11; Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 eingefügt, bisherige Nr. 2 und 3 wurden Nr. 3 und 4; Absatz 6 angefügt.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 20 PolG a.F. - Befragung und Datenerhebung § 20 PolG n.F. - Befragung und Datenerhebung
(1) Die Polizei kann jede Person befragen, wenn anzunehmen ist, daß sie sachdienliche Angaben machen kann, die zur Wahrnehmung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Die Person ist dabei verpflichtet, Name, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden. (1) Die Polizei kann jede Person befragen, wenn anzunehmen ist, daß sie sachdienliche Angaben machen kann, die zur Wahrnehmung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Die Person ist dabei verpflichtet, Name, Vorname, Datum und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. Dient die Befragung der Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte, ist die Person verpflichtet, über Satz 2 hinausgehende Angaben zu machen. § 9a bleibt unberührt. Zur Verweigerung der Auskunft ist eine Person in entsprechender Anwendung von § 52 Abs. 1 und 2 und § 55 der Strafprozessordnung berechtigt, soweit sie durch die Auskunft sich selbst oder einen Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach Satz 5 besteht nicht, wenn die Auskunft für die Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass ihr ein solches Recht zusteht. Besteht ein Auskunftsverweigerungsrecht nicht, dürfen die aus der Befragung gewonnenen Auskünfte nur zur Abwehr der in Satz 6 genannten Gefahren weiter verarbeitet werden. Wird die Auskunft unberechtigt verweigert, kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Dieses ist zuvor in bestimmter Höhe anzudrohen. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.
(2) Die Polizei kann Daten der in den §§ 6 oder 7 genannten Personen sowie anderer Personen erheben, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist und die Befugnisse der Polizei nicht anderweitig geregelt sind. (2) Die Polizei kann Daten der in den §§ 6 oder 7 genannten Personen sowie anderer Personen erheben, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist und die Befugnisse der Polizei nicht anderweitig geregelt sind.
(3) Der Polizeivollzugsdienst kann Daten über (3) Der Polizeivollzugsdienst kann Daten über
1. Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, daß sie künftig Straftaten begehen, 1. Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, daß sie künftig Straftaten begehen,
2. Kontakt- und Begleitpersonen einer der in Nummer 1 genannten Personen, 2. Kontakt- und Begleitpersonen einer der in Nummer 1 genannten Personen,
3. Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, daß sie Opfer von Straftaten werden, 3. Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, daß sie Opfer von Straftaten werden,
4. Personen im räumlichen Umfeld einer in besonderem Maß als gefährdet erscheinenden Person oder 4. Personen im räumlichen Umfeld einer in besonderem Maß als gefährdet erscheinenden Person oder
5. Zeugen, Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen 5. Zeugen, Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen
erheben, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. erheben, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Die Polizei kann Daten von Personen, (4) Die Polizei kann Daten von Personen,
1. deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden, 1. deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
2. die für 2. die für öffentliche Veranstaltungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, verantwortlich sind,
Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann, verantwortlich sind oder 3. die für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann, verantwortlich sind oder
3. die für besonders gefährdete Anlagen oder Einrichtungen verantwortlich sind, 4. die für besonders gefährdete Anlagen oder Einrichtungen verantwortlich sind,
erheben, soweit dies für die Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Angaben sollen sich auf Namen, Vornamen, Anschriften und alle Informationen über die Erreichbarkeit sowie auf die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen beschränken. Eine verdeckte Datenerhebung ist nicht zulässig. erheben, soweit dies für die Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Angaben sollen sich auf Namen, Vornamen, Anschriften und alle Informationen über die Erreichbarkeit sowie auf die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen beschränken. Eine verdeckte Datenerhebung ist nicht zulässig.
(5) Die Polizei kann ferner personenbezogene Daten erheben, wenn dies zum Schutz privater Rechte (§ 2 Abs. 2) oder zur Vollzugshilfe (§ 60 Abs. 4) erforderlich ist. (5) Die Polizei kann ferner personenbezogene Daten erheben, wenn dies zum Schutz privater Rechte (§ 2 Abs. 2) oder zur Vollzugshilfe (§ 60 Abs. 4) erforderlich ist.
(6) Die Polizei kann Daten von Personen erheben, soweit dies zur Erfüllung von ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
Änderung zum 22.11.08: § 21 neugefaßt.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 21 PolG a.F. - Offene Bild- und Tonaufzeichnungen § 21 PolG n.F. - Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen anfertigen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen (1) Der Polizeivollzugsdienst kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, die ein besonderes Gefährdungsrisiko aufweisen, Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen zur Erkennung und Abwehr von Gefahren anfertigen. Veranstaltungen und Ansammlungen weisen ein besonderes Gefährdungsrisiko auf, wenn
, daß sie dabei Ordnungswidrigkeiten mit erheblicher Bedeutung oder Straftaten begehen werden 1. auf Grund einer aktuellen Gefährdungsanalyse anzunehmen ist, dass Veranstaltungen und Ansammlungen vergleichbarer Art und Größe von terroristischen Anschlägen bedroht sind oder
. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 2. auf Grund der Art und Größe der Veranstaltungen und Ansammlungen erfahrungsgemäß erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen können.
(2) Der Polizeivollzugsdienst kann in den in § 26 Abs. 1 Nr. 3 genannten Objekten oder in deren unmittelbarer Nähe Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen anfertigen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß an oder in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, diese Objekte oder darin befindliche Sachen gefährdet sind. (2) Der Polizeivollzugsdienst kann in den in § 26 Abs. 1 Nr. 3 genannten Objekten oder in deren unmittelbarer Nähe Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen anfertigen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, diese Objekte oder darin befindliche Sachen gefährdet sind.
(3) Der Polizeivollzugsdienst und die Ortspolizeibehörden können zur Abwehr von Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit bedroht wird, oder zur Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit die in § 26 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte, soweit sie öffentlich zugängliche Orte sind, (3) Der Polizeivollzugsdienst oder die Ortspolizeibehörden können an öffentlich zugänglichen Orten Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen anfertigen, wenn sich die Kriminalitätsbelastung dort von der des Gemeindegebiets deutlich abhebt und Tat sachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch künftig mit der Begehung von Straftaten zu rechnen ist.
offen mittels Bildübertragung beobachten und Bildaufzeichnungen von Personen anfertigen. (4) Der Polizeivollzugsdienst kann in Gewahrsam genommene Personen offen mittels Bildübertragung beobachten, soweit dies zu ihrem oder zum Schutz des zur Durchführung des Gewahrsams eingesetzten Personals oder zur Verhütung von Straftaten in polizeilich genutzten Räumen erforderlich ist.
(4) Bild- und Tonaufzeichnungen sind unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Monaten zu löschen, soweit sie im Einzelfall nicht zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten, zur Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 zum Schutz privater Rechte, insbesondere zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, erforderlich sind. Bildaufzeichnungen nach Absatz 3 sind nach 48 Stunden zu löschen, soweit nicht die Voraussetzungen für eine Verwendung nach Satz 1 vorliegen. (5) Auf die Beobachtung mittels Bildübertragung und die Bild- und Tonaufzeichnung ist, sofern diese nicht offenkundig ist, in geeigneter Weise hinzuweisen. Bild- und Tonaufzeichnungen sind unverzüglich, spätestens jedoch nach vier Wochen zu löschen, soweit sie im Einzelfall nicht zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung, zur Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 zum Schutz privater Rechte, insbesondere zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, erforderlich sind. Die weitere Verarbeitung darf auch erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Die Bedeutung einer Ordnungswidrigkeit ist erheblich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Schaden für ein wichtiges Rechtsgut oder für andere Rechtsgüter in erheblichem Umfang droht oder wenn die betreffende Vorschrift ein sonstiges wichtiges Interesse der Allgemeinheit schützt.
Änderung zum 22.11.08: Absatz 1 Nr. 3 eingefügt, bisherige Nr. 3 wurde Nr. 4; Absatz 3 neugefaßt; Absatz 6 Sätze 1 und 2 geändert; Absatz 8 Satz 2 geändert.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 22 PolG a.F. - Besondere Mittel der Datenerhebung § 22 PolG n.F. - Besondere Mittel der Datenerhebung
(1) Besondere Mittel der Datenerhebung sind: (1) Besondere Mittel der Datenerhebung sind:
1. die voraussichtlich innerhalb einer Woche länger als 24 Stunden dauernde oder über den Zeitraum einer Woche hinaus stattfindende Observation (längerfristige Observation), 1. die voraussichtlich innerhalb einer Woche länger als 24 Stunden dauernde oder über den Zeitraum einer Woche hinaus stattfindende Observation (längerfristige Observation),
2. der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes auf Tonträger, 2. der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes auf Tonträger,
3. der 3. der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Feststellung des Aufenthaltsortes oder der Bewegungen einer Person oder einer beweglichen Sache,
Einsatz von Polizeibeamten unter Geheimhaltung ihrer wahren Identität (Verdeckte Ermittler). 4. der Einsatz von Polizeibeamten unter Geheimhaltung ihrer wahren Identität (Verdeckte Ermittler).
(2) Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen von den in § 20 Abs. 2 genannten Personen zur Abwehr einer erheblichen Gefahr oder von den in § 20 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 genannten Personen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erheben, wenn andernfalls die Wahrnehmung seiner Aufgaben gefährdet oder erheblich erschwert würde. (2) Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen von den in § 20 Abs. 2 genannten Personen zur Abwehr einer erheblichen Gefahr oder von den in § 20 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 genannten Personen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erheben, wenn andernfalls die Wahrnehmung seiner Aufgaben gefährdet oder erheblich erschwert würde.
(3) Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten durch eine längerfristige Observation, durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur selbsttätigen Bildaufzeichnung sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes auf Tonträger oder durch den Einsatz Verdeckter Ermittler von den in § 20 Abs (3) Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten durch eine längerfristige Observation, durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur selbsttätigen Bildaufzeichnung sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes auf Tonträger, durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Feststellung des Aufenthaltsortes oder der Bewegungen einer Person oder einer beweglichen Sache oder durch den Einsatz Verdeckter Ermittler
. 2 genannten Personen zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit und Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde Sach- und Vermögenswerte oder von den in § 20 Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Personen 1. zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit und Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde Sach- und Vermögenswerte über die in § 20 Abs. 2 genannten Personen oder
zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung 2. zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung über die in § 20 Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Personen
erheben, wenn andernfalls die Wahrnehmung seiner Aufgaben gefährdet oder erheblich erschwert würde. erheben, wenn andernfalls die Wahrnehmung seiner Aufgaben gefährdet oder erheblich erschwert würde.
(4) Daten dürfen auch dann nach Absatz 2 oder 3 erhoben werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (4) Daten dürfen auch dann nach Absatz 2 oder 3 erhoben werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(5) Straftaten mit erheblicher Bedeutung sind (5) Straftaten mit erheblicher Bedeutung sind
1. Verbrechen, 1. Verbrechen,
2. Vergehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit sie 2. Vergehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit sie
a) sich gegen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit einer oder mehrerer Personen oder bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte richten, a) sich gegen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit einer oder mehrerer Personen oder bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte richten,
b) auf den Gebieten des unerlaubten Waffen- oder Betäubungsmittelverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung oder des Staatsschutzes (§§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes) begangen werden, b) auf den Gebieten des unerlaubten Waffen- oder Betäubungsmittelverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung oder des Staatsschutzes (§§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes) begangen werden,
c) gewerbs-, gewohnheits-, serien-, bandenmäßig oder sonst organisiert begangen werden. c) gewerbs-, gewohnheits-, serien-, bandenmäßig oder sonst organisiert begangen werden.
