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Gesetzessuche: 242 f. StGB
ErgebnisübersichtKostenrecht
Strafrecht, Strafverfahrensrecht
StGB - Strafgesetzbuch
- Besonderer Teil
- 8. Abschnitt - Geld- und Wertzeichenfälschung
- § 152c (Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten)