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   AG Öhringen, 18.12.1975 - DS 80/75   

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https://dejure.org/1975,1781
AG Öhringen, 18.12.1975 - DS 80/75 (https://dejure.org/1975,1781)
AG Öhringen, Entscheidung vom 18.12.1975 - DS 80/75 (https://dejure.org/1975,1781)
AG Öhringen, Entscheidung vom 18. Dezember 1975 - DS 80/75 (https://dejure.org/1975,1781)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unerlaubter Waffenbesitz im Falle der Nichtregistrierung vor der Verschärfung des Waffenrechts registrierungsfreier Waffen; Verbot des Besitzes eines den Anschein einer Kriegswaffe erweckenden Kleinkalibergewehrs; Führen einer Schusswaffe durch die Erschießung eines Rehs ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Strafrecht - Jagd - Reh

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 580
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Saarbrücken, 09.04.2010 - 13 S 219/09

    Verkehrsunfallhaftung: Haftungsverteilung bei dem Auffahren auf ein zuvor von

    Auch wenn die Norm einerseits - im Anschluss an § 142 StGB - dem Aufklärungsinteresse der Unfallbeteiligten, andererseits aber auch dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient, insbesondere der Vermeidung weiterer Unfälle (vgl. OLG Zweibrücken, NZV 2001, 387 m.w.N.), soll die Verkehrssicherungsverpflichtung aus § 34 StVO nach h.M. an das Vorliegen eines Verkehrsunfalls i.S.d. § 142 StGB, mithin an das Vorliegen eines nicht belanglosen Fremdschadens geknüpft werden, was bei dem Anfahren von - wie hier - herrenlosem Wild regelmäßig verneint wird (vgl. Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 142 StGB, Rdn. 5; Hentschel aaO § 34 StVO Rdn. 2; § 142 StGB Rdn. 22, jew. m.w.N.; a.A. AG Öhringen NJW 1976, 580).
  • AG Rosenheim, 28.10.2002 - 6 Ls 410 Js 22115/02
    Neben dieser Argumentation ist das Vorliegen eines Unfalls auch noch aus einem anderen Grund zu bejahen: Das Gericht schließt sich der Ansicht des Amtsgericht Öhringen (NJW 1976 S. 580 insbes. 582) an, wonach es bei der Annahme eines Verkehrsunfalls nur auf das äußere Erscheinungsbild des Vorganges, nicht aber auf die Entscheidung schwieriger Rechtsfragen ankommt.
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