(6) Der Einsatz von Mitteln nach Absatz 1, ausgenommen der verdeckte Einsatz technischer Mittel nach Nummer 2, bedarf der Anordnung eines Regierungspräsidenten, des Leiters des Landeskriminalamtes, eines Polizeipräsidiums, einer Polizeidirektion oder eines Abschnittes. Die Regierungspräsidenten sowie der Leiter des Landeskriminalamtes können die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Beamte des höheren Dienstes übertragen. (6) Der Einsatz von Mitteln nach Absatz 1, ausgenommen der verdeckte Einsatz technischer Mittel nach Nummer 2, bedarf der Anordnung eines Regierungspräsidenten oder des Leiters des Landeskriminalamtes, eines Polizeipräsidiums oder einer Polizeidirektion. Die Regierungspräsidenten, der Leiter des Polizeipräsidiums Stuttgart sowie der Leiter des Landeskriminalamtes können die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Beamte des höheren Dienstes übertragen.
(7) Bild- und Tonaufzeichnungen, die ausschließlich die nicht in Absatz 2 und 3 genannten Personen betreffen, sind unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Monaten zu löschen, soweit sie im Einzelfall nicht zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind. (7) Bild- und Tonaufzeichnungen, die ausschließlich die nicht in Absatz 2 und 3 genannten Personen betreffen, sind unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Monaten zu löschen, soweit sie im Einzelfall nicht zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind.
(8) Der Betroffene ist von einer Maßnahme nach Absatz 2 oder 3 zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann. Die Unterrichtung unterbleibt, wenn hierdurch ein Verdeckter Ermittler oder seine weitere Verwendung für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 gefährdet würde, sich an den die Maßnahme auslösenden Sachverhalt ein Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anschließt oder seit Beendigung der Maßnahme fünf Jahre verstrichen sind. (8) Der Betroffene ist von einer Maßnahme nach Absatz 2 oder 3 zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann. Die Unterrichtung unterbleibt, wenn hierdurch die weitere Verwendung des Verdeckten Ermittlers für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 oder Leben oder Gesundheit einer Person gefährdet würde, sich an den die Maßnahme auslösenden Sachverhalt ein Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anschließt oder seit Beendigung der Maßnahme fünf Jahre verstrichen sind.
Änderung zum 22.11.08: § 22a eingefügt.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 22a PolG Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten bei Kontrollen nach § 26 Abs. 1 durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel automatisch Bilder von Fahrzeugen aufzeichnen und deren Kennzeichen erfassen. Die Bildaufzeichnung nach Satz 1 darf auch erfolgen, wenn die Insassen der Fahrzeuge unvermeidbar betroffen werden. Datenerhebungen nach Satz 1 und 2 dürfen
1. nicht flächendeckend,
2. in den Fällen des § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht dauerhaft,
3. in den Fällen des § 26 Abs. 1 Nr. 4 und 5, wenn polizeiliche Erkenntnisse vorliegen, dass an der Kontrollstelle Straftaten oder im Kontrollbereich Straftaten nach § 100a der Strafprozessordnung stattfinden oder verhütet werden können, und
4. in den Fällen des § 26 Abs. 1 Nr. 6 nicht längerfristig
durchgeführt werden. Der Einsatz technischer Mittel nach Satz 1 ist in geeigneter Weise für Kontrollzwecke zu dokumentieren.
(2) Die ermittelten Kennzeichen dürfen automatisch mit dem Fahndungsbestand der Sachfahndungsdateien des beim Bundeskriminalamt nach den Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes in der jeweils geltenden Fassung geführten polizeilichen Informationssystems abgeglichen werden. Die Sachfahndungsdateien des polizeilichen Informationssystems umfassen auch die nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens zulässigen Ausschreibungen von Fahrzeugkennzeichen im Schengener Informationssystem. Der Abgleich nach Satz 1 beschränkt sich auf Kennzeichen von Fahrzeugen, die
1. zur polizeilichen Beobachtung, verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle nach § 25 dieses Gesetzes, §§ 163e und 463a der Strafprozessordnung, Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens oder § 17 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
2. auf Grund einer erheblichen Gefahr zur Abwehr einer Gefahr,
3. auf Grund des Verdachts einer Straftat für Zwecke der Strafverfolgung oder
4. aus Gründen der Strafvollstreckung
ausgeschrieben sind. Der Abgleich darf nur mit vollständigen Kennzeichen des Fahndungsbestands erfolgen.
(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten sind, sofern die erfassten Kennzeichen nicht im Fahndungsbestand enthalten sind, unverzüglich nach Durchführung des Datenabgleichs automatisch zu löschen. Die Datenerhebung und der Datenabgleich im Falle des Satzes 1 dürfen nicht protokolliert werden.
(4) Ist das ermittelte Kennzeichen im Fahndungsbestand enthalten (Trefferfall), dürfen das Kennzeichen, die Bildaufzeichnung des Fahrzeugs sowie Angaben zu Ort, Fahrtrichtung, Datum und Uhrzeit gespeichert werden. Das Fahrzeug und die Insassen dürfen im Trefferfall angehalten werden. Weitere Maßnahmen dürfen erst nach Überprüfung des Trefferfalls anhand des aktuellen Fahndungsbestands erfolgen. Die nach Satz 1 gespeicherten sowie durch weitere Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie nicht erforderlich sind
1. zu dem Zweck, für den das Kennzeichen in den Fahndungsbestand aufgenommen wurde,
2. zur Verfolgung von Straftaten oder
3. zur Abwehr einer Gefahr.
Änderung zum 22.11.08: § 23 neugefaßt.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 23 PolG a.F. - Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen § 23 PolG n.F. - Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten in oder aus Wohnungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 von den in §§ 6 und 7 sowie unter den Voraussetzungen des § 9 über die dort genannten Personen erheben, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person erforderlich ist. § 22 Abs. 7 gilt entsprechend. (1) Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten in oder aus Wohnungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 über die in den §§ 6 und 7 sowie unter den Voraussetzungen des § 9 über die dort genannten Personen erheben, wenn andernfalls die Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person gefährdet oder erheblich erschwert würde. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Die Maßnahme (2) Die Datenerhebung nach Absatz 1 darf nur angeordnet werden, soweit nicht auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Daten erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Abzustellen ist dabei insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander.
bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt werden soll. Sie ist zu befristen. § 31 Abs. 5 Satz 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme von einer der in § 22 Abs. 6 genannten Personen angeordnet werden; diese Anordnung bedarf der Bestätigung des Amtsgerichts. Sie ist unverzüglich herbeizuführen. (3) Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der Anordnung durch die in § 74a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Kammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die zuständige Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Sie muss, soweit bekannt, Name und Anschrift der Person enthalten, gegen die sich die Maßnahme richtet. In der Anordnung sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahme schriftlich zu bestimmen. Sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, solange die Voraussetzungen für die Maßnahme fortbestehen. Die Anordnung ist mit Gründen zu versehen. § 31 Abs. 5 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme von einer der in § 22 Abs. 6 genannten Personen angeordnet werden; diese Anordnung bedarf der Bestätigung des in Satz 1 genannten Gerichts. Sie ist unverzüglich herbeizuführen.
(3) Einer Anordnung durch das Amtsgericht bedarf es nicht, wenn technische Mittel ausschließlich zur Sicherung der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person verwendet werden; § 22 Abs. 6 gilt entsprechend. Aufzeichnungen aus einem solchen Einsatz (4) Einer Anordnung durch das Gericht bedarf es nicht, wenn technische Mittel ausschließlich zur Sicherung der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen verwendet werden; § 22 Abs. 6 gilt entsprechend.
sind unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate (5) Die Datenerhebung nach Absatz 1 ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Sie darf fortgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Bis zum Zeitpunkt der Unterbrechung erhobene Daten, die dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnen sind, dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Maßnahme ist abzubrechen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen. Der Abbruch ist dem Gericht mitzuteilen.
nach dessen (6) Die Betroffenen sind von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme oder der bei dem polizeilichen Einsatz eingesetzten Personen geschehen kann. Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald der Stand des Ermittlungsverfahrens dies zulässt. Erfolgt die Benachrichtigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der richterlichen Zustimmung. Die richterliche Entscheidung ist vorbehaltlich einer anderen richterlichen Anordnung jeweils nach einem Jahr erneut einzuholen. Eine Unterrichtung kann mit richterlicher Zustimmung auf Dauer unterbleiben, wenn
1. überwiegende Interessen einer betroffenen Person entgegenstehen oder
2. die Identität oder der Aufenthalt einer betroffenen Person nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden können oder
3. seit Beendigung der Maßnahme fünf Jahre verstrichen sind.
Über die Zustimmung entscheidet das in Absatz 3 genannte Gericht. Bedurfte die Maßnahme nicht der richterlichen Anordnung, ist für die Zustimmung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat, die die Maßnahme angeordnet hat.
Beendigung zu löschen, soweit sie nicht (7) Nach Absatz 1 und 4 erlangte personenbezogene Daten sind besonders zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch die Empfänger aufrechtzuerhalten. Nach Absatz 1 und 4 erlangte personenbezogene Daten dürfen für den Zweck gespeichert, verändert und genutzt werden, für den sie erhoben wurden. Die Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung ist auch zulässig, soweit dies
1. zur Abwehr einer anderen unmittelbar bevorstehenden Gefahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder
zur Verfolgung von Straftaten 2. zur Aufklärung von Straftaten, die nach der Strafprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung die Wohnraumüberwachung rechtfertigen,
erforderlich sind. erforderlich ist.
(4) § 22 Abs. 8 gilt entsprechend. Die anderweitige Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung personenbezogener Daten, die aus einer Maßnahme nach Absatz 4 erlangt worden sind, ist nur zulässig, soweit dies zu den in Satz 4 genannten Zwecken erforderlich ist und wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Im Übrigen sind personenbezogene Daten aus einer Maßnahme nach Absatz 4 oder solche, die ausschließlich in Absatz 1 Satz 2 genannte Personen betreffen, unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme zu löschen.
(5) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über den nach Absatz 1 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 3 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Landtag bestimmtes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. (8) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über den nach Absatz 1 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 4 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Landtag bestimmtes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus.
Änderung zum 22.11.08: § 23a eingefügt.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 23a PolG Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten im Sinne des § 96 Abs. 1 und § 113a des Telekommunikationsgesetzes erheben
1. über die in den §§ 6 und 7 sowie unter den Voraussetzungen des § 9 über die dort genannten Personen, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person erforderlich ist, oder
2. über
a) Personen, wenn konkrete Planungen oder Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie schwerwiegende Straftaten begehen werden,
b) Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die Planung oder Vorbereitung von schwerwiegenden Straftaten einer in Buchstabe a genannten Person ganz oder teilweise eingeweiht sind oder deren Pläne aktiv unterstützen, sowie
c) Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
aa) dass sie Mitteilungen entgegennehmen, die für eine in Buchstabe a oder b genannte Person bestimmt sind oder von ihr herrühren, oder
bb) dass ihre Kommunikationseinrichtung von einer solchen Person benutzt wird, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten erforderlich ist.
Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 dürfen nur bei Telekommunikationsanschlüssen oder Endgeräten der in Satz 1 Nr. 2 genannten Personen erfolgen. Datenerhebungen nach Satz 1 dürfen nur durchgeführt werden, wenn sonst die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Schwerwiegende Straftaten im Sinne dieses Gesetzes sind die nachfolgend aufgeführten Straftaten unter der Voraussetzung, dass die Tat im Einzelfall schwer wiegt und außerdem tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie dem Bereich der terroristischen, der organisierten oder der Bandenkriminalität zuzurechnen ist:
1. aus dem Strafgesetzbuch:
a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80 bis 82, 84 und 85, 87 bis 89, 94 bis 100a,
b) Abgeordnetenbestechung nach § 108e,
c) Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109e bis 109h,
d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 129 bis 130,
e) Geld- und Wertpapierfälschung sowie Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln nach den §§ 146 und 151 bis 152b,
f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 176a bis 179 sowie
§§ 184b und 184c,
g) Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
h) schwere Körperverletzung im Fall des § 226 Abs. 2,
i) Straftaten gegen die persönliche Freiheit
nach den §§ 232 bis 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
j) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a Abs. 1,
k) Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 und 250 sowie §§ 253 und 255,
l) Straftaten der Hehlerei nach den §§ 260 und 260a sowie Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261,
m) Straftaten des Betrugs nach §§ 263 bis 264 in besonders schweren Fällen,
n) Straftaten der Urkundenfälschung nach den §§ 267 bis 269 sowie nach §§ 275 und 276 in besonders schweren Fällen,
o) Straftaten der Sachbeschädigung nach §§ 303b, 305, 305a,
p) gemeingefährliche Straftaten nach §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, § 308 Abs. 1 bis 3, § 309 Abs. 1 bis 4, § 310 Abs. 1, §§ 313, 314, 315 Abs. 1 bis 3, § 315b Abs. 1 bis 3 sowie §§ 316a bis 316c und 317 Abs. 1,
q) Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334 in besonders schweren Fällen;
2. aus der Abgabenordnung:
a) Steuerhinterziehung nach § 370 in besonders schweren Fällen,
b) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c) Steuerhehlerei nach § 374;
3. aus dem Arzneimittelgesetz:

Straftaten nach § 95 in besonders schweren Fällen;
4. aus dem Asylverfahrensgesetz:
a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 in besonders schweren Fällen,
b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a;
5. aus dem Aufenthaltsgesetz:

Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2 und § 97;
6. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6;
7. aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a) Straftaten nach § 29 in besonders schweren Fällen,
b) Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie §§ 30a und 30b;
8. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a) Straftaten nach § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 sowie § 20a Abs. 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b) Straftaten nach § 22a Abs. 1 und 2;
9. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a) Völkermord nach § 6,
b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12;
10. aus dem Waffengesetz:
a) Straftaten nach § 51 Abs. 1 und 2,
b) Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. c und d in besonders schweren Fällen.
(3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Die Anordnung wird vom Gericht nur auf Antrag erlassen. Der Antrag ist durch einen Regierungspräsidenten oder durch den Leiter des Landeskriminalamtes, eines Polizeipräsidiums oder einer Polizeidirektion schriftlich zu stellen und zu begründen. Die Regierungspräsidenten, der Leiter des Polizeipräsidiums Stuttgart und der Leiter des Landeskriminalamtes können die Befugnis, einen Antrag nach Satz 2 zu stellen, auf besonders beauftragte Beamte des höheren Dienstes übertragen. Die Anordnung des Gerichts muss eine Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes enthalten, bei dem die Datenerhebung über eine in Absatz 1 genannte Person durchgeführt wird. Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person genügt eine räumliche und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation. Im Übrigen gilt § 23 Abs. 3 entsprechend.
(4) Die Maßnahme ist abzubrechen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen. Der Abbruch ist dem Amtsgericht und den nach Absatz 5 Verpflichteten mitzuteilen.
(5) Auf Grund einer Anordnung nach Absatz 3 hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Polizeivollzugsdienst die Maßnahme nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Von der Auskunftspflicht sind auch zukünftige Verkehrsdaten umfasst. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(6) Der Polizeivollzugsdienst kann zu den in Absatz 1 genannten Zwecken technische Mittel einsetzen, um
1. den Standort eines Mobilfunkendgerätes oder
2. die Kennung eines Telekommunikationsanschlusses oder eines Endgerätes zu ermitteln. Personenbezogene Daten Dritter dürfen an lässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks unvermeidbar ist. § 22 Abs. 6 gilt entsprechend.
(7) Der Polizeivollzugsdienst kann zu den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Zwecken technische Mittel einsetzen, um Telekommunikationsverbindungen der dort genannten Personen zu unterbrechen oder zu verhindern. Telekommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks unvermeidbar ist. § 22 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) § 23 Abs. 6 und 7 Satz 1 bis 3 gelten für durch Maßnahmen nach Absatz 1, 6 und 7 erlangte personenbezogene Daten entsprechend. Für gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die zuständige Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Die Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung ist auch zulässig, soweit dies erforderlich ist
1. zur Abwehr einer anderen unmittelbar bevorstehenden Gefahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1,
2. zur vorbeugenden Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten nach Absatz 2 oder
3. zur Aufklärung von Straftaten, die nach der Strafprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung die Erhebung von Verkehrsdaten rechtfertigen.
(9) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die nach Absatz 1 erfolgten Maßnahmen.
Änderung zum 22.11.08: Überschrift und Absatz 1 neugefaßt.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 25 PolG a.F. - Mitteilung über das Antreffen von Personen § 25 PolG n.F. - Ausschreibung von Personen und Kraftfahrzeugen
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann eine Person und Kennzeichen der auf den Namen der Person zugelassenen, von ihr benutzten oder von ihr eingesetzten Kraftfahrzeuge zum Zwecke der Mitteilung über das Antreffen ausschreiben, wenn (1) Der Polizeivollzugsdienst kann eine Person und Kennzeichen der auf den Namen der Person zugelassenen, von ihr benutzten oder von ihr eingesetzten Kraftfahrzeuge zum Zwecke der Mitteilung über das Antreffen oder der gezielten Kontrolle ausschreiben, wenn
1. die Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisher begangenen Straftaten erwarten lassen, oder 1. die Gesamtwürdigung der Person und ihre bis her begangenen Straftaten erwarten lassen oder
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß die Person künftig Straftaten mit erheblicher Bedeutung (§ 22 Abs. 5) begehen wird und die Mitteilung über das Antreffen zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. Auf Grund der Ausschreibung können die anläßlich dass die Person künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 22 Abs. 5) begehen wird und die Mitteilung über das Antreffen oder die gezielte Kontrolle zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.
einer polizeilichen Kontrolle Wird eine nach Satz 1 ausgeschriebene Person oder ein nach Satz 1 ausgeschriebenes Kennzeichen bei einer polizeilichen Kontrolle festgestellt, dürfen
gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere über das Antreffen der Person, über Kontakt- und Begleitpersonen sowie über mitgeführte Sachen 1. im Fall der Ausschreibung zur Mitteilung über das Antreffen die hierüber gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere über das Antreffen der Person, über Kontakt- und Begleitpersonen und über mitgeführte Sachen sowie
2. im Falle der gezielten Kontrolle zusätzlich zu den Erkenntnissen nach Nummer 1 die aus Maß nahmen nach den §§ 26, 29 und 30 gewonnenen Erkenntnisse
an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden. an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Person oder das Fahrzeug nach Artikel 99 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (Gesetz vom 15. Juli 1993, BGBl. II S. 1010) zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.
(2) Die Ausschreibung muß vom Leiter oder einem von ihm besonders beauftragten Polizeibeamten des höheren Dienstes des Landeskriminalamtes angeordnet werden. Die Anordnung ergeht schriftlich und ist zu begründen; sie ist auf höchstens 12 Monate zu befristen. Verlängerungen bis zu jeweils 12 Monaten sind zulässig; hierzu bedarf es jeweils einer neuen Anordnung. (2) Die Ausschreibung muß vom Leiter oder einem von ihm besonders beauftragten Polizeibeamten des höheren Dienstes des Landeskriminalamtes angeordnet werden. Die Anordnung ergeht schriftlich und ist zu begründen; sie ist auf höchstens 12 Monate zu befristen. Verlängerungen bis zu jeweils 12 Monaten sind zulässig; hierzu bedarf es jeweils einer neuen Anordnung.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Ausschreibung erreicht oder kann er nicht erreicht werden, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen. (3) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Ausschreibung erreicht oder kann er nicht erreicht werden, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.
(4) Nach Beendigung der Maßnahme ist der Betroffene zu unterrichten. § 22 Abs. 8 gilt entsprechend. (4) Nach Beendigung der Maßnahme ist der Betroffene zu unterrichten. § 22 Abs. 8 gilt entsprechend.
Änderung zum 22.11.08: Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 geändert; Absatz 2 Satz 3 geändert, Satz 4 angefügt.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 26 PolG a.F. - Personenfeststellung § 26 PolG n.F. - Personenfeststellung
(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen, (1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,
1. um im einzelnen Falle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, 1. um im einzelnen Falle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen,
2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, an dem erfahrungsgemäß Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder der Prostitution nachgehen, 2. wenn sie an einem Ort angetroffen wird, an dem erfahrungsgemäß Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel oder ausländerrechtliche Duldung treffen oder der Prostitution nachgehen,
3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, 3. wenn sie in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon angetroffen wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen,
4. wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei zum Zwecke der Fahndung nach Straftätern eingerichtet worden ist, 4. wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei zum Zwecke der Fahndung nach Straftätern eingerichtet worden ist,
5. wenn sie sich innerhalb eines Kontrollbereichs aufhält, der von der Polizei eingerichtet worden ist zum Zwecke der Fahndung nach Personen, die als Täter oder Teilnehmer eine der in § 100a der Strafprozeßordnung genannten Straftaten begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet haben. Der Kontrollbereich kann, außer bei Gefahr im Verzug, nur vom Innenministerium oder von einer Landespolizeidirektion mit Zustimmung des Innenministeriums eingerichtet werden, oder 5. wenn sie innerhalb eines Kontrollbereichs angetroffen wird, der von der Polizei eingerichtet worden ist zum Zwecke der Fahndung nach Personen, die als Täter oder Teilnehmer eine der in § 100a der Strafprozeßordnung genannten Straftaten begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet haben. Der Kontrollbereich kann, außer bei Gefahr im Verzug, nur vom Innenministerium oder von einem Regierungspräsidium oder dem Polizeipräsidium Stuttgart mit Zustimmung des Innenministeriums eingerichtet werden, oder
6. zum Zwecke der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität). 6. zum Zwecke der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität).
(2) Die Polizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten und verlangen, daß er mitgeführte Ausweispapiere vorzeigt und zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten und zur Dienststelle gebracht werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. (2) Die Polizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten und verlangen, daß er mitgeführte Ausweispapiere vorzeigt und zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten und seine Person sowie die von ihm mitgeführten Sachen können durchsucht oder er kann zur Dienststelle gebracht werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Personendurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt werden.
(3) Die Polizei kann verlangen, daß ein Berechtigungsschein vorgezeigt und zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen. (3) Die Polizei kann verlangen, daß ein Berechtigungsschein vorgezeigt und zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.
Änderung zum 22.11.08: Absatz 4 aufgehoben, bisheriger Absatz 5 wurde unter Änderung Absatz 4.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 27 PolG a.F. - Vorladung § 27 PolG n.F. - Vorladung
(1) Die Polizei kann eine Person vorladen, wenn (1) Die Polizei kann eine Person vorladen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben machen kann, die zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben erforderlich sind, oder 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben machen kann, die zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben erforderlich sind, oder
2. dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist. 2. dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
(2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf die beruflichen Verpflichtungen und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden. (2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf die beruflichen Verpflichtungen und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden.
(3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn dies (3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn dies
1. zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte oder 1. zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte oder
2. zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen 2. zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen
erforderlich ist. erforderlich ist.
(4) Eine über § 20 Abs. 1 hinausgehende Auskunftspflicht besteht nur in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1. Zur Verweigerung der Auskunft ist ein Betroffener in entsprechender Anwendung von § 52 Abs. 1, §§ 53, 53a und 55 der Strafprozeßordnung berechtigt, soweit er durch die Auskunft sich selbst oder einen Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden oder ihm auf Grund seines Berufes ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. § 20 Abs. 1 bleibt unberührt.
(5) Für die Entschädigung eines auf Vorladung erscheinenden Zeugen oder Sachverständigen gilt das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend. (4) Für die Entschädigung eines auf Vorladung erscheinenden Zeugen oder Sachverständigen gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend.
Änderung zum 22.11.08: § 27a eingefügt.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 27a PolG Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Annäherungsverbot
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweis).
(2) Die Polizei kann einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. Es darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.
(3) Die Polizei kann eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen, wenn dies zum Schutz einer anderen Bewohnerin oder eines anderen Bewohners dieser Wohnung (verletzte oder bedrohte Person) vor einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr erforderlich ist (Wohnungsverweis). Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die erhebliche Gefahr nach Verlassen der Wohnung fortbesteht, kann die Polizei der der Wohnung verwiesenen Person verbieten, in die Wohnung oder den unmittelbar angrenzenden Bereich zurückzukehren (Rückkehrverbot) und sich der verletzten oder bedrohten Person anzunähern (Annäherungsverbot).
(4) Maßnahmen nach Absatz 3 sind bei Anordnung durch den Polizeivollzugsdienst auf höchstens vier Werktage und bei Anordnung durch die Polizeibehörde auf höchstens zwei Wochen zu befristen. Beantragt die verletzte oder bedrohte Person vor Ablauf der Frist Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz, kann die Polizeibehörde die Frist um höchstens zwei Wochen verlängern, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 weiter vorliegen und dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der der Wohnung verwiesenen Person erforderlich erscheint. Die Maßnahmen enden mit dem Tag der wirksamen gerichtlichen Entscheidung, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer einstweiligen Anordnung.
(5) Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sowie hierauf erfolgte Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche oder einstweilige Anordnungen, insbesondere die angeordneten Maßnahmen, die Dauer der Maßnahmen sowie Verstöße gegen die Auflagen, teilt das Gericht der zuständigen Polizeibehörde und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich mit.
Änderung zum 22.11.08: Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c geändert; Absatz 3 Satz 4 eingefügt, bisheriger Satz 4 wurde Satz 5; Absatz 4 Sätze 3 und 4 eingefügt, bisheriger Sätze 3 und 4 wurden Sätze 4 und 5; Absatz 5 Sätze 3 und 6 geändert.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 28 PolG a.F. - Gewahrsam § 28 PolG n.F. - Gewahrsam
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn (1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
1. auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann, oder 1. auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann, oder
2. der Gewahrsam zum eigenen Schutz einer Person gegen drohende Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist und die Person 2. der Gewahrsam zum eigenen Schutz einer Person gegen drohende Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist und die Person
a) um Gewahrsam nachsucht oder a) um Gewahrsam nachsucht oder
b) sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befindet oder b) sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befindet oder
c) Selbstmord begehen will, oder c) Selbsttötung begehen will, oder
3. die Identität einer Person auf andere Weise nicht festgestellt werden kann. 3. die Identität einer Person auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.
(2) Dem in Gewahrsam Genommenen sind der Grund dieser Maßnahme und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben. (2) Dem in Gewahrsam Genommenen sind der Grund dieser Maßnahme und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Der Gewahrsam ist aufzuheben, sobald sein Zweck erreicht ist. Er darf ohne richterliche Entscheidung nicht länger als bis zum Ende des Tags nach dem Ergreifen aufrechterhalten werden. Eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam ist unverzüglich herbeizuführen. In der Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer des Gewahrsams zu bestimmen; sie darf nicht mehr als zwei Wochen betragen. (3) Der Gewahrsam ist aufzuheben, sobald sein Zweck erreicht ist. Er darf ohne richterliche Entscheidung nicht länger als bis zum Ende des Tags nach dem Ergreifen aufrechterhalten werden. Eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam ist unverzüglich herbeizuführen. Der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes des Gewahrsams ergehen würde. In der Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer des Gewahrsams zu bestimmen; sie darf nicht mehr als zwei Wochen betragen.
(4) Für die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 3 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk eine Person in Gewahrsam genommen ist. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gegen die Entscheidung des Gerichts findet die sofortige Beschwerde statt. Ist eine Entscheidung des Gerichts ergangen, so ist die Anfechtungsklage ausgeschlossen. (4) Für die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 3 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk eine Person in Gewahrsam genommen ist. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Eine den Gewahrsam anordnende Entscheidung des Gerichts bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntmachung an den Betroffenen. Die Entscheidung kann im Bereitschaftsdienst (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit) auch mündlich ergehen; in diesem Fall ist sie unverzüglich schriftlich niederzulegen und zu begründen. Gegen die Entscheidung des Gerichts findet die sofortige Beschwerde statt. Ist eine Entscheidung des Gerichts ergangen, so ist die Anfechtungsklage ausgeschlossen.
(5) Für die Gerichtskosten gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Kostenordnung. Kosten werden nur von den in Gewahrsam genommenen Personen und nur für die Entscheidung, die den Gewahrsam für zulässig erklärt, sowie für das Beschwerdeverfahren erhoben. Für die Entscheidung, die den Gewahrsam für zulässig erklärt, wird eine Gebühr von 30 DM erhoben, die vom Gericht bis auf 5 DM ermäßigt oder bis auf 200 DM erhöht werden kann. Dabei sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. In besonderen Fällen kann das Gericht von der Erhebung einer Gebühr absehen. Für das Beschwerdeverfahren wird bei Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde eine Gebühr von 30 DM, bei der Zurücknahme der Beschwerde eine Gebühr von 10 DM erhoben. Der Gebührenschuldner hat, soweit er gebührenpflichtig ist, auch die baren Auslagen des gerichtlichen Verfahrens zu tragen. (5) Für die Gerichtskosten gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Kostenordnung. Kosten werden nur von den in Gewahrsam genommenen Personen und nur für die Entscheidung, die den Gewahrsam für zulässig erklärt, sowie für das Beschwerdeverfahren erhoben. Für die Entscheidung, die den Gewahrsam für zulässig erklärt, wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben, die vom Gericht bis auf 3 Euro ermäßigt oder bis auf 100 Euro erhöht werden kann. Dabei sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. In besonderen Fällen kann das Gericht von der Erhebung einer Gebühr absehen. Für das Beschwerdeverfahren wird bei Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde eine Gebühr von 15 Euro, bei der Zurücknahme der Beschwerde eine Gebühr von 5 Euro erhoben. Der Gebührenschuldner hat, soweit er gebührenpflichtig ist, auch die baren Auslagen des gerichtlichen Verfahrens zu tragen.
Änderung zum 22.11.08: Absatz 1 Nr. 3 aufgehoben, bisherige Nr. 4 und 5 wurden Nr. 3 und 4, neue Nr. 5 angefügt.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 29 PolG a.F. - Durchsuchung von Personen § 29 PolG n.F. - Durchsuchung von Personen
(1) Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn (1) Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn
1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen werden darf, 1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden dürfen, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden dürfen,
3. dies zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist und die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befindet, 3.
4. sie sich an einem der in § 26 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält oder sie sich an einem der in § 26 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält,
5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen 4. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen oder
. 5. sie nach § 25 oder nach Artikel 99 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.
(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität gemäß § 26 oder nach anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Sprengstoffen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint. (2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität gemäß § 26 oder nach anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Sprengstoffen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.
(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint. (3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.
Änderung zum 22.11.08: Nr. 8 angefügt.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 30 PolG a.F. - Durchsuchung von Sachen § 30 PolG n.F. - Durchsuchung von Sachen
Die Polizei kann eine Sache durchsuchen, wenn Die Polizei kann eine Sache durchsuchen, wenn
1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 29 Abs. 1 oder 2 durchsucht werden darf, 1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 29 Abs. 1 oder 2 durchsucht werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die
a) in Gewahrsam genommen werden darf, a) in Gewahrsam genommen werden darf,
b) widerrechtlich festgehalten wird oder b) widerrechtlich festgehalten wird oder
c) infolge Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist, c) infolge Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist,
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden darf, 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden darf,
4. sie sich an einem der in § 26 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte befindet oder 4. sie sich an einem der in § 26 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte befindet oder
5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Straftaten in oder an Objekten dieser Art begangen werden sollen, oder 5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Straftaten in oder an Objekten dieser Art begangen werden sollen, oder
6. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen oder mit dem Fahrzeug verbundenen Sachen erstrecken, 6. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen oder mit dem Fahrzeug verbundenen Sachen erstrecken,
7. sie von einer Person mitgeführt wird, deren Identität nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 und 5 festgestellt werden darf 7. sie von einer Person mitgeführt wird, deren Identität nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 und 5 festgestellt werden darf oder
. 8. es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, dessen Kennzeichen nach § 25 oder nach Artikel 99 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.
Änderung zum 22.11.08: Absatz 1 Nr. 3 angefügt; neuer Absatz 2 eingefügt, bisherige Absätze 2 und 3 wurden Absätze 3 und 4, neuer Absatz 3 geändert (Behebung eines redaktionellen Fehlers); Absatz 5 angefügt.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 33 PolG a.F. - Beschlagnahme § 33 PolG n.F. - Beschlagnahme
(1) Die Polizei kann eine Sache beschlagnahmen, wenn dies erforderlich ist (1) Die Polizei kann eine Sache beschlagnahmen, wenn dies erforderlich ist
1. zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung, 1. zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung,
2. zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Verwendung durch eine Person, die nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen worden ist 2. zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Verwendung durch eine Person, die nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen worden ist oder
. 3. zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens vor der Gefahr einer Straftat von erheblicher Bedeutung nach § 22 Abs. 5 Nr. 1 und 2 Buchst. a und b.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 kann der Polizeivollzugsdienst eine Forderung oder andere Vermögensrechte beschlagnahmen. Die Beschlagnahme wird durch Pfändung bewirkt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Dem Betroffenen sind der Grund der Beschlagnahme und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben. Auf Verlangen ist ihm eine Bescheinigung zu erteilen. § 32 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Dem Betroffenen sind der Grund der Beschlagnahme und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben. Auf Verlangen ist ihm eine Bescheinigung zu erteilen. § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht ist. Vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelung darf die Beschlagnahme nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden. (4) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht ist. Vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelung darf die Beschlagnahme nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
(5) Bei beschlagnahmten Forderungen oder anderen Vermögensrechten, die nicht freigegeben werden können, ohne dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme erneut eintreten, kann die Beschlagnahme um jeweils weitere sechs Monate, längstens bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Inhaber seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat.
Änderung zum 22.11.08: Absatz 3 neugefaßt.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 36 PolG a.F. - Erkennungsdienstliche Maßnahmen § 36 PolG n.F. - Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann erkennungsdienstliche Maßnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen nur vornehmen, wenn (1) Der Polizeivollzugsdienst kann erkennungsdienstliche Maßnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen nur vornehmen, wenn
1. eine nach § 26 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht zuverlässig durchgeführt werden kann oder 1. eine nach § 26 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht zuverlässig durchgeführt werden kann oder
2. dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und die Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, daß er zukünftig eine Straftat begehen wird. 2. dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und die Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, daß er zukünftig eine Straftat begehen wird.
