Beste Treffer
Gesetzessuche: Widerrufsfrist
ErgebnisübersichtBürgerliches Recht
BGB - Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse
- Abschnitt 2 - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 308 (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit)
- Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung
- Titel 5 - Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- Untertitel 2 - Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- § 355 (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen)
- § 356 (Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen)
- § 356a (Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen)
- § 356b (Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen)
- § 356c (Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen)
- § 356d (Widerrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichen Finanzierungshilfen)
- § 356e (Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen)
- § 357a (Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen)
- § 357b (Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen)
- § 361 (Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast)
- Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse
- Titel 2 - Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
- § 482a (Widerrufsbelehrung)
- § 486 (Anzahlungsverbot)
- Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Untertitel 1 - Darlehensvertrag
- Kapitel 2 - Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
- § 492 (Schriftform, Vertragsinhalt)
EGBGB - Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
- 7. Teil - Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 246 (Informationspflichten beim Verbrauchervertrag)
- Art. 246a (Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen)
- Art. 246b (Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen)
- Art. 249 (Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen)
Handelsrecht, Gesellschaftsrecht
GenG - Genossenschaftsgesetz
- Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder
- § 21b (Mitgliederdarlehen)
Versicherungsrecht
VVG - Versicherungsvertragsgesetz
- Teil 1 - Allgemeiner Teil
- Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige
- Kapitel 5 - Lebensversicherung
- § 152 (Widerruf des Versicherungsnehmers)
VVG a.F. - Versicherungsvertragsgesetz <Fassung bis 31.12.2007>
Mehr...Sozialrecht
SGB V - Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -
- Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Erster Titel - Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
- § 73b (Hausarztzentrierte Versorgung)
- Elfter Abschnitt - Sonstige Beziehungen zu den Leistungserbringern
- § 140a (Besondere Versorgung)
OEG - Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
- § 305
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht
Komplette Übersicht