(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere (2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, 1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
2. die Aufnahme von Lichtbildern einschließlich Bildaufzeichnungen, 2. die Aufnahme von Lichtbildern einschließlich Bildaufzeichnungen,
3. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale, 3. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
4. Messungen und ähnliche Maßnahmen. 4. Messungen und ähnliche Maßnahmen.
(3) Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind zu vernichten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 entfallen sind, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. (3) Die durch die erkennungsdienstliche Behandlung erhobenen personenbezogenen Daten sind zu löschen und die entstandenen Unterlagen zu vernichten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 entfallen sind, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. § 38 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
Änderung zum 22.11.08: Absatz 2 Satz 3 aufgehoben; Absatz 3 Satz 1 neugefaßt.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 37 PolG a.F. - Allgemeine Regeln der Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten § 37 PolG n.F. - Allgemeine Regeln der Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, soweit und solange dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Speicherung in Dateien muß erkennbar sein, welcher der in § 20 Abs. 2 bis 5 genannten Personengruppen der Betroffene angehört. Ebenso muß feststellbar sein, bei welcher Stelle die der Speicherung zugrundeliegenden Unterlagen geführt werden. (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, soweit und solange dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Speicherung in Dateien muß erkennbar sein, welcher der in § 20 Abs. 2 bis 5 genannten Personengruppen der Betroffene angehört. Ebenso muß feststellbar sein, bei welcher Stelle die der Speicherung zugrundeliegenden Unterlagen geführt werden.
(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten ist nur zu dem Zweck zulässig, zu dem die Daten erlangt worden sind. Die Speicherung, Veränderung und Nutzung zu einem anderen polizeilichen Zweck ist zulässig, soweit die Polizei die Daten zu diesem Zweck erheben dürfte. Die anderweitige Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten, die aus einer Maßnahme nach § 23 Abs. 3 erlangt worden sind, ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. (2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten ist nur zu dem Zweck zulässig, zu dem die Daten erlangt worden sind. Die Speicherung, Veränderung und Nutzung zu einem anderen polizeilichen Zweck ist zulässig, soweit die Polizei die Daten zu diesem Zweck erheben dürfte.
(3) Die Polizei kann gespeicherte personenbezogene Daten auch zur polizeilichen Aus- und Fortbildung nutzen. Die Daten sind zu anonymisieren. Von einer Anonymisierung kann nur abgesehen werden, wenn sie dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht und die berechtigten Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten nicht offensichtlich überwiegen. (3) Die Polizei sowie die Aus- und Fortbildungseinrichtungen für den Polizeivollzugsdienst können gespeicherte personenbezogene Daten auch zur polizeilichen Aus- und Fortbildung nutzen. Die Daten sind zu anonymisieren. Von einer Anonymisierung kann nur abgesehen werden, wenn sie dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht und die berechtigten Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten nicht offensichtlich überwiegen.
(4) Die Polizei kann personenbezogene Daten auch zur Erstellung polizeilicher Statistiken, zur zeitlich befristeten Dokumentation und zur Vorgangsverwaltung speichern und nutzen. (4) Die Polizei kann personenbezogene Daten auch zur Erstellung polizeilicher Statistiken, zur zeitlich befristeten Dokumentation und zur Vorgangsverwaltung speichern und nutzen.
Änderung zum 22.11.08: Absatz 1 Sätze 2 und 3 durch neue Sätze 2 und 3 ersetzt; neuer Absatz 2 eingefügt, bisheriger Absatz 2 durch neue Absätze 3 und 4 ersetzt, bisherige Absätze 3 und 4 wurden Absätze 5 und 6, neuer Absatz 6 Satz 3 geändert.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 38 PolG a.F. - Besondere Regelung für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten durch den Polizeivollzugsdienst § 38 PolG n.F. - Besondere Regelung für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten durch den Polizeivollzugsdienst
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten, die ihm im Rahmen von Ermittlungsverfahren bekanntgeworden sind, speichern, verändern und nutzen, soweit und solange dies zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. (1) Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten, die ihm im Rahmen von Ermittlungsverfahren bekanntgeworden sind, speichern, verändern und nutzen, soweit und solange dies zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Für Daten, die durch eine Maßnahme nach § 100c der Strafprozessordnung erhoben wurden, gilt dies nur zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person. Für Daten, die durch eine Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung erhoben wurden, gilt dies nur zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung (§ 22 Abs. 5).
Zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten erforderlich, wenn die betroffene Person verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben (2) Zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten bis zu einer Dauer von zwei Jahren erforderlich, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat. Ein solcher Verdacht besteht nicht, wenn die betroffene Person im Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen sie unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt ist und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Straftaten nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.
, und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sie zukünftig eine Straftat begehen wird. Tatsächliche Anhaltspunkte können sich insbesondere aus Art, Ausführung und Schwere der Tat ergeben. Die Daten sind zu löschen, wenn die Voraussetzungen für die Speicherung entfallen sind. (3) Eine weitere Speicherung, Veränderung und Nutzung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ist zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person zukünftig eine Straftat begehen wird. Tatsächliche Anhaltspunkte können sich insbesondere aus Art, Ausführung und Schwere der Tat ergeben. Lagen solche Anhaltspunkte im Zeitpunkt der Speicherung der personenbezogenen Daten noch nicht vor, dürfen die Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten über die Dauer von zwei Jahren hinaus nur dann gespeichert, verändert und genutzt werden, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass die betroffene Person während des Laufs dieser zwei Jahre eine weitere Straftat begangen hat.
(2) Der Polizeivollzugsdienst hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Speicherung personenbezogener Daten erforderlich ist. Die Fristen dürfen (4) Der Polizeivollzugsdienst hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Speicherung personenbezogener Daten erforderlich ist. Folgende Fristen dürfen nicht überschritten werden:
1. bei Erwachsenen zehn Jahre, nach Vollendung des 70. Lebensjahres fünf Jahre, 1. bei Erwachsenen zehn Jahre, nach Vollendung des 70. Lebensjahres fünf Jahre,
2. bei Jugendlichen fünf Jahre und 2. bei Jugendlichen fünf Jahre und
3. bei Kindern zwei Jahre 3. bei Kindern zwei Jahre
nicht überschreiten. .
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 und 2 dürfen die Fristen bei Abweichend von Satz 2 Nr. 1 und 2 dürfen die Fristen bei
1. einer Sexualstraftat nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs, ausgenommen §§ 183a, 184, 184a, 184b StGB oder 1. einer Straftat nach § 232 oder § 233a in Verbindung mit § 232 des Strafgesetzbuchs sowie nach dem Dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuchs, ausgenommen §§ 183a, 184, 184d und 184e des Strafgesetzbuchs, oder
2. einer Straftat nach den §§ 211 bis 213, 223 bis 228 des Strafgesetzbuchs, die sexuell bestimmt ist, 2. einer Straftat nach den §§ 211 bis 212, 223 bis 227 und 231 des Strafgesetzbuchs, die sexuell bestimmt ist,
zwanzig Jahre nicht überschreiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß die Person künftig Straftaten der in Nr. 1 und 2 genannten Art begehen wird. In Fällen von geringer Bedeutung sind kürzere Fristen festzulegen. zwanzig Jahre nicht überschreiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten der in Nummer 1 und 2 genannten Art begehen wird. In Fällen von geringer Bedeutung sind kürzere Fristen festzulegen.
(3) Die Fristen beginnen spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem das letzte Ereignis erfaßt worden ist, das zur Speicherung der personenbezogenen Daten geführt hat, jedoch nicht vor der Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder vor der Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. Nach Fristablauf sind die personenbezogenen Daten im Regelfall zu löschen. Ist die Speicherung weiterhin erforderlich, so ist dies schriftlich zu begründen. Die Erforderlichkeit der Speicherung ist spätestens nach Ablauf von drei Jahren erneut zu prüfen. (5) Die Fristen beginnen spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem das letzte Ereignis erfaßt worden ist, das zur Speicherung der personenbezogenen Daten geführt hat, jedoch nicht vor der Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder vor der Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. Nach Fristablauf sind die personenbezogenen Daten im Regelfall zu löschen. Ist die Speicherung weiterhin erforderlich, so ist dies schriftlich zu begründen. Die Erforderlichkeit der Speicherung ist spätestens nach Ablauf von drei Jahren erneut zu prüfen.
(4) Der Polizeivollzugsdienst kann Daten von Personen nach § 20 Abs. 3 Nr. 2 bis 5, auch wenn sie ihm im Rahmen von Ermittlungsverfahren bekanntgeworden sind, in automatisierten Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung (§ 22 Abs. 5) erforderlich ist. Die Speicherungsdauer beträgt höchstens zwei Jahre. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Speicherung kann im Einzelfall höchstens zweimal durch eine schriftliche und begründete Anordnung der in § 22 Abs. 6 genannten Personen um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert werden. (6) Der Polizeivollzugsdienst kann Daten von Personen nach § 20 Abs. 3 Nr. 2 bis 5, auch wenn sie ihm im Rahmen von Ermittlungsverfahren bekanntgeworden sind, in automatisierten Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung (§ 22 Abs. 5) erforderlich ist. Die Speicherungsdauer beträgt höchstens zwei Jahre. Absatz 5 gilt entsprechend. Die Speicherung kann im Einzelfall höchstens zweimal durch eine schriftliche und begründete Anordnung der in § 22 Abs. 6 genannten Personen um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert werden.
Änderung zum 22.11.08: Absatz 1 Satz 1 neugefaßt; Absatz 2 Satz 1 geändert; Absatz 5 angefügt.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 40 PolG a.F. - Datenabgleich mit anderen Dateien § 40 PolG n.F. - Datenabgleich mit anderen Dateien
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann von öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen die Übermittlung von Daten bestimmter, in automatisierten Dateien gespeicherter Personengruppen zum Zwecke des maschinellen Abgleichs mit anderen in automatisierten Dateien gespeicherten Datenbeständen verlangen, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung (§ 22 Abs. 5) erforderlich ist. Rechtsvorschriften über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt. (1) Der Polizeivollzugsdienst kann von öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen die Übermittlung der Daten von Personen, die bestimmte Prüfungsmerkmale erfüllen, zum Zwecke des maschinellen Abgleichs mit anderen in automatisierten Dateien gespeicherten Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Rechtsvorschriften über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.
(2) Die Übermittlung ist auf Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt der betroffenen Personen sowie auf im Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschränken. Ist ein Aussondern der zu übermittelnden Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so dürfen die weiteren Daten ebenfalls übermittelt werden. Eine Verwendung dieser weiteren Daten ist unzulässig. (2) Die Übermittlung ist auf Namen, Anschriften, Datum und Ort der Geburt der betroffenen Personen sowie auf im Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschränken. Ist ein Aussondern der zu übermittelnden Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so dürfen die weiteren Daten ebenfalls übermittelt werden. Eine Verwendung dieser weiteren Daten ist unzulässig.
(3) Der Abgleich darf nur durch die in § 22 Abs. 6 genannten Personen mit Zustimmung des Innenministeriums angeordnet werden. Von der Maßnahme ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz unverzüglich zu unterrichten. (3) Der Abgleich darf nur durch die in § 22 Abs. 6 genannten Personen mit Zustimmung des Innenministeriums angeordnet werden. Von der Maßnahme ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, daß er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und die im Zusammenhang mit dem Abgleich zusätzlich angefallenen Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind. (4) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, daß er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und die im Zusammenhang mit dem Abgleich zusätzlich angefallenen Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind.
(5) Personen, gegen die nach Abschluss des Datenabgleichs nach Absatz 1 weitere Maßnahmen durchgeführt werden, sind hierüber zu unterrichten, sobald dies
1. ohne Gefährdung des Zwecks der weiteren Datennutzung erfolgen kann oder
2. der Verfahrensstand im Falle eines sich anschließenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zulässt.
Änderung zum 22.11.08: Absatz 2 Satz 3 geändert.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 41 PolG a.F. - Allgemeine Regeln der Datenübermittlung § 41 PolG n.F. - Allgemeine Regeln der Datenübermittlung
(1) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten trägt die übermittelnde Stelle die Verantwortung für deren Zulässigkeit. Erfolgt die Datenübermittlung auf Grund eines Ersuchens des Empfängers, hat dieser die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Ersucht eine öffentliche Stelle des Bundes oder eines Landes um die Übermittlung personenbezogener Daten, prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle liegt, es sei denn, daß ein besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. (1) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten trägt die übermittelnde Stelle die Verantwortung für deren Zulässigkeit. Erfolgt die Datenübermittlung auf Grund eines Ersuchens des Empfängers, hat dieser die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Ersucht eine öffentliche Stelle des Bundes oder eines Landes um die Übermittlung personenbezogener Daten, prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle liegt, es sei denn, daß ein besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
(2) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Unterliegen die zu übermittelnden Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person oder Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden, dürfen sie durch die Polizei nur übermittelt werden, wenn der Empfänger die Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie die Polizei erlangt hat. Die Übermittlung der Daten zu einem anderen Zweck ist unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes zulässig. (2) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Unterliegen die zu übermittelnden Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person oder Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden, dürfen sie durch die Polizei nur übermittelt werden, wenn der Empfänger die Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie die Polizei erlangt hat. Die Übermittlung der Daten zu einem anderen Zweck ist unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes zulässig.
Änderung zum 22.11.08: Absatz 3 Satz 2 eingefügt, bisheriger Satz 2 wurde Satz 3; Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 geändert.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 42 PolG a.F. - Datenübermittlung innerhalb der Polizei § 42 PolG n.F. - Datenübermittlung innerhalb der Polizei
(1) Die Polizeibehörden und die Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes übermitteln einander personenbezogene Daten, soweit dies zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. (1) Die Polizeibehörden und die Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes übermitteln einander personenbezogene Daten, soweit dies zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Polizei kann personenbezogene Daten an andere für die Gefahrenabwehr zuständige öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für Datenübermittlungen an die für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen anderer Länder oder des Bundes. (2) Die Polizei kann personenbezogene Daten an andere für die Gefahrenabwehr zuständige öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für Datenübermittlungen an die für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen anderer Länder oder des Bundes.
(3) Zur Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Polizeidienststellen sowie zwischen Polizeidienststellen und dem Innenministerium kann für vollzugspolizeiliche Aufgaben ein automatisiertes Abrufverfahren eingerichtet werden. Das Innenministerium kann zur Erfüllung vollzugspolizeilicher Aufgaben mit anderen Ländern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Übermittlung von Daten ermöglicht. (3) Zur Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Polizeidienststellen sowie zwischen Polizeidienststellen und dem Innenministerium kann für vollzugspolizeiliche Aufgaben ein automatisiertes Abrufverfahren eingerichtet werden. Zum Abruf können mit Zustimmung des Innenministeriums auch Polizeidienststellen des Bundes und anderer Länder zugelassen werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Das Innenministerium kann zur Erfüllung vollzugspolizeilicher Aufgaben mit anderen Ländern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Übermittlung von Daten ermöglicht.
(4) Vom Polizeivollzugsdienst gespeicherte personenbezogene Daten dürfen zur Aus- und Fortbildung an Polizeidienststellen, die Fachhochschule Villingen-Schwenningen - Hochschule für Polizei sowie die Akademie der Polizei, auch in einem automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 3 Satz 1, übermittelt werden. § 37 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Vom Polizeivollzugsdienst gespeicherte personenbezogene Daten dürfen zur Aus- und Fortbildung an Polizeidienststellen, die Hochschule für Polizei Villingen-Schwenningen sowie die Akademie der Polizei, auch in einem automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 3 Satz 1, übermittelt werden. § 37 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten in einem automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 trägt die abrufende Stelle. Es ist zu gewährleisten, daß die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten in einem automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 trägt die abrufende Stelle. Es ist zu gewährleisten, daß die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.
(6) Im übrigen gilt für ein automatisiertes Abrufverfahren nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 § 8 Abs. 2 und 3 des Landesdatenschutzgesetzes. (6) Im übrigen gilt für ein automatisiertes Abrufverfahren nach Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 § 8 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes.
Änderung zum 22.11.08: Wortlaut geändert.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 45 PolG a.F. - Auskunft § 45 PolG n.F. - Auskunft
Der Polizeivollzugsdienst erteilt nach § 17 des Landesdatenschutzgesetzes Auskunft über die von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten; er ist jedoch nicht verpflichtet, über die Herkunft der Daten Auskunft zu erteilen. Der Polizeivollzugsdienst erteilt nach § 21 des Landesdatenschutzgesetzes Auskunft über die von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten; er ist jedoch nicht verpflichtet, über die Herkunft der Daten Auskunft zu erteilen.
Änderung zum 22.11.08: Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 geändert.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 46 PolG a.F. - Löschung, Sperrung und Berichtigung von Daten § 46 PolG n.F. - Löschung, Sperrung und Berichtigung von Daten
(1) Der Polizeivollzugsdienst hat in den von ihm geführten Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen zu vernichten, wenn (1) Der Polizeivollzugsdienst hat in den von ihm geführten Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen zu vernichten, wenn
1. die Speicherung unzulässig ist oder 1. die Speicherung unzulässig ist oder
2. bei der zu bestimmten Fristen oder Terminen vorzunehmenden Überprüfung oder im Einzelfall festgestellt wird, daß ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. 2. bei der zu bestimmten Fristen oder Terminen vorzunehmenden Überprüfung oder im Einzelfall festgestellt wird, daß ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
Im übrigen gilt § 19 des Landesdatenschutzgesetzes. Im übrigen gilt § 23 des Landesdatenschutzgesetzes.
(2) Auf die vom Polizeivollzugsdienst zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gespeicherten personenbezogenen Daten finden §§ 18 und 20 des Landesdatenschutzgesetzes insoweit keine Anwendung, als der Betroffene die Richtigkeit der gespeicherten Daten bestreitet und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen läßt. (2) Auf die vom Polizeivollzugsdienst zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gespeicherten personenbezogenen Daten finden §§ 22 und 24 des Landesdatenschutzgesetzes insoweit keine Anwendung, als der Betroffene die Richtigkeit der gespeicherten Daten bestreitet und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen läßt.
Änderung zum 22.11.08: Vorschrift aufgehoben.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 47 PolG a.F. - Verzeichnis § 47 PolG n.F. -
Der Polizeivollzugsdienst hat für Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung in dem nach § 10 des Landesdatenschutzgesetzes zu führenden Verzeichnis zusätzlich (weggefallen)
1. die Art der Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden personenbezogenen Daten und
2. die Voraussetzungen, die Empfänger und das Verfahren der Übermittlung der gespeicherten personenbezogenen Daten
festzulegen.
Änderung zum 22.11.08: § 47a eingefügt.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 48a PolG Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz
(1) Das Landeskriminalamt kann für die Dauer einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit mit den Polizeidienststellen des Landes und dem Landesamt für Verfassungsschutz eine gemeinsame Datei errichten. Die projektbezogene Zusammenarbeit bezweckt nach Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse der in Satz 1 genannten Behörden den Austausch und die gemeinsame Auswertung von polizeilichen oder nachrichtendienstlichen Erkenntnissen zu
1. Straftaten nach § 99 des Strafgesetzbuchs,
2. Straftaten nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuchs,
3. Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes, soweit es sich um einen Fall von besonderer Bedeutung handelt, oder
4. Straftaten, die mit Straftaten nach den Nummern 1 bis 3 in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.
(2) Für die Speicherung personenbezogener Daten in der gemeinsamen Datei gelten die jeweiligen Übermittlungsvorschriften zugunsten der an der Zusammenarbeit beteiligten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, dass die Speicherung nur zulässig ist, wenn die Daten allen an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden übermittelt werden dürfen. Eine Speicherung ist ferner nur zulässig, wenn die speichernde Behörde die Daten auch in eigenen Dateien speichern darf.
(3) Im Rahmen der gemeinsamen Datei obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die in der gemeinsamen Datei gespeicherten Daten den Stellen, die die Daten speichern. Die verantwortliche Stelle muss feststellbar sein. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs trägt die abrufende Behörde. Nur die Behörde, die Daten zu einer Person eingegeben hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen, zu sperren oder zu löschen. Für die Änderung, Berichtigung, Sperrung und Löschung personenbezogener Daten durch die speichernde Behörde gelten die jeweiligen, für diese Behörde anwendbaren Vorschriften entsprechend. Hat eine beteiligte Behörde Anhaltspunkte dafür, dass die Daten unrichtig sind, teilt sie dies umgehend der speichernden Behörde mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern, zu berichtigen, zu sperren oder zu löschen. Sind Daten zu einer Person gespeichert, kann jede beteiligte Behörde weitere Daten ergänzend speichern. Das Landeskriminalamt hat die Einhaltung der Regelungen zur Zusammenarbeit und zur Führung der gemeinsamen Datei zu überwachen. Es hat bei jedem Zugriff für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die verantwortliche Stelle zu protokollieren. Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen. Das Landeskriminalamt trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des Landesdatenschutzgesetzes.
(4) Dem Betroffenen ist nach Maßgabe des § 21 des Landesdatenschutzgesetzes Auskunft zu erteilen. Zuständig ist das Landeskriminalamt, das im Einvernehmen mit der Stelle entscheidet, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Absatz 3 Satz 1 trägt und die Zulässigkeit der Auskunftserteilung nach den für sie geltenden Bestimmungen prüft.
(5) Eine gemeinsame Datei nach Absatz 1 ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann zweimalig um bis zu jeweils einem Jahr verlängert werden, wenn das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit bei Projektende noch nicht erreicht worden und die Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels erforderlich ist.
(6) Das Landeskriminalamt hat für eine gemeinsame Datei ein Verfahrensverzeichnis nach § 11 des Landesdatenschutzgesetzes zu führen sowie im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz die jeweiligen Organisationseinheiten zu bestimmen, die zur Speicherung und zum Abruf befugt sind. Das Verfahrensverzeichnis bedarf der Zustimmung des Innenministeriums.
Änderung zum 22.11.08: Absatz 4 geändert.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 52 PolG a.F. - Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs § 52 PolG n.F. - Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs
(1) Unmittelbarer Zwang darf nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint. Gegen Personen darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck durch unmittelbaren Zwang gegen Sachen nicht erreichbar erscheint. Das angewandte Mittel muß nach Art und Maß dem Verhalten, dem Alter und dem Zustand des Betroffenen angemessen sein. Gegenüber einer Menschenansammlung darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn seine Anwendung gegen einzelne Teilnehmer der Menschenansammlung offensichtlich keinen Erfolg verspricht. (1) Unmittelbarer Zwang darf nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint. Gegen Personen darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck durch unmittelbaren Zwang gegen Sachen nicht erreichbar erscheint. Das angewandte Mittel muß nach Art und Maß dem Verhalten, dem Alter und dem Zustand des Betroffenen angemessen sein. Gegenüber einer Menschenansammlung darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn seine Anwendung gegen einzelne Teilnehmer der Menschenansammlung offensichtlich keinen Erfolg verspricht.
(2) Unmittelbarer Zwang ist, soweit es die Umstände zulassen, vor seiner Anwendung anzudrohen. (2) Unmittelbarer Zwang ist, soweit es die Umstände zulassen, vor seiner Anwendung anzudrohen.
(3) Unmittelbarer Zwang darf nicht mehr angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck erreicht ist oder wenn es sich zeigt, daß er durch die Anwendung von unmittelbarem Zwang nicht erreicht werden kann. (3) Unmittelbarer Zwang darf nicht mehr angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck erreicht ist oder wenn es sich zeigt, daß er durch die Anwendung von unmittelbarem Zwang nicht erreicht werden kann.
(4) Für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung von Verwaltungsakten der Polizei gelten im übrigen die §§ 2 bis 6, 9, 10, 12, 21, 27, 28 und § 31 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes. (4) Für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung von Verwaltungsakten der Polizei gelten im übrigen die §§ 2 bis 6, 9, 10, 12, 21, 27, 28 und § 31 Abs. 1, 2, 4 und 6 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes.
Änderung zum 22.11.08: Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a geändert.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 54 PolG a.F. - Schußwaffengebrauch gegenüber Personen § 54 PolG n.F. - Schußwaffengebrauch gegenüber Personen
(1) Schußwaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden, (1) Schußwaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden,
1. um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern, die sich den Umständen nach 1. um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern, die sich den Umständen nach
a) als ein Verbrechen oder a) als ein Verbrechen oder
b) als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Sprengstoffen begangen werden soll oder ausgeführt wird, b) als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Sprengstoffen begangen werden soll oder ausgeführt wird,
darstellt; darstellt;
2. um eine Person, die sich der Festnahme oder der Feststellung ihrer Person durch die Flucht zu entziehen versucht, anzuhalten, wenn sie 2. um eine Person, die sich der Festnahme oder der Feststellung ihrer Person durch die Flucht zu entziehen versucht, anzuhalten, wenn sie
a) bei einer rechtswidrigen Tat auf frischer Tat betroffen wird, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt oder als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Sprengstoffen begangen wird, a) bei einer rechtswidrigen Tat auf frischer Tat betroffen wird, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt oder als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Sprengstoffen begangen wird,
b) eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder b) eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
c) eines Vergehens dringend verdächtig ist und Anhaltspunkte befürchten lassen, daß sie von einer Schußwaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen werde; c) eines Vergehens dringend verdächtig ist und Anhaltspunkte befürchten lassen, daß sie von einer Schußwaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen werde;
3. zur Vereitelung der Flucht oder zur Wiederergreifung einer Person, die sich in amtlichem Gewahrsam befindet oder befand, 3. zur Vereitelung der Flucht oder zur Wiederergreifung einer Person, die sich in amtlichem Gewahrsam befindet oder befand,
a) zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen einer Straftat mit Ausnahme des Strafarrestes, a) zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen einer Straftat mit Ausnahme des Strafarrestes,
b) zum Vollzug der Sicherungsverwahrung, b) zum Vollzug der Sicherungsverwahrung,
c) wegen des dringenden Verdachts eines Verbrechens, c) wegen des dringenden Verdachts eines Verbrechens,
d) auf Grund richterlichen Haftbefehls oder d) auf Grund richterlichen Haftbefehls oder
e) sonst wegen des dringenden Verdachts eines Vergehens, wenn zu befürchten ist, daß sie von einer Schußwaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen werde; e) sonst wegen des dringenden Verdachts eines Vergehens, wenn zu befürchten ist, daß sie von einer Schußwaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen werde;
4. gegen eine Person, die mit Gewalt einen Gefangenen oder jemanden, dessen 4. gegen eine Person, die mit Gewalt einen Gefangenen oder jemanden, dessen
a) Sicherungsverwahrung 66 des Strafgesetzbuchs), a) Sicherungsverwahrung (§§ 66 und 66b des Strafgesetzbuchs),
b) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuchs, § 126a der Strafprozeßordnung) oder b) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuchs, § 126a der Strafprozeßordnung) oder
c) Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 des Strafgesetzbuchs, § 126a der Strafprozeßordnung) c) Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 des Strafgesetzbuchs, § 126a der Strafprozeßordnung)
angeordnet ist, aus dem amtlichen Gewahrsam zu befreien versucht. angeordnet ist, aus dem amtlichen Gewahrsam zu befreien versucht.
(2) Ein Schuß, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist. (2) Ein Schuß, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.
(3) Schußwaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur dann gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und Zwangsmaßnahmen gegen einzelne nicht zum Ziele führen oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. (3) Schußwaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur dann gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und Zwangsmaßnahmen gegen einzelne nicht zum Ziele führen oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
(4) Das Recht zum Gebrauch von Schußwaffen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt. (4) Das Recht zum Gebrauch von Schußwaffen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
Änderung zum 22.11.08: Absatz 1 Satz 2 durch Sätze 2 und 3 ersetzt.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 55 PolG a.F. - Voraussetzungen § 55 PolG n.F. - Voraussetzungen
(1) In den Fällen des § 9 Abs. 1 kann derjenige, gegenüber dem die Polizei eine Maßnahme getroffen hat, eine angemessene Entschädigung für den ihm durch die Maßnahme entstandenen Schaden verlangen. Dies gilt nicht, soweit die Maßnahme zum Schutz seiner Person oder seines Vermögens getroffen worden ist. (1) In den Fällen des § 9 Abs. 1 kann derjenige, gegenüber dem die Polizei eine Maßnahme getroffen hat, eine angemessene Entschädigung für den ihm durch die Maßnahme entstandenen Schaden verlangen. Bei der Bemessung sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte oder sein Vermögen durch die Maßnahme der Polizei geschützt worden sind. Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat, auf die Entstehung oder Erhöhung des Schadens eingewirkt, so hängt der Umfang des Ausgleichs insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Geschädigten oder durch die Polizei verursacht worden ist.
(2) Soweit die Entschädigungspflicht wegen Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 in besonderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, finden diese Vorschriften Anwendung. (2) Soweit die Entschädigungspflicht wegen Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 in besonderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, finden diese Vorschriften Anwendung.
Änderung zum 22.11.08: Absatz 3 neugefaßt.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 60 PolG a.F. - Zuständigkeitsabgrenzung § 60 PolG n.F. - Zuständigkeitsabgrenzung
(1) Für die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben sind die Polizeibehörden zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (1) Für die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben sind die Polizeibehörden zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Der Polizeivollzugsdienst nimmt - vorbehaltlich anderer Anordnungen der Polizeibehörde - die polizeilichen Aufgaben wahr, wenn ein sofortiges Tätigwerden erforderlich erscheint. (2) Der Polizeivollzugsdienst nimmt - vorbehaltlich anderer Anordnungen der Polizeibehörde - die polizeilichen Aufgaben wahr, wenn ein sofortiges Tätigwerden erforderlich erscheint.
(3) Der Polizeivollzugsdienst kann in eigener Zuständigkeit polizeiliche Aufgaben wahrnehmen, soweit es sich um Maßnahmen nach § 20 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 26 bis 33, § 37, § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 1 und 3, § 44 sowie nach § 15 des Landesdatenschutzgesetzes handelt. (3) Der Polizeivollzugsdienst ist neben den Polizeibehörden zuständig für Maßnahmen nach § 20 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 26, 27, 28 bis 33, 37, 42 Abs. 2, § 43 Abs. 1 und 3, § 44 dieses Gesetzes sowie nach § 18 des Landesdatenschutzgesetzes.
(4) Der Polizeivollzugsdienst leistet Vollzugshilfe, indem er insbesondere auf Ersuchen von Behörden und Gerichten Vollzugshandlungen ausführt, soweit hierfür die besonderen Fähigkeiten, Kenntnisse oder Mittel des Polizeivollzugsdienstes benötigt werden. (4) Der Polizeivollzugsdienst leistet Vollzugshilfe, indem er insbesondere auf Ersuchen von Behörden und Gerichten Vollzugshandlungen ausführt, soweit hierfür die besonderen Fähigkeiten, Kenntnisse oder Mittel des Polizeivollzugsdienstes benötigt werden.
Änderung zum 22.11.08: Absatz 2 Nr. 2 neugefaßt.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 70 PolG a.F. - Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst § 70 PolG n.F. - Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst
(1) Das Land unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Polizeidienststellen: (1) Das Land unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Polizeidienststellen:
1. die Regierungspräsidien und die ihnen nachgeordneten Polizeidienststellen sowie das Polizeipräsidium Stuttgart, 1. die Regierungspräsidien und die ihnen nachgeordneten Polizeidienststellen sowie das Polizeipräsidium Stuttgart,
2. das Landeskriminalamt, 2. das Landeskriminalamt,
3. das Bereitschaftspolizeipräsidium und die ihm nachgeordneten Dienststellen der Bereitschaftspolizei. 3. das Bereitschaftspolizeipräsidium und die ihm nachgeordneten Dienststellen der Bereitschaftspolizei.
(2) Das Land unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Aus- und Fortbildungseinrichtungen: (2) Das Land unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Aus- und Fortbildungseinrichtungen:
1. die Akademie der Polizei, 1. die Akademie der Polizei,
2. die Fachhochschule Villingen-Schwenningen - Hochschule für Polizei. 2. die Hochschule für Polizei Villingen-Schwenningen.
Änderung zum 22.11.08: Absatz 1 Nr. 5 Satz 2 angefügt.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 73 PolG a.F. - Fachaufsicht § 73 PolG n.F. - Fachaufsicht
(1) Es führen die Fachaufsicht über (1) Es führen die Fachaufsicht über
1. die Regierungspräsidien:
die zuständigen Ministerien,
1. die Regierungspräsidien:
die zuständigen Ministerien,
2. das Landeskriminalamt, das Bereitschaftspolizeipräsidium und die Akademie der Polizei:
das Innenministerium,
2. das Landeskriminalamt, das Bereitschaftspolizeipräsidium und die Akademie der Polizei:
das Innenministerium,
3. das Polizeipräsidium Stuttgart:
das Regierungspräsidium Stuttgart und die zuständigen Ministerien,
3. das Polizeipräsidium Stuttgart:
das Regierungspräsidium Stuttgart und die zuständigen Ministerien,
4. die der Bereitschaftspolizeidirektion nachgeordneten Polizeidienststellen:
die Bereitschaftspolizeidirektion und das Innenministerium,
4. die der Bereitschaftspolizeidirektion nachgeordneten Polizeidienststellen:
die Bereitschaftspolizeidirektion und das Innenministerium,
5. die den Regierungspräsidien nachgeordneten Polizeidienststellen:
die Kreispolizeibehörden, die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien.
5. die den Regierungspräsidien nachgeordneten Polizeidienststellen:
die Kreispolizeibehörden, die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien. In den Fällen des § 60 Abs. 3 ist die Fachaufsicht der Kreispolizeibehörden ausgeschlossen, wenn der Polizeivollzugsdienst dort genannte Maßnahmen bereits in eigener Zuständigkeit getroffen hat.
(2) Unbeschadet der Befugnisse der übrigen zur Fachaufsicht zuständigen Stellen führen die Fachaufsicht über (2) Unbeschadet der Befugnisse der übrigen zur Fachaufsicht zuständigen Stellen führen die Fachaufsicht über
1. die kriminalpolizeiliche Tätigkeit:
das Landeskriminalamt,
1. die kriminalpolizeiliche Tätigkeit:
das Landeskriminalamt,
2. die wasserschutzpolizeiliche Tätigkeit:
das Regierungspräsidium Karlsruhe.
2. die wasserschutzpolizeiliche Tätigkeit:
das Regierungspräsidium Karlsruhe.
Änderung zum 22.11.08: Absatz 1 Satz 2 neugefaßt.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 76 PolG a.F. - Dienstbezirke § 76 PolG n.F. - Dienstbezirke
(1) Dienstbezirke der Regierungspräsidien als Polizeidienststellen und des Polizeipräsidiums Stuttgart sind (1) Dienstbezirke der Regierungspräsidien als Polizeidienststellen und des Polizeipräsidiums Stuttgart sind
1. für das Regierungspräsidium Stuttgart der Regierungsbezirk Stuttgart ohne das Gebiet der Stadt Stuttgart, 1. für das Regierungspräsidium Stuttgart der Regierungsbezirk Stuttgart ohne das Gebiet der Stadt Stuttgart,
2. für das Regierungspräsidium Karlsruhe der Regierungsbezirk Karlsruhe, 2. für das Regierungspräsidium Karlsruhe der Regierungsbezirk Karlsruhe,
3. für das Regierungspräsidium Freiburg der Regierungsbezirk Freiburg, 3. für das Regierungspräsidium Freiburg der Regierungsbezirk Freiburg,
4. für das Regierungspräsidium Tübingen der Regierungsbezirk Tübingen und 4. für das Regierungspräsidium Tübingen der Regierungsbezirk Tübingen und
5. für das Polizeipräsidium Stuttgart das Gebiet der Stadt Stuttgart. 5. für das Polizeipräsidium Stuttgart das Gebiet der Stadt Stuttgart.
Für die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben auf den Bundesautobahnen sowie auf den schiffbaren Wasserstraßen und den sonstigen schiffbaren Gewässern einschließlich der Nebenanlagen, der Häfen und der Werftanlagen kann das Innenministerium die Dienstbezirke der Regierungspräsidien als Polizeidienststellen und des Polizeipräsidiums Stuttgart abweichend von Satz 1 nach den polizeilichen Bedürfnissen bestimmen. Für die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben, die die Dienstbezirke mehrerer der in Satz 1 genannten Polizeidienststellen berühren und zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden sollen, sowie auf den Bundesautobahnen und auf den schiffbaren Wasserstraßen und den sonstigen schiffbaren Gewässern einschließlich der Nebenanlagen, der Häfen und der Werftanlagen kann das Innenministerium die Dienstbezirke der Regierungspräsidien als Polizeidienststellen und des Polizeipräsidiums Stuttgart abweichend von Satz 1 nach den polizeilichen Bedürfnissen bestimmen.
(2) Dienstbezirk des Landeskriminalamts und des Bereitschaftspolizeipräsidiums ist das Landesgebiet. (2) Dienstbezirk des Landeskriminalamts und des Bereitschaftspolizeipräsidiums ist das Landesgebiet.
(3) Die Dienstbezirke der übrigen Polizeidienststellen sowie die Dienstsitze der Polizeidienststellen werden nach den polizeilichen Bedürfnissen vom Innenministerium oder mit dessen Ermächtigung von dem zuständigen Regierungspräsidium bestimmt. (3) Die Dienstbezirke der übrigen Polizeidienststellen sowie die Dienstsitze der Polizeidienststellen werden nach den polizeilichen Bedürfnissen vom Innenministerium oder mit dessen Ermächtigung von dem zuständigen Regierungspräsidium bestimmt.
Änderung zum 22.11.08: Absatz 3 bisheriger Wortlaut geändert, Satz 2 angefügt; Absatz 4 aufgehoben.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 78 PolG a.F. - Amtshandlungen von Polizeibeamten anderer Länder und des Bundes sowie von Vollzugsbeamten anderer Staaten im Zuständigkeitsbereich des Landes § 78 PolG n.F. - Amtshandlungen von Polizeibeamten anderer Länder und des Bundes sowie von Vollzugsbeamten anderer Staaten im Zuständigkeitsbereich des Landes
(1) Polizeibeamte eines anderen Landes können im Zuständigkeitsbereich des Landes Amtshandlungen vornehmen (1) Polizeibeamte eines anderen Landes können im Zuständigkeitsbereich des Landes Amtshandlungen vornehmen
1. auf Anforderung oder mit Zustimmung einer zuständigen Stelle, 1. auf Anforderung oder mit Zustimmung einer zuständigen Stelle,
2. in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 und 3 und des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes, 2. in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 und 3 und des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,
3. zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Stelle die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann, 3. zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Stelle die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,
4. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Zusammenhang mit Transporten von Personen oder von Sachen, 4. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Zusammenhang mit Transporten von Personen oder von Sachen,
5. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den durch Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern geregelten Fällen. 5. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den durch Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern geregelten Fällen.
In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten. Satz 2 gilt nicht, soweit ein Verwaltungsabkommen nach Satz 1 Nr. 5 die Übertragung von Zuständigkeiten auf Polizeidienststellen eines anderen Landes vorsieht. In diesem Fall werden die zuständigen Polizeidienststellen durch Rechtsverordnung bestimmt. In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten. Satz 2 gilt nicht, soweit ein Verwaltungsabkommen nach Satz 1 Nr. 5 die Übertragung von Zuständigkeiten auf Polizeidienststellen eines anderen Landes vorsieht. In diesem Fall werden die zuständigen Polizeidienststellen durch Rechtsverordnung bestimmt.
(2) Werden Polizeibeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeidienststelle, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind. Sie unterliegen insoweit deren Weisungen. (2) Werden Polizeibeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeidienststelle, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind. Sie unterliegen insoweit deren Weisungen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten für Polizeibeamte des Bundes entsprechend. (3) Absätze 1 und 2 gelten für Polizeibeamte des Bundes
(4) Vollzugsbeamte anderer Staaten mit polizeilichen Aufgaben können im Zuständigkeitsbereich des Landes polizeiliche Amtshandlungen vornehmen, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen dies vorsehen. und für Vollzugsbeamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt gestattet ist, entsprechend. Das Gleiche gilt für ausländische Bedienstete von Polizeibehörden und Polizeidienststellen, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder das Innenministerium Amtshandlungen dieser Polizeibehörden oder Polizeidienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt.
Änderung zum 22.11.08: Absatz 1 Satz 2.
bis 22.11.08 ab 22.11.08
§ 79 PolG a.F. - Amtshandlungen von Polizeibeamten des Landes außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landes § 79 PolG n.F. - Amtshandlungen von Polizeibeamten des Landes außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landes
(1) Die Polizeibeamten des Landes dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes nur in den Fällen des § 78 Abs. 1 und des Artikels 91 Abs. 2 des Grundgesetzes und nur dann Amtshandlungen vornehmen, wenn dies das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht vorsieht. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen die Polizeibeamten tätig werden, soweit dies durch völkerrechtliche Vereinbarungen geregelt ist. (1) Die Polizeibeamten des Landes dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes nur in den Fällen des § 78 Abs. 1 und des Artikels 91 Abs. 2 des Grundgesetzes und nur dann Amtshandlungen vornehmen, wenn dies das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht vorsieht. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen die Polizeibeamten tätig werden, soweit dies durch völkerrechtliche Vereinbarungen geregelt ist oder wenn es das Recht des jeweiligen Staates vorsieht; sie haben dann die danach vorgesehenen Rechte und Pflichten.
(2) Einer Anforderung von Polizeibeamten durch ein anderes Land ist zu entsprechen, soweit nicht die Verwendung der Polizeibeamten im eigenen Lande dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes. (2) Einer Anforderung von Polizeibeamten durch ein anderes Land ist zu entsprechen, soweit nicht die Verwendung der Polizeibeamten im eigenen Lande dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes.
Änderung zum 22.11.08: Überschrift und Wortlaut geändert.
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§ 81 PolG a.F. - Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft § 81 PolG n.F. - Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, die mit der Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben betraut sind, ohne einer Polizeidienststelle anzugehören, die Stellung von Polizeibeamten im Sinne dieses Gesetzes haben. Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, die mit der Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben betraut sind, ohne einer Polizeidienststelle anzugehören, die Stellung von Polizeibeamten im Sinne dieses Gesetzes haben.
Änderung zum 22.11.08: § 83a eingefügt.
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§ 83a PolG Zurückbehaltungsbefugnis
Die Polizei kann die Herausgabe von Sachen, deren Besitz sie auf Grund einer polizeilichen Maßnahme nach § 8 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1 oder § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes erlangt hat, von der Zahlung der entstandenen Kosten abhängig machen. Eine dritte Person, der die Verwahrung übertragen worden ist, kann durch Verwaltungsakt ermächtigt werden, Zahlungen in Empfang zu nehmen.
Änderung zum 22.11.08: Absatz 1 Nr. 5 geändert.
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§ 84 PolG a.F. - Durchführungsvorschriften § 84 PolG n.F. - Durchführungsvorschriften
(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über (1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. die Übertragung der Anordnungsbefugnis (§ 22 Abs. 6, § 25 Abs. 2), 1. die Übertragung der Anordnungsbefugnis (§ 22 Abs. 6, § 25 Abs. 2),
2. die Durchführung des Gewahrsams (§ 28), 2. die Durchführung des Gewahrsams (§ 28),
3. die Durchführung von Durchsuchungen (§ 31), 3. die Durchführung von Durchsuchungen (§ 31),
4. die Verwahrung und Notveräußerung sichergestellter und beschlagnahmter Sachen (§ 32 Abs. 3 und § 33 Abs. 2 Satz 3), 4. die Verwahrung und Notveräußerung sichergestellter und beschlagnahmter Sachen (§ 32 Abs. 3 und § 33 Abs. 2 Satz 3),
5. die Überprüfungsfristen und deren Voraussetzungen (§ 38 Abs. 2), 5. die Überprüfungsfristen und deren Voraussetzungen (§ 38 Abs. 4),
6. die Durchführung des Datenabgleichs (§ 40), 6. die Durchführung des Datenabgleichs (§ 40),
7. die Protokollierung von Übermittlungen in einem automatisierten Abrufverfahren (§ 42 Abs. 5), 7. die Protokollierung von Übermittlungen in einem automatisierten Abrufverfahren (§ 42 Abs. 5),
8. die Übertragung von Zuständigkeiten auf Polizeidienststellen anderer Länder (§ 78 Abs. 1 Satz 4), 8. die Übertragung von Zuständigkeiten auf Polizeidienststellen anderer Länder (§ 78 Abs. 1 Satz 4),
9. die Aufgaben der gemeindlichen Vollzugsbediensteten (§ 80). 9. die Aufgaben der gemeindlichen Vollzugsbediensteten (§ 80).
Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Dienst- und Fachaufsicht abweichend von §§ 72 und 73 auf weitere nachgeordnete Polizeidienststellen übertragen wird. Rechtsverordnungen nach Satz 1 und 2 ergehen, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium. Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Dienst- und Fachaufsicht abweichend von §§ 72 und 73 auf weitere nachgeordnete Polizeidienststellen übertragen wird. Rechtsverordnungen nach Satz 1 und 2 ergehen, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.
(2) Das Innenministerium erläßt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. (2) Das Innenministerium erläßt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Änderung zum 22.11.08: § 84a eingefügt.
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§ 84a PolG Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem vollziehbaren Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot oder Annäherungsverbot nach § 27a zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Polizeibehörde, die die Anordnung nach § 27a getroffen hat. Ist die Anordnung vom Polizeivollzugsdienst getroffen worden, ist Verwaltungsbehörde die örtlich zuständige Ortspolizeibehörde.
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